Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. April 2010, GZ 35 Hv 38/10y-26, wurde Dieter H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. April 2010, GZ 35 Hv 38/10y-26, wurde Dieter H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er zwischen 23. Juni und 7. Juli 2009 in Innsbruck als vom Bezirksgericht Innsbruck im Schuldenregulierungsverfahren AZ 21 S 14/09i gemäß § 96 KO mit der Inventarisierung der Masse beauftragter Gerichtsvollzieher, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat und die Gläubiger des Gemeinschuldners Markus P***** an ihren Rechten auf Errichtung eines aktuellen Inventars über das Vermögen des Gemeinschuldners und auf inhaltliche Richtigkeit von gerichtlichen Protokollen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er trotz gerichtlicher Anordnung der Inventarisierung nach Öffnung der Wohnung des Gemeinschuldners im Gerichtsgebäude ein Protokoll verfasste, welches die Vornahme der Inventarisierung an der Wohnanschrift des Gemeinschuldners, die Ausscheidung lediglich des notwendigen Hausrats, das Vorfinden bloß zweier elektronischer Geräte und deren Wertlosigkeit bescheinigte, ohne die Wohnung in den Monaten zuvor je betreten, das Vorhandensein von Wertgegenständen geprüft und die geschätzten Geräte in Augenschein genommen zu haben, und das Protokoll dem Gericht vorlegte.Danach hat er zwischen 23. Juni und 7. Juli 2009 in Innsbruck als vom Bezirksgericht Innsbruck im Schuldenregulierungsverfahren AZ 21 S 14/09i gemäß Paragraph 96, KO mit der Inventarisierung der Masse beauftragter Gerichtsvollzieher, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat und die Gläubiger des Gemeinschuldners Markus P***** an ihren Rechten auf Errichtung eines aktuellen Inventars über das Vermögen des Gemeinschuldners und auf inhaltliche Richtigkeit von gerichtlichen Protokollen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er trotz gerichtlicher Anordnung der Inventarisierung nach Öffnung der Wohnung des Gemeinschuldners im Gerichtsgebäude ein Protokoll verfasste, welches die Vornahme der Inventarisierung an der Wohnanschrift des Gemeinschuldners, die Ausscheidung lediglich des notwendigen Hausrats, das Vorfinden bloß zweier elektronischer Geräte und deren Wertlosigkeit bescheinigte, ohne die Wohnung in den Monaten zuvor je betreten, das Vorhandensein von Wertgegenständen geprüft und die geschätzten Geräte in Augenschein genommen zu haben, und das Protokoll dem Gericht vorlegte.
Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 1, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Dieter H***** wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. August 2010, GZ 11 Os 90/10k-6 (ON 35), zurückgewiesen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), wobei das Höchstgericht den auf Z 1 gestützten Einwand einer nicht gehörigen Besetzung des Schöffengerichts durch behauptete Mitwirkung nicht in der in § 14 GSchG determinierten Reihenfolge berufener Laienrichtern infolge Nichteinhaltung der Rügeobliegenheit (§ 281 Abs 1 Z 1 letzter Satzteil StPO) verwarf. Der Berufung des Angeklagten wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Oktober 2010, AZ 7 Bs 430/10h (ON 41), nicht Folge gegeben.Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Dieter H***** wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. August 2010, GZ 11 Os 90/10k-6 (ON 35), zurückgewiesen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), wobei das Höchstgericht den auf Ziffer eins, gestützten Einwand einer nicht gehörigen Besetzung des Schöffengerichts durch behauptete Mitwirkung nicht in der in Paragraph 14, GSchG determinierten Reihenfolge berufener Laienrichtern infolge Nichteinhaltung der Rügeobliegenheit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satzteil StPO) verwarf. Der Berufung des Angeklagten wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Oktober 2010, AZ 7 Bs 430/10h (ON 41), nicht Folge gegeben.