[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten H* aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und vom Angeklagten P* aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die nicht berechtigt sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D* blieb unausgeführt. Dagegen richten sich die vom Angeklagten H* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO und vom Angeklagten P* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die nicht berechtigt sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D* blieb unausgeführt.
Zur (nicht ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*:
[4] Da der Angeklagte bei der Anmeldung (ON 60.1, 41) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). Da der Angeklagte bei der Anmeldung (ON 60.1, 41) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*:
[5] Die einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt bereits nicht dar, weshalb es den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, wonach (auch) der Beschwerdeführer dem Opfer „heftige Faustschläge und Tritte gegen den Kopf“ versetzte (US 5 f), und den daran anknüpfenden Konstatierungen zu seinem Vorsatz, dem Opfer „dadurch“ eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (vgl RIS-Justiz RS0119090 [T2]). Die einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt bereits nicht dar, weshalb es den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, wonach (auch) der Beschwerdeführer dem Opfer „heftige Faustschläge und Tritte gegen den Kopf“ versetzte (US 5 f), und den daran anknüpfenden Konstatierungen zu seinem Vorsatz, dem Opfer „dadurch“ eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen, am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0119090 [T2]).
[6] Die weitere Beschwerde (erneut Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zu den vom Angeklagten „konkret“ verursachten Verletzungen. Sie geht bereits daran vorbei, dass bei – wie hier angenommener (US 1 f) – Mittäterschaft (RIS-Justiz RS0090006 [T2]; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26) jedem Beteiligten der durch die Tatausübung eingetretene Gesamterfolg zuzurechnen ist (vgl US 6 zu den tatkausalen schweren Verletzungsfolgen). Im Übrigen legt sie nicht dar, weshalb die Konstatierungen, wonach der Rechtsmittelwerber bei den von ihm gesetzten Tätlichkeiten mit dem Vorsatz handelte, dem Opfer absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 6), nicht schon die Strafbarkeit nach § 87 Abs 1 StGB wegen Versuchs tragen sollten (zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung vgl RIS-Justiz RS0122137). Die weitere Beschwerde (erneut Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zu den vom Angeklagten „konkret“ verursachten Verletzungen. Sie geht bereits daran vorbei, dass bei – wie hier angenommener (US 1 f) – Mittäterschaft (RIS-Justiz RS0090006 [T2]; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26) jedem Beteiligten der durch die Tatausübung eingetretene Gesamterfolg zuzurechnen ist vergleiche US 6 zu den tatkausalen schweren Verletzungsfolgen). Im Übrigen legt sie nicht dar, weshalb die Konstatierungen, wonach der Rechtsmittelwerber bei den von ihm gesetzten Tätlichkeiten mit dem Vorsatz handelte, dem Opfer absichtlich (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 6), nicht schon die Strafbarkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB wegen Versuchs tragen sollten (zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung vergleiche RIS-Justiz RS0122137).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*:
[7] Die gegen die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe sich nicht mit der „Möglichkeit einer [Personen-]Verwechslung“ auseinandergesetzt. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall, nämlich eine Außerachtlassung in der Hauptverhandlung vorgekommener erheblicher Verfahrensergebnisse (vgl RIS-Justiz RS0099578; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421), dargetan. Vielmehr wird bloß auf Basis eigenständiger Schlussfolgerungen die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert. Die gegen die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe sich nicht mit der „Möglichkeit einer [Personen-]Verwechslung“ auseinandergesetzt. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall, nämlich eine Außerachtlassung in der Hauptverhandlung vorgekommener erheblicher Verfahrensergebnisse vergleiche RIS-Justiz RS0099578; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421), dargetan. Vielmehr wird bloß auf Basis eigenständiger Schlussfolgerungen die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert.
[8] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[9] Der Schöffensenat erschloss die Feststellungen zur (unmittelbaren) Täterschaft des Beschwerdeführers aus den als glaubhaft befundenen Angaben des Opfers, das ihn „eindeutig“ als einen der Angreifer identifizieren konnte (US 7 und 9), sowie den Belastungen durch den (Mit-)Angeklagten D* (US 8). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung – entgegen der diesbezüglichen Beschwerdekritik – nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0118317). Dass die Tatrichter aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen haben, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0114524 [T3]). Der Schöffensenat erschloss die Feststellungen zur (unmittelbaren) Täterschaft des Beschwerdeführers aus den als glaubhaft befundenen Angaben des Opfers, das ihn „eindeutig“ als einen der Angreifer identifizieren konnte (US 7 und 9), sowie den Belastungen durch den (Mit-)Angeklagten D* (US 8). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung – entgegen der diesbezüglichen Beschwerdekritik – nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0118317). Dass die Tatrichter aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen haben, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0114524 [T3]).
[10] Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht hätte die Ursächlichkeit der Handlungen des Angeklagten für die Verletzungen des Opfers unbegründet gelassen, bezieht sich auf keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268). Denn die Feststellungen, wonach der Rechtsmittelwerber bei den von ihm gesetzten Tätlichkeiten mit dem Vorsatz handelte, dem Opfer absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen (US 6), tragen bereits die Strafbarkeit nach § 87 Abs 1 StGB wegen Versuchs (vgl erneut RIS-Justiz RS0122137; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0090006 [T2] zur Erfolgszurechnung bei Mittäterschaft). Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), das Erstgericht hätte die Ursächlichkeit der Handlungen des Angeklagten für die Verletzungen des Opfers unbegründet gelassen, bezieht sich auf keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268). Denn die Feststellungen, wonach der Rechtsmittelwerber bei den von ihm gesetzten Tätlichkeiten mit dem Vorsatz handelte, dem Opfer absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen (US 6), tragen bereits die Strafbarkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB wegen Versuchs vergleiche erneut RIS-Justiz RS0122137; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0090006 [T2] zur Erfolgszurechnung bei Mittäterschaft).
[11] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, die festgestellte Absichtlichkeit im Sinn des § 87 Abs 1 StGB würde sich nicht auf sämtliche von ihm gesetzten Angriffshandlungen beziehen, orientiert sie sich nicht an den gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 6; vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Zudem erklärt sie nicht, weshalb das Fehlen solcher Feststellungen in Bezug auf bloß einzelne (von mehreren) Angriffshandlungen bei einem – wie hier nach dem Urteilsinhalt angenommenen (US 5 f) – einheitlichen Tatgeschehen (vgl 12 Os 107/22k [Rz 10]; RIS-Justiz RS0122006) der Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB entgegenstehen sollte. Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert, die festgestellte Absichtlichkeit im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, StGB würde sich nicht auf sämtliche von ihm gesetzten Angriffshandlungen beziehen, orientiert sie sich nicht an den gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 6; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810). Zudem erklärt sie nicht, weshalb das Fehlen solcher Feststellungen in Bezug auf bloß einzelne (von mehreren) Angriffshandlungen bei einem – wie hier nach dem Urteilsinhalt angenommenen (US 5 f) – einheitlichen Tatgeschehen vergleiche 12 Os 107/22k [Rz 10]; RIS-Justiz RS0122006) der Subsumtion nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB entgegenstehen sollte.
[12] Indem die (einen Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10, nominell auch Z 9 lit a) die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB) bestreitet, verfehlt auch sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]). Indem die (einen Schuldspruch nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell auch Ziffer 9, Litera a,) die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) bestreitet, verfehlt auch sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [insb T25, T33]).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H* und P* waren daher ebenfalls bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H* und P* waren daher ebenfalls bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.