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Entscheidung 8 Ob 4/01y×

Entscheidung 8 Ob 4/01y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob4/01y

Entscheidungsdatum

30.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse *****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Rudolf O*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 5,447.718,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2000, GZ 4 R 123/00m-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Eine Bürgschaft kommt durch Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen zustande (RIS-Justiz RS0032090; 4 Ob 306/99z; Gamerith in Rummel ABGB**2, Paragraph 1346, Rz 2). In ständiger Rechtsprechung werden deshalb vorvertragliche Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Bürgen angenommen. Der Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (8 Ob 33/98f; 8 Ob 341/99a; 2 Ob 104/01k), die hier von den Vorinstanzen nicht offenkundig unrichtig gelöst wurde:

Eine Warnpflicht der Bank wird ausnahmsweise dann angenommen, wenn diese Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat, diesem aber wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewährt (SZ 57/70; 7 Ob 625/85; 2 Ob 104/01k ua), wenn die Bank erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß (8 Ob 629/89), oder wenn die Bank auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird (SZ 57/70 ua). Ebenso hat die Bank zu warnen, wenn der falsche Schein erweckt wird, die Bürgschaft werde einen Einsatz der Kreditmittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Position des Kreditnehmers ermöglichen, während sie tatsächlich nur zur Abdeckung eines bei der Bank notleidend gewordenen Kredits verwendet werden sollte (SZ 58/153; 7 Ob 625/85).

Nach den Feststellungen des Erstgerichts (AS 359 = S 5 des Ersturteils) erweckte der Geschäftsstellenleiter der Klägerin beim Beklagten den Eindruck einer wirtschaftlichen Globallösung durch Umschuldung, was schon daraus erhellt, dass er erklärte, die sich dann ergebende monatliche Ratenzahlung von S 62.000,- sei vom Unternehmen - im Gegensatz zur früheren Ratenbelastung - erwirtschaftbar. Er verschwieg jedoch, dass über den von der Umschuldung betroffenen Betrag von S 5,5 Millionen hinaus noch ein weiterer von rund S 6 Millionen unberichtigt aushafte, der bei weiterlaufenden Zinsen "ruhend" gestellt, dessen Kapital somit vorerst nicht rückzahlbar war. Damit erweckte der Angestellte der Klägerin - vergleichbar den den letztgenannten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten - bei Beklagten den falschen Schein, die Bürgschaft diene der endgültigen wirtschaftlichen Konsolidierung des Hauptschuldners, obwohl in Wahrheit nur für einen Teil der bestehenden unzureichend besicherten Verbindlichkeiten weitere Sicherheiten gewonnen werden sollten.

Anmerkung

E62946 08A00041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00004.01Y.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20010830_OGH0002_0080OB00004_01Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026488 Rechtssatz 25.05.1983Zivilrecht
Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, …
RS0026703 Rechtssatz 15.10.1985Zivilrecht
Wenn die Bank nicht klarstellt, daß eine Bürgschaft in Wahrheit als Sicherheit für eine bloße Umschreibung des alten Kredites und damit wirtschaftlich gesehen für dessen Aufrechterhaltung bestimmt war, dann muß sie den Bürgen in der für diesen offenbar beso …
RS0026805 Rechtssatz 03.04.1984Zivilrecht
In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages …
RS0032090 Rechtssatz 29.10.1980Zivilrecht
Eine Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB kommt durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen zustande. Das bedeutet, daß die Bürgschaftserklärung des Bürgen vom Gläubiger angenommen werden muß, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Annahme eine empfang …
RS0106373 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
RS0111165 Rechtssatz 27.10.1998Zivilrecht
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.