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Entscheidung 15 Os 172/97×

Entscheidung 15 Os 172/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os172/97

Entscheidungsdatum

27.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1997 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wernfried S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 21 E römisch fünf r 913/95 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Erklärung des Verurteilten, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.September 1997, GZ 15 Os 137/97-4, "Rekurs" zu erheben und bezüglich einer gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht erhobenen Beschwerde "Wiedereinsetzungsantrag" zu stellen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Rekurs" bezeichnete) Beschwerde sowie der "Wiedereinsetzungsantrag" werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Beschluß vom 25.September 1997 wies der Oberste Gerichtshof das in einem mit 22.August 1997 datierten Schreiben des Verurteilten Manfred S***** enthaltene Begehren, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juni 1997, GZ 7 Bs 204/97-4, das "noch offenstehende ggf. ao. Rechtsmittel" zu ergreifen, als unzulässig zurück.

In der vorliegenden, an den Obersten Gerichtshof adressierten Eingabe vom 6.November 1997 (hier am 10.November 1997 eingelangt) erhebt der Einschreiter "Rekurs" (Beschwerde) gegen den zitierten oberstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß. Diese Beschwerde war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, weshalb gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig ist vergleiche ua 15 Os 75/92, 12 Os 122/94, 15 Os 115/95).

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits in dem (auch dem Verurteilten zugestellten) Beschluß des Obersten Gerichtshofes, GZ 15 Os 137/97-4, dargelegt wurde, ist in den Verfahrensvorschriften ein ordentliches Rechtsmittel gegen Berufungsurteile der Gerichtshöfe zweiter Instanz nicht vorgesehen. Folglich gibt es in diesem Zusammenhang naturgemäß auch keine "Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand, wie sie Paragraph 364, StPO nur für bestimmte Fälle der Fristversäumung (aber keineswegs für unterlaufene "Mangelhaftigkeit") unter den dort angeführten spezifischen Voraussetzungen normiert. Daher war auch der "Wiedereinsetzungsantrag" als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E48532 15D01727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00172.97.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19971127_OGH0002_0150OS00172_9700000_000