Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto F***** (zu I./) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, (zu II./) der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, (zu III./) des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB, (zu IV./) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und (zu V./) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Otto F***** (zu römisch eins./) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, (zu römisch zwei./) der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, (zu römisch drei./) des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB, (zu römisch vier./) des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (zu römisch fünf./) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien
I./ am 2. Juni 2006 Isabella F***** mit Gewalt, indem er sie an den Schultern gewaltsam festhielt, sich auf sie legte und mehrfach mit dem Penis in ihre Scheide eindrang, zur Duldung des Beischlafes genötigt;römisch eins./ am 2. Juni 2006 Isabella F***** mit Gewalt, indem er sie an den Schultern gewaltsam festhielt, sich auf sie legte und mehrfach mit dem Penis in ihre Scheide eindrang, zur Duldung des Beischlafes genötigt;
II./ von Mitte Jänner bis Ende Mai/Anfang Juni 2006 in wiederholten Angriffen zwei- bis dreimal pro Woche außer den Fällen des § 201 StGB Isabella F***** mit Gewalt, indem er sie jeweils gewaltsam an einem Oberarm festhielt sowie an der Brust und an der Scheide betastete, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;römisch zwei./ von Mitte Jänner bis Ende Mai/Anfang Juni 2006 in wiederholten Angriffen zwei- bis dreimal pro Woche außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Isabella F***** mit Gewalt, indem er sie jeweils gewaltsam an einem Oberarm festhielt sowie an der Brust und an der Scheide betastete, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;
III./ am 2. Juni 2006 durch die zu I./ geschilderte Handlung mit seiner Tochter Isabella F*****, sohin mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen;römisch drei./ am 2. Juni 2006 durch die zu römisch eins./ geschilderte Handlung mit seiner Tochter Isabella F*****, sohin mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen;
IV./ am 2. Juni 2006 Isabella F***** durch die Äußerung, wenn sie jemandem von dem zu I./ geschilderten Vorfall erzähle, werde ihr etwas Schlimmes passieren, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindestens einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Mitteilung des Sachverhalts an Freunde oder Familienmitglieder sowie von der Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung, genötigt;römisch vier./ am 2. Juni 2006 Isabella F***** durch die Äußerung, wenn sie jemandem von dem zu römisch eins./ geschilderten Vorfall erzähle, werde ihr etwas Schlimmes passieren, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindestens einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Mitteilung des Sachverhalts an Freunde oder Familienmitglieder sowie von der Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung, genötigt;
V./ zumindest am 30. Mai 2006 Isabella F***** durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen den linken Oberschenkel, der ein Hämatom zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.römisch fünf./ zumindest am 30. Mai 2006 Isabella F***** durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen den linken Oberschenkel, der ein Hämatom zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.