Der im Verfahren AZ 061 Hv 130/06t ergangene Beschluss vom 5. Dezember 2006 und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2007, GZ 061 E Hv 172/06v-9, stehen, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zur Verfahrensausscheidung:
§ 57 StPO aF war auf eine Tat, auf die der Ankläger die Anklage erst in der Hauptverhandlung ausgedehnt hat, nicht anwendbar. Vielmehr hat sich nach § 263 Abs 2 StPO das Urteil, wenn eine sofortige Aburteilung einer solchen Tat nicht möglich ist, auf den Gegenstand der schriftlichen Anklage zu beschränken und dem Ankläger die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, außer welchem Fall wegen dieser Tat eine Verfolgung nicht mehr zulässig ist. Das Gericht hat den Vorbehalt im Urteil und nicht etwa in einem besonderen Beschluss auszusprechen (Fabrizy StP09 § 263 Rz 13 mwN). Eine Ausscheidung nach § 57 StPO aF war keine gesetzmäßige Erledigung einer in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage (RIS-Justiz RS0098812, RS0096950).Paragraph 57, StPO aF war auf eine Tat, auf die der Ankläger die Anklage erst in der Hauptverhandlung ausgedehnt hat, nicht anwendbar. Vielmehr hat sich nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO das Urteil, wenn eine sofortige Aburteilung einer solchen Tat nicht möglich ist, auf den Gegenstand der schriftlichen Anklage zu beschränken und dem Ankläger die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, außer welchem Fall wegen dieser Tat eine Verfolgung nicht mehr zulässig ist. Das Gericht hat den Vorbehalt im Urteil und nicht etwa in einem besonderen Beschluss auszusprechen (Fabrizy StP09 Paragraph 263, Rz 13 mwN). Eine Ausscheidung nach Paragraph 57, StPO aF war keine gesetzmäßige Erledigung einer in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage (RIS-Justiz RS0098812, RS0096950).
Die im Verfahren AZ 061 Hv 130/06t des Landesgerichts für Strafsachen Wien verkündete Entscheidung vom 5. Dezember 2006, wonach das Verfahren hinsichtlich des Faktums, auf das der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt hatte, gemäß § 57 StPO aF ausgeschieden und mit diesem Beschluss „gemäß § 263 Abs 2 StPO dem Staatsanwalt diesbezüglich die selbständige Verfolgung vorbehalten" wurde, verletzte somit das Gesetz in der zuletzt genannten Bestimmung.Die im Verfahren AZ 061 Hv 130/06t des Landesgerichts für Strafsachen Wien verkündete Entscheidung vom 5. Dezember 2006, wonach das Verfahren hinsichtlich des Faktums, auf das der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt hatte, gemäß Paragraph 57, StPO aF ausgeschieden und mit diesem Beschluss „gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO dem Staatsanwalt diesbezüglich die selbständige Verfolgung vorbehalten" wurde, verletzte somit das Gesetz in der zuletzt genannten Bestimmung.
Dieser Verfahrensverstoß führte jedoch nicht zum Verlust des Anklagerechts, weil das Schöffengericht (wenngleich unrichtig in Beschlussform) klar zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Ankläger das Recht zur Verfolgung der neu hinzugekommenen Straftat gesichert werden sollte (13 Os 133/03, SSt 2003, 82).
