Rechtssatz RS0119097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119097
Entscheidungsdatum
15.01.2015
Rechtssatz
Die mündliche Ausdehnung in einem früheren anderen Verfahren stellt - selbst im Fall prozessordnungsgemäßer Erledigung nach § 263 Abs 2 StPO - ohne (neue) Anklageerhebung oder (den Kriterien des § 263 StPO entsprechende neuerliche) Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung keine für das spätere Verfahren wirksame Verfolgungshandlung dar.Die mündliche Ausdehnung in einem früheren anderen Verfahren stellt - selbst im Fall prozessordnungsgemäßer Erledigung nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO - ohne (neue) Anklageerhebung oder (den Kriterien des Paragraph 263, StPO entsprechende neuerliche) Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung keine für das spätere Verfahren wirksame Verfolgungshandlung dar.
Entscheidungstexte
- 15 Os 150/01
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 15 Os 150/01
- 13 Os 68/07k
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 13 Os 68/07k
Auch; Beisatz: Es bedarf somit zur weiteren Verfolgung, auch wenn im früheren Verfahren die Anklage gemäß §263 Abs1 StPO ausgedehnt wurde, eines förmlichen Antrags des Anklägers entsprechend den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als eine förmliche Anklageerhebung. (T1)
- 12 Os 164/14f
Entscheidungstext OGH 15.01.2015 12 Os 164/14f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0119097
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20011115_OGH0002_0150OS00150_0100000_001