Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die nominell auf Z 9 lit b, inhaltlich auch auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die nominell auf Ziffer 9, Litera b,, inhaltlich auch auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Rechtsrüge behauptet die absolute Untauglichkeit des Versuchs, weil es denkunmöglich sei, dass „ein sofort als Fälschung erkannter Scheck einer ausländischen Bank, der nicht vom Inhaber präsentiert, sondern mittels Briefes aus dem Ausland, versehen mit dem Namen eines Bankkunden, ohne Hinweis auf dessen Konto unter Missachtung aller bankinternen Vorschriften auf dem nicht genannten Konto gutgeschrieben und in weiterer Folge auch noch ausbezahlt würde“.
Absolut untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB ist ein Versuch nur dann, wenn die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolgs auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher, strafbarer Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die für die Herbeiführung des verpönten Erfolgs erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto aber nicht gelungen ist (RIS-Justiz RS0090148 und RS0115363; 11 Os 106/07h). Der Nichtigkeitswerber legt nicht dar, weshalb vorliegend eine Vollendung des Betrugs (ex ante betrachtet) nicht nur unter den zufälligen Besonderheiten des Einzelfalls (hier: durch die sorgsame Prüfung des Schecks durch einen Bankangestellten [US 4]), sondern unter allen Umständen denkunmöglich gewesen wäre (vgl 12 Os 147/08x; Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 82, 92).Absolut untauglich im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB ist ein Versuch nur dann, wenn die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolgs auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher, strafbarer Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die für die Herbeiführung des verpönten Erfolgs erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto aber nicht gelungen ist (RIS-Justiz RS0090148 und RS0115363; 11 Os 106/07h). Der Nichtigkeitswerber legt nicht dar, weshalb vorliegend eine Vollendung des Betrugs (ex ante betrachtet) nicht nur unter den zufälligen Besonderheiten des Einzelfalls (hier: durch die sorgsame Prüfung des Schecks durch einen Bankangestellten [US 4]), sondern unter allen Umständen denkunmöglich gewesen wäre vergleiche 12 Os 147/08x; Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 82, 92).
Die Beschwerdeeinwendungen (Z 9 lit b), dem Urteil hafte ein Feststellungsmangel (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 55b) an, weil das Erstgericht Konstatierungen zum Tatplan unterlassen habe, nämlich ob der Angeklagte darauf gewartet hätte, vom Geldeingang informiert zu werden, ob er eine Buchung auf sein Konto erwogen hätte und vor allem, ob er versucht hätte, das Geld zu beheben, um somit die finale Ausführungshandlung zu setzen, sodass offen bleibe, ob nicht ein unbeendeter Versuch oder ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) vorliege, verfehlen gleichfalls die gesetzlichen Anfechtungskriterien, weil sie sich in bloßen Spekulationen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Strafaufhebungsgrundes erschöpfen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593; RIS-Justiz RS0099671 [T4, T6]) und weder auf konkrete, den Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 1 StGB indizierende Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0119884 [insb T1]) hinweisen, noch konkrete Konstatierungen reklamieren (RIS-Justiz RS0118580 [T1]).Die Beschwerdeeinwendungen (Ziffer 9, Litera b,), dem Urteil hafte ein Feststellungsmangel (Fabrizy, StPO11 Paragraph 281, Rz 55b) an, weil das Erstgericht Konstatierungen zum Tatplan unterlassen habe, nämlich ob der Angeklagte darauf gewartet hätte, vom Geldeingang informiert zu werden, ob er eine Buchung auf sein Konto erwogen hätte und vor allem, ob er versucht hätte, das Geld zu beheben, um somit die finale Ausführungshandlung zu setzen, sodass offen bleibe, ob nicht ein unbeendeter Versuch oder ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) vorliege, verfehlen gleichfalls die gesetzlichen Anfechtungskriterien, weil sie sich in bloßen Spekulationen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Strafaufhebungsgrundes erschöpfen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 593; RIS-Justiz RS0099671 [T4, T6]) und weder auf konkrete, den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, Absatz eins, StGB indizierende Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0119884 [insb T1]) hinweisen, noch konkrete Konstatierungen reklamieren (RIS-Justiz RS0118580 [T1]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.