Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2007, AZ 135 Bl 101/07i (ON 26), steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück der StPO aF (nunmehr 11. Hauptstück) setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezial- und generalpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (§ 90a Abs 1 StPO aF) ua eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Verdächtigen voraus (§ 90a Abs 2 Z 2 StPO aF, nunmehr § 198 Abs 2 Z 2 StPO).Ein Vorgehen nach dem römisch neun a. Hauptstück der StPO aF (nunmehr 11. Hauptstück) setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezial- und generalpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (Paragraph 90 a, Absatz eins, StPO aF) ua eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Verdächtigen voraus (Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO aF, nunmehr Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach muss sowohl das Handlungs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (Schroll, WK-StPO § 90a [aF] Rz 13 f, 16, 21 f und 27 ff; 13 Os 7/03 mwN).Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach Paragraphen 32, ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach muss sowohl das Handlungs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (Schroll, WK-StPO Paragraph 90 a, [aF] Rz 13 f, 16, 21 f und 27 ff; 13 Os 7/03 mwN).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in dieser Strafsache zuvor ergangenen Entscheidung vom 30. Mai 2007, AZ 15 Os 42/07a, zum Ausdruck gebracht hat, muss bei der Prüfung der Frage, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, berücksichtigt werden, dass das Diversionshindernis der „schweren Schuld" vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens" im Sinn des § 88 Abs 2 StGB strikt zu unterscheiden ist. Während das „schwere Verschulden" ganz spezifisch auf gravierende Verletzungen gerade des § 88 Abs 1 StGB abstellt, ist die „schwere Schuld" auf den Gesamtbereich der für eine Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen. Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgebers solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes daher die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinn des § 90a Abs 2 Z 2 StPO aF niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (mit einer Strafobergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe) kommt demnach eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in Ausnahmefällen nicht in Betracht. Die vom Beschwerdegericht fallbezogen vertretene Rechtsansicht ist verfehlt. Wenngleich § 9 Abs 2 StVO gegenüber Verkehrsteilnehmern auf einem Schutzweg erhöhte Sorgfaltsanforderungen vorschreibt und § 16 Abs 1 lit d StVO ein Überholen auf oder unmittelbar vor einem Schutzweg verbietet, kann in dem vom Beschwerdegericht erwogenen Sorgfaltsdefizit der Beschuldigten Katerina B***** ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß oder ein krasser Aufmerksamkeitsfehler im konkreten Fall nicht gesehen werden. Auch von einem erheblichen sozialen Störwert der Tat allein wegen dieser Umstände kann diesfalls keine Rede sein (vgl Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, Der Sachverständige 3/2003, 139 [142 f]; Burgstaller in WK² § 88 [2006] Rz 51).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in dieser Strafsache zuvor ergangenen Entscheidung vom 30. Mai 2007, AZ 15 Os 42/07a, zum Ausdruck gebracht hat, muss bei der Prüfung der Frage, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, berücksichtigt werden, dass das Diversionshindernis der „schweren Schuld" vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens" im Sinn des Paragraph 88, Absatz 2, StGB strikt zu unterscheiden ist. Während das „schwere Verschulden" ganz spezifisch auf gravierende Verletzungen gerade des Paragraph 88, Absatz eins, StGB abstellt, ist die „schwere Schuld" auf den Gesamtbereich der für eine Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen. Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgebers solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes daher die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinn des Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO aF niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (mit einer Strafobergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe) kommt demnach eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in Ausnahmefällen nicht in Betracht. Die vom Beschwerdegericht fallbezogen vertretene Rechtsansicht ist verfehlt. Wenngleich Paragraph 9, Absatz 2, StVO gegenüber Verkehrsteilnehmern auf einem Schutzweg erhöhte Sorgfaltsanforderungen vorschreibt und Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO ein Überholen auf oder unmittelbar vor einem Schutzweg verbietet, kann in dem vom Beschwerdegericht erwogenen Sorgfaltsdefizit der Beschuldigten Katerina B***** ein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß oder ein krasser Aufmerksamkeitsfehler im konkreten Fall nicht gesehen werden. Auch von einem erheblichen sozialen Störwert der Tat allein wegen dieser Umstände kann diesfalls keine Rede sein vergleiche Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, Der Sachverständige 3 aus 2003,, 139 [142 f]; Burgstaller in WK² Paragraph 88, [2006] Rz 51).
Im Hinblick auf die Schuldeinsicht und die bisherige Unbescholtenheit der Genannten bestehen im Übrigen auch keine spezialpräventiven Diversionshindernisse.
Schließlich stehen einem diversionellen Vorgehen auch generalpräventive Erfordernisse nicht entgegen. Denn § 90a Abs 1 StPO aF schließt eine Diversion nur dann aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Gerade aber die für einen Verdächtigen spürbare Reaktion - wie hier die Zahlung einer nicht unerheblichen Geldbuße - vermittelt auch in solchen Fällen der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung (Schroll, WK-StPO § 90a [aF] Rz 41).Schließlich stehen einem diversionellen Vorgehen auch generalpräventive Erfordernisse nicht entgegen. Denn Paragraph 90 a, Absatz eins, StPO aF schließt eine Diversion nur dann aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Gerade aber die für einen Verdächtigen spürbare Reaktion - wie hier die Zahlung einer nicht unerheblichen Geldbuße - vermittelt auch in solchen Fällen der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung (Schroll, WK-StPO Paragraph 90 a, [aF] Rz 41).
Infolge Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen hat daher das Bezirksgericht das Verfahren gegen Katerina B***** zutreffend eingestellt.
Weil sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Genannte ausgewirkt hat, waren der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2007 sowie das darauf beruhende Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (letzteres ersatzlos) aufzuheben, und es war in der Sache selbst zu erkennen, dass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Diversionsbeschluss nicht Folge gegeben wird. Einer förmlichen Aufhebung der auf dem (kassierten) Urteilsspruch basierenden Anordnungen, Beschlüsse und Verfügungen bedurfte es nicht (RIS-Justiz RS0100444).