Entscheidung 15 Os 188/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Alois H***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Oktober 1998, GZ 21 Ns 224/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Alois H***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Oktober 1998, GZ 21 Ns 224/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Ing. Alois H***** sind sowohl beim Landesgericht als auch beim Bezirksgericht Krems an der Donau Strafverfahren anhängig, darunter zum AZ 17 Vr 251/97 Vorerhebungen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB.Gegen Ing. Alois H***** sind sowohl beim Landesgericht als auch beim Bezirksgericht Krems an der Donau Strafverfahren anhängig, darunter zum AZ 17 römisch fünf r 251/97 Vorerhebungen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluß erachtete das Oberlandesgericht Wien die (pauschale) Ablehnung des Landesgerichtes Krems an der Donau einschließlich dessen Präsidenten als nicht gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Ablehnung des Bezirksgerichtes Krems an der Donau wurden die Akten dem Landesgericht Krems an der Donau zugeleitet.
Die dagegen von Ing. Alois H***** erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung über die Ablehnung einer Gerichtsperson in der Strafprozeßordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 74 Abs 3 StPO).Die dagegen von Ing. Alois H***** erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung über die Ablehnung einer Gerichtsperson in der Strafprozeßordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist (Paragraph 74, Absatz 3, StPO).
Über Ablehnungsanträge des Einschreiters gegen das Oberlandesgericht Wien - nur hiezu ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 74 Abs 2 StPO zur Entscheidung zuständig - wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach erkannt (15 Ns 8/98, 15 Ns 21/98).Über Ablehnungsanträge des Einschreiters gegen das Oberlandesgericht Wien - nur hiezu ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO zur Entscheidung zuständig - wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach erkannt (15 Ns 8/98, 15 Ns 21/98).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00188.98.1126.000
Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0150OS00188_9800000_000