Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 151/97×

Entscheidung 15 Os 151/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os151/97

Entscheidungsdatum

09.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen Johann S***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängigen Strafsache über die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Subsidiarantragstellers Peter W***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1.August 1997, GZ 22 b römisch fünf r 6360/97-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In einer handgeschriebenen, nicht unterfertigten, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten und dort am 20.August 1997 eingelangten Eingabe erhebt der Verurteilte Peter W***** gegen den oben bezeichneten Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem seine Anträge, gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO gegen Johann S*****, Karl R***** und Arnold B***** die Voruntersuchung wegen Paragraphen 83, 105, 302, StGB einzuleiten, zurückgewiesen worden waren, unter anderem "1.) Grundrechtsbeschwerde Bundesverfassung da nichts geprüft wird".

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschlüsse der Ratskammer von vorneherein keine Grundrechtsbeschwerde offensteht vergleiche Paragraph eins und 2 GRBG). Ein Auftrag zur Mängelbehebung nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) konnte daher unterbleiben vergleiche 15 Os 66/94, 13 Os 78/96 uam).

Anmerkung

E47904 15D01517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00151.97.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19971009_OGH0002_0150OS00151_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung