1. Sittenwidrigkeit von Interzessionen
Der erkennende Senat setzte sich in der Entscheidung 1 Ob 87/98w (= SZ 71/117) mit der im Schrifttum an Begründungsdetails der Leitentscheidung 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64) zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige geübten Kritik auseinander und gelangte dort auch unter Berufung auf die Entscheidung 2 Ob 156/97y (= JBl 1998, 36) zum Ergebnis, das die weitere Inhaltskontrolle der Interzession auslösende Element sei - offenkundig in Anlehnung an den Wuchertatbestand des § 879 Abs 1 Z 4 ABGB - immer ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten (so etwa auch 9 Ob 48/97t). Erst wenn ein solches Missverhältnis feststehe, bildeten die für die Inhaltskontrolle sonst rechtserheblichen, in der Entscheidung 1 Ob 544/95 demonstrativ aufgezählten und im Schrifttum abstrahierend in Gruppen geordneten Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaube, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht gewesen seien und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen sei. Dass das Vorliegen des erörterten Missverhältnisses die Grundvoraussetzung jeder weiteren Inhaltskontrolle der Interzession nach den in der Leitentscheidung 1 Ob 544/95 behandelten Sittenwidrigkeitskriterien sei, wurde schließlich auch in der Entscheidung 8 Ob 253/99k (ÖBA 2001, 170) hervorgehoben. Dieser - von den Beklagten in seiner Bedeutung für die Auslösung der Sittenwidrigkeitskontrolle missverstandene - Gesichtspunkt, an dem festzuhalten ist, steht mit der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung (NJW 2002, 744; NJW 2001, 815; NJW 1999, 2584; Tiedtke, Rechtsprechung des BGH auf dem Gebiet des Bürgschaftsrechts seit 1997, NJW 2001, 1015, 1022 f), deren Erwägungen schon für die Leitentscheidung 1 Ob 544/95 ausschlaggebend waren, nach wie vor im Einklang.Der erkennende Senat setzte sich in der Entscheidung 1 Ob 87/98w (= SZ 71/117) mit der im Schrifttum an Begründungsdetails der Leitentscheidung 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64) zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige geübten Kritik auseinander und gelangte dort auch unter Berufung auf die Entscheidung 2 Ob 156/97y (= JBl 1998, 36) zum Ergebnis, das die weitere Inhaltskontrolle der Interzession auslösende Element sei - offenkundig in Anlehnung an den Wuchertatbestand des Paragraph 879, Absatz eins, Ziffer 4, ABGB - immer ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten (so etwa auch 9 Ob 48/97t). Erst wenn ein solches Missverhältnis feststehe, bildeten die für die Inhaltskontrolle sonst rechtserheblichen, in der Entscheidung 1 Ob 544/95 demonstrativ aufgezählten und im Schrifttum abstrahierend in Gruppen geordneten Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaube, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht gewesen seien und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen sei. Dass das Vorliegen des erörterten Missverhältnisses die Grundvoraussetzung jeder weiteren Inhaltskontrolle der Interzession nach den in der Leitentscheidung 1 Ob 544/95 behandelten Sittenwidrigkeitskriterien sei, wurde schließlich auch in der Entscheidung 8 Ob 253/99k (ÖBA 2001, 170) hervorgehoben. Dieser - von den Beklagten in seiner Bedeutung für die Auslösung der Sittenwidrigkeitskontrolle missverstandene - Gesichtspunkt, an dem festzuhalten ist, steht mit der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung (NJW 2002, 744; NJW 2001, 815; NJW 1999, 2584; Tiedtke, Rechtsprechung des BGH auf dem Gebiet des Bürgschaftsrechts seit 1997, NJW 2001, 1015, 1022 f), deren Erwägungen schon für die Leitentscheidung 1 Ob 544/95 ausschlaggebend waren, nach wie vor im Einklang.
2. Pfandbestellung als Interzession
Interzedenten sind Personen, die eine Haftung in fremdem Interesse übernehmen (1 Ob 132/01w; Apathy in Schwimann, ABGB² VI § 25c KSchG Rz 1; P. Bydlinski, Die Sittenwidrigkeit von Haftungsverpflichtungen, ZIK 1995, 135, 139) und daher für eine materiell fremde Schuld einzustehen haben (Apathy aaO; RV 311 BlgNR 20. GP, 25 [zur Novellierung des KSchG durch BGBl I 1997/6]). Danach fällt auch der Pfandbestellungsvertrag in die Kategorie der Interzessionsgeschäfte. Die reine Sachhaftung aufgrund eines solchen Vertrags unterscheidet sich jedoch von anderen Interzessionstypen von vornherein dadurch, dass sie immer durch den Wert des verpfändeten Vermögens begrenzt ist und sich der Pfandgläubiger im Verhältnis zum Pfandschuldner nur aus dem Pfanderlös befriedigen kann. Deshalb ist ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später ausgeschlossen, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen. Durch eine derartige Interzession kann daher gar keine krasse Überforderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten eintreten, ein Umstand, auf den bereits P. Bydlinski (ZIK 1995, 136 FN 14) hinwies. Im Anlassfall mangelt es daher - im Lichte der Erläuterungen unter 1. - schon an einem krassem Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten als Ausgangspunkt jeder Sittenwidrigkeitskontrolle. Schon deshalb ist die behauptete Sittenwidrigkeit des konkreten Pfandbestellungsvertrags zu verneinen. Somit ist es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Pfandbestellungsvertrags - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von Bedeutung, ob der Pfandschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage sein werde, einen dem verwerteten Pfand gleichwertigen Vermögenswert wiederzubeschaffen. Die Beklagten hatten vielmehr bei der Willensbildung über das Pfandbestellungsverlangen eigenverantwortlich zu beurteilen, ob sie im Falle einer schlagend gewordenen Pfandhaftung auch eine fühlbare Einschränkung ihres Lebensstandards in Kauf nehmen wollen, weil es ihnen an Mitteln fehle, eine im Interesse der Gläubigerbefriedigung verwertete Pfandsache durch einen gleichwertigen Vermögenswert zu ersetzen. Ob der durch die Novelle BGBl I 1997/6 eingefügte § 25c KSchG - der Ansicht Apathys (aaO) folgend - analog auch auf die Interzession durch Pfandbestellung anzuwenden sei, obgleich der Gesetzgeber damit keine allgemein gefasste Verbraucherschutzbestimmung schuf, sondern nur bestimmte Schuldrechtstypen anführte und in den Gesetzesmaterialien ferner hervorhob, die Reform des Verbraucherschutzes solle "die Interessen der Wirtschaft nicht über Gebühr" beeinträchtigen (RV 311 BlgNR 20. GP, 8, 10), muss hier nicht beurteilt werden, weil jene gesetzliche Bestimmung gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG nur auf Interzessionsverträge anwendbar ist, die vor dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden.Interzedenten sind Personen, die eine Haftung in fremdem Interesse übernehmen (1 Ob 132/01w; Apathy in Schwimann, ABGB² VI Paragraph 25 c, KSchG Rz 1; P. Bydlinski, Die Sittenwidrigkeit von Haftungsverpflichtungen, ZIK 1995, 135, 139) und daher für eine materiell fremde Schuld einzustehen haben (Apathy aaO; Regierungsvorlage 311 BlgNR 20. GP, 25 [zur Novellierung des KSchG durch BGBl I 1997/6]). Danach fällt auch der Pfandbestellungsvertrag in die Kategorie der Interzessionsgeschäfte. Die reine Sachhaftung aufgrund eines solchen Vertrags unterscheidet sich jedoch von anderen Interzessionstypen von vornherein dadurch, dass sie immer durch den Wert des verpfändeten Vermögens begrenzt ist und sich der Pfandgläubiger im Verhältnis zum Pfandschuldner nur aus dem Pfanderlös befriedigen kann. Deshalb ist ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später ausgeschlossen, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen. Durch eine derartige Interzession kann daher gar keine krasse Überforderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten eintreten, ein Umstand, auf den bereits P. Bydlinski (ZIK 1995, 136 FN 14) hinwies. Im Anlassfall