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Entscheidung 15 Os 26/20t×

Entscheidung 15 Os 26/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092413 Rechtssatz 13.11.1972Strafrecht
Die objektive Eignung der Drohung, in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist nach dem Grad der Gemütsbewegung, den sie hervorzurufen geeignet ist, sowie nach den sonstigen Umständen des betreffenden Einzelfalles zu beurteilen.
RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0092448 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
RS0093082 Rechtssatz 10.01.1950Strafrecht
Für den Tatbestand nach § 99 StG (nunmehr § 107 StGB) ist es nicht begriffswesentlich, dass die bedrohte Person durch die Drohung wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, es ist nur die objektive Eignung der Drohung und die Absicht des Täters notwendig.
RS0099756 Rechtssatz 03.04.1984Strafrecht
Eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes kann niemals eine materiell-rechtliche Nichtigkeit nach sich ziehen.
RS0120128 Rechtssatz 09.08.2005Strafrecht
Einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, ist von der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt; eine dritte Möglichkeit soll für Endurteile logisch ausscheiden. Schuld- und Freispruch beziehen sich demnach nich …