Der - eine Unzulässigkeit der Kreditvergabe und der Inanspruchnahme des Bürgen behauptenden - Tatsachenrüge (Z 5a) steht entgegen, dass selbst eine Kreditgewährung trotz Konkursreife an sich nicht als rechtswidrig anzusehen (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Bd II, Rz 1/213) und die kreditgewährende Bank grundsätzlich auch nicht verpflichtet ist, einen Bürgen über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers aufzuklären. Eine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank ist dann anzunehmen, wenn für sie eine besonders gefährliche Situation des Bürgen beim Eingehen der Verpflichtung erkennbar ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn der wirtschaftliche Ruin (die Zahlungsunfähigkeit) des Kreditnehmers bevorsteht, die Bank weiß, dass dieser den Kredit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht selbst zurückzahlen kann, und sie zudem damit rechnen muss, dass dem Bürgen diese Umstände nicht ebenfalls bewusst sind (vgl ÖBA 1995, 909; ÖBA 1993, 61 ff; HS 27.389). Die Aufklärungspflicht der Bank ist somit restriktiv auszulegen (9 Ob 85/02v, 4 Ob 61/99w, 3 Ob 526/83) und nur ausnahmsweise anzunehmen, weil es beim Bürgen liegt, Informationen über das zu besichernde Kreditgeschäft selbst einzuholen und auf deren Grundlage das eigene wirtschaftliche Risiko einzuschätzen (8 Ob 81/03z). Darüber hinaus darf der Bürge nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine Bonitätsprüfung durchführen und ihn in der Folge über das Ergebnis informieren (1 Ob 93/02m). Im konkreten Fall vermag die Beschwerde keine aus den Akten abzuleitenden Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten der kreditgewährenden Bank bekannt oder für sie zumindest erkennbar gewesen wäre. Vielmehr vernachlässigt sie mit ihrer Argumentation die Urteilsannahmen (US 12 f), denen zufolge der Angeklagte vorgab, die Rückzahlung des überzogenen Girokontos durch den Verkauf der Liegenschaft EZ ***** (Wert nach Angabe des Angeklagten: 14 Millionen S) vornehmen zu wollen, welche ihm in Kürze im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens eingeantwortet werden solle. Wenngleich die Bank bei der Schätzung der Liegenschaft von einem geringeren Wert (8 Millionen S) ausgegangen ist (US 13), liegen keine aktenkundigen Tatsachengrundlagen für die Annahme einer Warn- und Aufklärungspflicht vor.Der - eine Unzulässigkeit der Kreditvergabe und der Inanspruchnahme des Bürgen behauptenden - Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) steht entgegen, dass selbst eine Kreditgewährung trotz Konkursreife an sich nicht als rechtswidrig anzusehen (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Bd römisch zwei, Rz 1/213) und die kreditgewährende Bank grundsätzlich auch nicht verpflichtet ist, einen Bürgen über die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers aufzuklären. Eine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank ist dann anzunehmen, wenn für sie eine besonders gefährliche Situation des Bürgen beim Eingehen der Verpflichtung erkennbar ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn der wirtschaftliche Ruin (die Zahlungsunfähigkeit) des Kreditnehmers bevorsteht, die Bank weiß, dass dieser den Kredit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht selbst zurückzahlen kann, und sie zudem damit rechnen muss, dass dem Bürgen diese Umstände nicht ebenfalls bewusst sind vergleiche ÖBA 1995, 909; ÖBA 1993, 61 ff; HS 27.389). Die Aufklärungspflicht der Bank ist somit restriktiv auszulegen (9 Ob 85/02v, 4 Ob 61/99w, 3 Ob 526/83) und nur ausnahmsweise anzunehmen, weil es beim Bürgen liegt, Informationen über das zu besichernde Kreditgeschäft selbst einzuholen und auf deren Grundlage das eigene wirtschaftliche Risiko einzuschätzen (8 Ob 81/03z). Darüber hinaus darf der Bürge nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine Bonitätsprüfung durchführen und ihn in der Folge über das Ergebnis informieren (1 Ob 93/02m). Im konkreten Fall vermag die Beschwerde keine aus den Akten abzuleitenden Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten der kreditgewährenden Bank bekannt oder für sie zumindest erkennbar gewesen wäre. Vielmehr vernachlässigt sie mit ihrer Argumentation die Urteilsannahmen (US 12 f), denen zufolge der Angeklagte vorgab, die Rückzahlung des überzogenen Girokontos durch den Verkauf der Liegenschaft EZ ***** (Wert nach Angabe des Angeklagten: 14 Millionen S) vornehmen zu wollen, welche ihm in Kürze im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens eingeantwortet werden solle. Wenngleich die Bank bei der Schätzung der Liegenschaft von einem geringeren Wert (8 Millionen S) ausgegangen ist (US 13), liegen keine aktenkundigen Tatsachengrundlagen für die Annahme einer Warn- und Aufklärungspflicht vor.