mangelt es daher - im Lichte der Erläuterungen unter 1. - schon an einem krassem Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten als Ausgangspunkt jeder Sittenwidrigkeitskontrolle. Schon deshalb ist die behauptete Sittenwidrigkeit des konkreten Pfandbestellungsvertrags zu verneinen. Somit ist es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Pfandbestellungsvertrags - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von Bedeutung, ob der Pfandschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage sein werde, einen dem verwerteten Pfand gleichwertigen Vermögenswert wiederzubeschaffen. Die Beklagten hatten vielmehr bei der Willensbildung über das Pfandbestellungsverlangen eigenverantwortlich zu beurteilen, ob sie im Falle einer schlagend gewordenen Pfandhaftung auch eine fühlbare Einschränkung ihres Lebensstandards in Kauf nehmen wollen, weil es ihnen an Mitteln fehle, eine im Interesse der Gläubigerbefriedigung verwertete Pfandsache durch einen gleichwertigen Vermögenswert zu ersetzen. Ob der durch die Novelle BGBl I 1997/6 eingefügte Paragraph 25 c, KSchG - der Ansicht Apathys (aaO) folgend - analog auch auf die Interzession durch Pfandbestellung anzuwenden sei, obgleich der Gesetzgeber damit keine allgemein gefasste Verbraucherschutzbestimmung schuf, sondern nur bestimmte Schuldrechtstypen anführte und in den Gesetzesmaterialien ferner hervorhob, die Reform des Verbraucherschutzes solle "die Interessen der Wirtschaft nicht über Gebühr" beeinträchtigen Regierungsvorlage 311 BlgNR 20. GP, 8, 10), muss hier nicht beurteilt werden, weil jene gesetzliche Bestimmung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG nur auf Interzessionsverträge anwendbar ist, die vor dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden.
3. Interzession und Aufklärungspflichten
3. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die fortzuschreiben ist, sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, etwa Bürgen vor Abschluss des Bürgschaftsvertrags über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Solche Personen haben vielmehr die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bürge in einer Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. Diesfalls darf die Bank annehmen, dass der Bürge gerade wegen seiner Nahebeziehung zum Schuldner für dessen Verbindlichkeiten einstehen wolle, um von diesem allenfalls schwerwiegende Nachteile abzuwenden. Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem nahen Angehörigen nicht ebenfalls bekannt seien, hat sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs- und Warnpflicht zu erfüllen (ÖBA 2001, 170; 8 Ob 2315/96s; 4 Ob 1687/95 je mwN; siehe ferner 8 Ob 4/01y; SZ 70/182 - je ohne den Aspekt eines Naheverhältnisses zwischen Hauptschuldner und Bürgen). Diese Grundsätze gelten auch für die Pfandbestellung (6 Ob 145/00t; 10 Ob 427/97k; siehe ferner SZ 57/70; SZ 56/81 - je ohne den Gesichtspunkt eines Naheverhältnisses zwischen Hauptschuldner und Pfandbesteller). Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein (SZ 57/70; SZ 56/81). Die Annahme einer solchen Warnpflicht würde von der Bank verlangen, gegen ihr Geschäfts- und Sicherungsinteresse zu agieren, hat doch die Übernahme einer Pfandhaftung durch einen Dritten geradezu den Zweck, auch eine nach der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Hauptschuldners nicht (vollständig) gesicherte und daher riskante Kreditgewährung zu ermöglichen. Im Übrigen ist anzumerken, dass hier nicht zu beurteilen ist, ob der Umfang der erörterten Aufklärungspflicht des Gläubigers durch § 25c KSchG für die von dessen Tatbestand erfassten Interzessionsgeschäfte verschärft wurde (siehe zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Nachforschungs- und Informationspflicht nach dieser Regelung 1 Ob 132/01w; 1 Ob 29/01y).3. