Begründung:
Der Kläger als Käufer schloss am 16. 12. 1994 mit der W***** GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: WLV) als Verkäuferin einen Kaufvertrag über 23/871 Anteile einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an top Nr 8 und Nr 9, wobei der Kaufpreis S 820.000 betrug. In diesem Vertrag wurde Rechtsanwalt Dr. Ronald I***** durch die Vertragsparteien zum Treuhänder bestellt, der den Kaufpreis treuhändig zu verwahren und erst dann an die Verkäuferin auszuzahlen hatte, wenn hinsichtlich des Vertragsobjektes eine Rangordnung der Veräußerung im Besitze des Urkundenverfassers ist. Tatsächlich war Dr. I***** damals auch - was der Kläger jedoch nicht wusste - mit der W***** "personell [gemeint: beteiligungsmäßig] verstrickt".
Über Vermittlung des mit der W***** in Geschäftsbeziehung stehenden Realitätenbüros Firma A***** gelangte der Kläger zur C***** (im Folgenden kurz: C*****), einer 100 %igen Tochter der beklagten Partei, welche Kredite der nunmehr beklagten Bank vermittelt. Auch dem mit der Kreditsache des Klägers befassten Mitarbeiter der C***** war zum damaligen Zeitpunkt die "persönliche Verstrickung" des Dr. I***** mit der W***** nicht bekannt; vom "finanziellen Untergang" der W***** und damit Dr. I***** erfuhr dieser Mitarbeiter vielmehr erst 1995. Nach einer Bonitätsprüfung des Klägers durch die beklagte Partei wurde der Kredit gewährt; eine Überprüfung der Verkäuferin W***** wurde nicht durchgeführt, auch ein Firmenbuchauszug derselben nicht eingeholt; auch nach der Person des Dr. I***** als Treuhänder wurden seitens der Bank keine Erkundigungen eingeholt.
Mit Valuta 30. 12. 1994 wurde dem Kläger der Kreditbetrag von S 499.809 überwiesen, mit Valuta 24. 1. 1995 der vereinbarte Kaufpreis auf das Konto des Treuhänders überwiesen. Dieser veranlasste jedoch keine Lastenfreistellung, vielmehr ist der an ihn überwiesene Betrag seither unauffindbar. Der Kläger musste daher in der Folge zur Erwirkung der für den Erwerb seines grundbücherlichen Eigentums nötigen Lastenfreistellung einen Betrag von S 120.000 aufwenden, welcher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Die W***** war ebenfalls Kreditkundin der beklagten Partei. Zahlreiche Liegenschaften wurden über die Beklagte finanziert. Diese Kreditabwicklungen erfolgten allerdings in einer anderen Filiale als jene, in der der Kreditantrag des Klägers behandelt wurde. Den mit dem Ankauf und der Finanzierung der gegenständlichen Wohnungen befassten Personen war dies nicht bekannt. Dass die Beklagte bereits Ende 1994 von Exekutionen gegen die W***** Kenntnis hatte, steht nicht fest.
Mit der am 12. 12. 1997 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des für die Lastenfreistellung zusätzlich aufgewendeten Betrages von S 120.000 samt 10 % Zinsen seit Klagstag. Bei ordnungsgemäßer Prüfung und Bearbeitung der zuständigen Sachbearbeiter hätte dieser Schaden vermieden werden können; das Klagebegehren wurde auch auf arglistige Irreführung, Haftung nach §§ 1299 ff ABGB sowie jeden erdenklichen sonstigen Rechtsgrund gestützt.Mit der am 12. 12. 1997 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des für die Lastenfreistellung zusätzlich aufgewendeten Betrages von S 120.000 samt 10 % Zinsen seit Klagstag. Bei ordnungsgemäßer Prüfung und Bearbeitung der zuständigen Sachbearbeiter hätte dieser Schaden vermieden werden können; das Klagebegehren wurde auch auf arglistige Irreführung, Haftung nach Paragraphen 1299, ff ABGB sowie jeden erdenklichen sonstigen Rechtsgrund gestützt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass sich Anhaltspunkte für ein schadenersatzbegründendes Verhalten der (Mitarbeiter der) beklagten Partei nicht ergeben hätten; eine generelle Informations- und Nachforschungspflicht über den Vertragspartner eines Kreditkunden bei einem Liegenschaftskauf treffe die finanzierende Bank nicht. Außerdem sei der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme bereits verbindlich geschlossen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Die mit dem Kläger befassten Mitarbeiter der Bank hätten weder von den finanziellen Schwierigkeiten der Verkäuferin noch von der personellen Verflechtung des Treuhänders gewusst noch davon, dass dieser seinen Verpflichtungen aus dem Treuhandauftrag nicht nachkommen werde; für die beklagte Partei hätten keine Zweifel an der Integrität des Treuhänders bestanden. In einem solchen Fall liege das Risiko der Bonitätsprüfung über einen Geschäftspartner beim Kunden, also dem Kläger allein. Das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof - soweit überschaubar - "über einen vergleichbaren Fall bislang nicht entschieden" habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung der bekämpften Entscheidung seiner Klage vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär der Antrag gestellt wird, das Rechtsmittel des Gegners mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.