Den weiteren Ausführungen zu A./1./ zuwider wurde der Bürge - entgegen den Versprechungen des Angeklagten - durch einen rechtswirksamen Prozessvergleich mit 75.000 Euro tatsächlich in Anspruch genommen und somit geschädigt (US 16 iVm S 79/III), woran auch Hypothesen über den Ausgang eines allfälligen Zivilprozesses der Bank gegen den Bürgen nicht zu ändern vermögen.Den weiteren Ausführungen zu A./1./ zuwider wurde der Bürge - entgegen den Versprechungen des Angeklagten - durch einen rechtswirksamen Prozessvergleich mit 75.000 Euro tatsächlich in Anspruch genommen und somit geschädigt (US 16 in Verbindung mit S 79/III), woran auch Hypothesen über den Ausgang eines allfälligen Zivilprozesses der Bank gegen den Bürgen nicht zu ändern vermögen.
Das Begehren der Tatsachenrüge zu A./2./, den dort festgestellten Schaden der Bank um 75.000 Euro zu kürzen, betrifft keine entscheidenden, nämlich die Wertqualifikation des Betrugs tangierenden Tatsachen.
Insgesamt vermag die Beschwerde daher keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rüge nach Z 9 lit a vernachlässigt mit der bloßen Rechtsbehauptung, dass infolge Ausschöpfung des Kreditrahmens die Kreditvergabe und die Inanspruchnahme des Bürgen unzulässig gewesen seien, die oben aufgezeigten weiter gehenden Konstatierungen der Tatrichter, und legt nicht dar, warum dies - entgegen der bereits dargelegten differenzierenden Rechtsprechung - ganz allgemein der Fall sein solle. Der angeführte Nichtigkeitsgrund wurde daher nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 588 ff; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 3).Die Rüge nach Ziffer 9, Litera a, vernachlässigt mit der bloßen Rechtsbehauptung, dass infolge Ausschöpfung des Kreditrahmens die Kreditvergabe und die Inanspruchnahme des Bürgen unzulässig gewesen seien, die oben aufgezeigten weiter gehenden Konstatierungen der Tatrichter, und legt nicht dar, warum dies - entgegen der bereits dargelegten differenzierenden Rechtsprechung - ganz allgemein der Fall sein solle. Der angeführte Nichtigkeitsgrund wurde daher nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 588 ff; Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 3).
Mit der Behauptung des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes der Nothilfe (§ 3 StGB) zu A./2./ wiederum argumentiert die Beschwerde (Z 9 lit b) weder auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen noch vermag sie darzulegen, worin im Tatzeitpunkt (31. Oktober 2000) ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff gegen das Vermögen des - erst nach dem 24. November 2002 in Anspruch genommenen (US 15 f) - Bürgen gelegen sein sollte. Ein Handeln aus Nothilfe ist im Übrigen nicht einmal der Verantwortung des rechtskundigen Angeklagten zu entnehmen (S 75/III), vielmehr wurde diese Behauptung erstmals in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 9b E 32a). Die - zu A./3./ nicht inhaltlich ausgeführte - Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Mit der Behauptung des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes der Nothilfe (Paragraph 3, StGB) zu A./2./ wiederum argumentiert die Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) weder auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen noch vermag sie darzulegen, worin im Tatzeitpunkt (31. Oktober 2000) ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff gegen das Vermögen des - erst nach dem 24. November 2002 in Anspruch genommenen (US 15 f) - Bürgen gelegen sein sollte. Ein Handeln aus Nothilfe ist im Übrigen nicht einmal der Verantwortung des rechtskundigen Angeklagten zu entnehmen (S 75/III), vielmehr wurde diese Behauptung erstmals in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht vergleiche Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 b, E 32a). Die - zu A./3./ nicht inhaltlich ausgeführte - Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.