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die fortzuschreiben ist, sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, etwa Bürgen vor Abschluss des Bürgschaftsvertrags über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Solche Personen haben vielmehr die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bürge in einer Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. Diesfalls darf die Bank annehmen, dass der Bürge gerade wegen seiner Nahebeziehung zum Schuldner für dessen Verbindlichkeiten einstehen wolle, um von diesem allenfalls schwerwiegende Nachteile abzuwenden. Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem nahen Angehörigen nicht ebenfalls bekannt seien, hat sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs- und Warnpflicht zu erfüllen (ÖBA 2001, 170; 8 Ob 2315/96s; 4 Ob 1687/95 je mwN; siehe ferner 8 Ob 4/01y; SZ 70/182 - je ohne den Aspekt eines Naheverhältnisses zwischen Hauptschuldner und Bürgen). Diese Grundsätze gelten auch für die Pfandbestellung (6 Ob 145/00t; 10 Ob 427/97k; siehe ferner SZ 57/70; SZ 56/81 - je ohne den Gesichtspunkt eines Naheverhältnisses zwischen Hauptschuldner und Pfandbesteller). Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein (SZ 57/70; SZ 56/81). Die Annahme einer solchen Warnpflicht würde von der Bank verlangen, gegen ihr Geschäfts- und Sicherungsinteresse zu agieren, hat doch die Übernahme einer Pfandhaftung durch einen Dritten geradezu den Zweck, auch eine nach der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Hauptschuldners nicht (vollständig) gesicherte und daher riskante Kreditgewährung zu ermöglichen. Im Übrigen ist anzumerken, dass hier nicht zu beurteilen ist, ob der Umfang der erörterten Aufklärungspflicht des Gläubigers durch Paragraph 25 c, KSchG für die von dessen Tatbestand erfassten Interzessionsgeschäfte verschärft wurde (siehe zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Nachforschungs- und Informationspflicht nach dieser Regelung 1 Ob 132/01w; 1 Ob 29/01y).
3. 2. Vom Berufungsgericht wurde zutreffend erkannt, dass die klagende Partei die zuvor erörterte Aufklärungspflicht einer kreditgewährenden Bank nicht verletzte. Es steht fest, dass die Hauptschuldnerin bis 1997 Kreditrückzahlungen aus den Erlösen des laufenden Betriebs ihres Unternehmens leistete, die klagende Partei deren wirtschaftliche Lage nur aus "Saldenlisten" und den Erläuterungen ihres Geschäftsführers und seiner Ehegattin kannte. Die klagende Partei hatte daher nach ihrem Kenntnisstand bei Begründung der Pfandhaftung keinen Grund zur Annahme, dass der wirtschaftliche Ruin der Hauptschuldnerin unmittelbar bevorstehe oder diese zur Kreditrückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein werde. Gegen das Vorliegen eines ausreichenden Tatsachensubstrats für eine solche Annahme spricht ferner auch der Umstand, dass die Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen erst mehr als vier Jahre später erfolgte. Diesem Ergebnis treten auch die Beklagten nicht entgegen.
4. Ergebnis
Aufgrund aller bisherigen Erwägungen ist gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen. Das führt zur Wiederherstellung des Ersturteils, weil eine Sittenwidrigkeit des Pfandbestellungsvertrags zu verneinen ist und die klagende Partei nach bereits feststehenden Tatsachen auch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht nicht verletzte.Aufgrund aller bisherigen Erwägungen ist gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen. Das führt zur Wiederherstellung des Ersturteils, weil eine Sittenwidrigkeit des Pfandbestellungsvertrags zu verneinen ist und die klagende Partei nach bereits feststehenden Tatsachen auch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht nicht verletzte.
5. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung stehen der klagenden Partei nach § 23 Abs 9 RATG nicht wie verzeichnet 200 %, sondern nur 150 % Einheitssatz zu, weil eine Berufungsverhandlung nicht stattfand. Die tarifliche Grundlage für die Berechnung des Rekurshonorars beträgt 1.138,41 EUR.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung stehen der klagenden Partei nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG nicht wie verzeichnet 200 %, sondern nur 150 % Einheitssatz zu, weil eine Berufungsverhandlung nicht stattfand. Die tarifliche Grundlage für die Berechnung des Rekurshonorars beträgt 1.138,41 EUR.