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Entscheidung 15 Os 188/98×

Entscheidung 15 Os 188/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os188/98

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Alois H***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Oktober 1998, GZ 21 Ns 224/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Ing. Alois H***** sind sowohl beim Landesgericht als auch beim Bezirksgericht Krems an der Donau Strafverfahren anhängig, darunter zum AZ 17 römisch fünf r 251/97 Vorerhebungen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB.

Mit dem angefochtenen Beschluß erachtete das Oberlandesgericht Wien die (pauschale) Ablehnung des Landesgerichtes Krems an der Donau einschließlich dessen Präsidenten als nicht gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Ablehnung des Bezirksgerichtes Krems an der Donau wurden die Akten dem Landesgericht Krems an der Donau zugeleitet.

Die dagegen von Ing. Alois H***** erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung über die Ablehnung einer Gerichtsperson in der Strafprozeßordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist (Paragraph 74, Absatz 3, StPO).

Über Ablehnungsanträge des Einschreiters gegen das Oberlandesgericht Wien - nur hiezu ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO zur Entscheidung zuständig - wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach erkannt (15 Ns 8/98, 15 Ns 21/98).

Anmerkung

E52312 15D01888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00188.98.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0150OS00188_9800000_000