Zum ausgeschiedenen Verfahren:
Gemäß § 263 Abs 4 StPO aF musste der Ankläger, wenn sich das Urteil in der Sache auf den Gegenstand der ursprünglichen Anklage beschränkte und dem Ankläger - wenngleich nicht in der von § 263 StPO vorgesehenen Form - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Taten vorbehalten wurde, binnen 14 Tagen (§§ 27 und 46 StPO aF) seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen. Es bedarf somit zur weiteren Verfolgung, auch wenn im früheren Verfahren die Anklage gemäß § 263 Abs 1 StPO ausgedehnt wurde, eines förmlichen Antrags des Anklägers entsprechend den allgemeinen Verfahrensvorschriften (vgl 15 Os 150/01 = RIS-Justiz RS0119097). Darunter ist nichts anderes zu verstehen als eine förmliche Anklageerhebung (§§ 451 Abs 1, 483f, 207 StPO aF). Im Verfahren AZ 061 E Hv 162/06v des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde aber, ohne dass vom Staatsanwalt ein Strafantrag in Betreff der ihm zur Verfolgung vorbehaltenen Straftat eingebracht worden war, gegen Isfah D***** mit Urteil vom 9. Jänner 2007 ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 165 Abs 2 StGB gefällt und gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB die Bereicherung abgeschöpft (ON 9). Diesem in Rechtskraft erwachsenen Urteil liegt somit keine rechtswirksame Anklageerhebung zu Grunde. Der Schuldspruch gereicht Isfah D***** ebenso zum Nachteil wie die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 Z 1 StGB.Gemäß Paragraph 263, Absatz 4, StPO aF musste der Ankläger, wenn sich das Urteil in der Sache auf den Gegenstand der ursprünglichen Anklage beschränkte und dem Ankläger - wenngleich nicht in der von Paragraph 263, StPO vorgesehenen Form - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Taten vorbehalten wurde, binnen 14 Tagen (Paragraphen 27 und 46 StPO aF) seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen. Es bedarf somit zur weiteren Verfolgung, auch wenn im früheren Verfahren die Anklage gemäß Paragraph 263, Absatz eins, StPO ausgedehnt wurde, eines förmlichen Antrags des Anklägers entsprechend den allgemeinen Verfahrensvorschriften vergleiche 15 Os 150/01 = RIS-Justiz RS0119097). Darunter ist nichts anderes zu verstehen als eine förmliche Anklageerhebung (Paragraphen 451, Absatz eins, 483 f, 207, StPO aF). Im Verfahren AZ 061 E Hv 162/06v des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde aber, ohne dass vom Staatsanwalt ein Strafantrag in Betreff der ihm zur Verfolgung vorbehaltenen Straftat eingebracht worden war, gegen Isfah D***** mit Urteil vom 9. Jänner 2007 ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB gefällt und gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Bereicherung abgeschöpft (ON 9). Diesem in Rechtskraft erwachsenen Urteil liegt somit keine rechtswirksame Anklageerhebung zu Grunde. Der Schuldspruch gereicht Isfah D***** ebenso zum Nachteil wie die Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
Die rechtsfehlerhafte Entscheidung war aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO). Davon rechtslogisch abhängige Verfügungen sind damit - ohne dass auch deren Aufhebung erforderlich wäre - obsolet (RIS-Justiz RS0100444).Die rechtsfehlerhafte Entscheidung war aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Davon rechtslogisch abhängige Verfügungen sind damit - ohne dass auch deren Aufhebung erforderlich wäre - obsolet (RIS-Justiz RS0100444).
Der Ansicht der Generalprokuratur zuwider kann Isfah D***** wegen der ihr zugrunde gelegten Tat nicht erneut vor Gericht gestellt und verurteilt werden. Anders als im Fall der Urteilsaufhebung aufgrund einer wegen - hier erfolgter - Anklageüberschreitung (§§ 281 Abs 1 Z 8 [§§ 468 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1], 345 Abs 1 Z 7 StPO) vom Ankläger ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 288 Abs 2, 349 Abs 1 StPO), welche keine Ne-bis-in-idem Wirkung zeitig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 529 f), wurde er durch das unangefochten gebliebene Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2007, GZ 061 E Hv 172/06v, nämlich „rechtskräftig verurteilt" (XX. Hauptstück der StPO; Art 4 7. ZPMRK).Der Ansicht der Generalprokuratur zuwider kann Isfah D***** wegen der ihr zugrunde gelegten Tat nicht erneut vor Gericht gestellt und verurteilt werden. Anders als im Fall der Urteilsaufhebung aufgrund einer wegen - hier erfolgter - Anklageüberschreitung (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 8, [§§ 468 Absatz eins, Ziffer 4, 489, Absatz eins ], 345, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) vom Ankläger ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 288, Absatz 2, 349, Absatz eins, StPO), welche keine Ne-bis-in-idem Wirkung zeitig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 529 f), wurde er durch das unangefochten gebliebene Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2007, GZ 061 E Hv 172/06v, nämlich „rechtskräftig verurteilt" (römisch zwanzig. Hauptstück der StPO; Artikel 4, 7. ZPMRK).