G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Artur N***** zu I. der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, zu II. der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60, zu III.1. des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie zu III.2. des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Artur N***** zu römisch eins. der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, zu römisch zwei. der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60, zu römisch drei.1. des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie zu römisch drei.2. des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in S*****
I) „außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, wobei es zu 4. und 9. beim Versuch geblieben ist, nämlichrömisch eins) „außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, wobei es zu 4. und 9. beim Versuch geblieben ist, nämlich
1. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1978 den am 10. März 1970 geborenen Joachim E*****, sohin eine zum Tatzeitpunkt unmündige Person, indem er zumindest einmal Onanierhandlungen am Penis des Joachim E***** durchführte;
2. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1983 den am 6. Oktober 1975 geborenen Arno N*****, sohin eine zu den Tatzeitpunkten unmündige Person, indem er anlässlich von zwei Vorfällen Arno N***** dazu brachte, an seinem (Artur N*****’s) Penis Onanierhandlungen durchzuführen, während er selbst den Penis von Arno N***** in die Hand nahm und an diesem Onanierhandlungen machte;
3. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1985 bis 1987/1988 die am 29. April 1980 geborene Yvonne B*****, sohin eine zu den Tatzeitpunkten unmündige Person, indem er wiederholt mit seiner Hand an ihrer nackten Scheide rieb, sie zumindest zweimal dazu brachte, seinen Penis anzufassen und an diesem Onanierhandlungen bis zum Samenerguss durchzuführen, wobei er einmal seinen Samen auf ihren nackten Bauch abgab, und einmal seinen Penis an ihrer Scheide rieb;3. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1985 bis 1987 aus 1988, die am 29. April 1980 geborene Yvonne B*****, sohin eine zu den Tatzeitpunkten unmündige Person, indem er wiederholt mit seiner Hand an ihrer nackten Scheide rieb, sie zumindest zweimal dazu brachte, seinen Penis anzufassen und an diesem Onanierhandlungen bis zum Samenerguss durchzuführen, wobei er einmal seinen Samen auf ihren nackten Bauch abgab, und einmal seinen Penis an ihrer Scheide rieb;
4. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum 1986/1987 die am 10. Februar 1983 geborene Nicole K*****, sohin eine zum Tatzeitpunkt unmündige Person, indem er versuchte, sie an der nackten Scheide zu streicheln, wobei das Mädchen, nachdem er ihr den Oberschenkel entlang gestreichelt und die Unterhose angehoben hatte, sich bewegte und Geräusche von sich gab, sodass es zu keiner Berührung mit ihrer Scheide gekommen ist;4. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum 1986 aus 1987, die am 10. Februar 1983 geborene Nicole K*****, sohin eine zum Tatzeitpunkt unmündige Person, indem er versuchte, sie an der nackten Scheide zu streicheln, wobei das Mädchen, nachdem er ihr den Oberschenkel entlang gestreichelt und die Unterhose angehoben hatte, sich bewegte und Geräusche von sich gab, sodass es zu keiner Berührung mit ihrer Scheide gekommen ist;
5. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1988/1989 den am 23. Juli 1978 geborenen Marco B*****, sohin eine zu den Tatzeitpunkten unmündige Person, indem er ihn einmal dazu brachte, seinen (Artur N*****’s) Penis anzufassen und an diesem Onanierhandlungen durchzuführen und er ein anderes Mal Onanierhandlungen am Penis des Marco B***** machte;5. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1988 aus 1989, den am 23. Juli 1978 geborenen Marco B*****, sohin eine zu den Tatzeitpunkten unmündige Person, indem er ihn einmal dazu brachte, seinen (Artur N*****’s) Penis anzufassen und an diesem Onanierhandlungen durchzuführen und er ein anderes Mal Onanierhandlungen am Penis des Marco B***** machte;
6. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum 1990/1991 den am 31. Mai 1984 geborenen Dominik N*****, sohin eine zum Tatzeitpunkt unmündige Person, indem er anlässlich eines Vorfalls diesen einerseits dazu brachte, seinen (Artur N*****’s) Penis anzufassen und an diesem Onanierhandlungen durchzuführen und er andererseits den Penis des Dominik N***** anfasste und an diesem Onanierhandlungen machte;6. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum 1990 aus 1991, den am 31. Mai 1984 geborenen Dominik N*****, sohin eine zum Tatzeitpunkt unmündige Person, indem er anlässlich eines Vorfalls diesen einerseits dazu brachte, seinen (Artur N*****’s) Penis anzufassen und an diesem Onanierhandlungen durchzuführen und er andererseits den Penis des Dominik N***** anfasste und an diesem Onanierhandlungen machte;
7. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1993-1996/1997, die am 31. Juli 1987 geborene Annette B*****, sohin eine zu den Tatzeitpunkten unmündige Person, indem er wiederholt mit seiner Hand an ihrer nackten Scheide rieb, sowie, indem er sie wiederholt durch Führen ihrer Hand dazu brachte, seinen Penis anzufassen und an diesem Onanierhandlungen durchzuführen;
8. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum 1994 bis 1996 die am 23. Februar 1988 geborene Agnes Maria S*****, sohin eine zum Tatzeitpunkt unmündige Person, indem er sie anlässlich eines Vorfalls dazu brachte, seinen Penis anzufassen;
9. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum 1996/1997 die am 25. August 1989 geborene Veronika Maria S*****, sohin eine zum Tatzeitpunkt unmündige Person, indem er sie anlässlich eines Vorfalls aufforderte seinen Penis anzufassen, wobei sie dieser Aufforderung nicht nachkam;9. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum 1996 aus 1997, die am 25. August 1989 geborene Veronika Maria S*****, sohin eine zum Tatzeitpunkt unmündige Person, indem er sie anlässlich eines Vorfalls aufforderte seinen Penis anzufassen, wobei sie dieser Aufforderung nicht nachkam;
10. zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1982/1983 an der am 23. Juni 1977 geborenen Marlen N*****, sohin an einer zu den Tatzeitpunkten unmündigen Person, indem er wiederholt seinen bekleideten Penis an ihren ebenfalls bekleideten Körper presste sowie mehrmals nach selbstständigem Onanieren an seinem Penis sein Ejakulat auf den nackten Bauch der Marlen N***** abgab;10. zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1982 aus 1983, an der am 23. Juni 1977 geborenen Marlen N*****, sohin an einer zu den Tatzeitpunkten unmündigen Person, indem er wiederholt seinen bekleideten Penis an ihren ebenfalls bekleideten Körper presste sowie mehrmals nach selbstständigem Onanieren an seinem Penis sein Ejakulat auf den nackten Bauch der Marlen N***** abgab;
II) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, nämlichrömisch zwei) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, nämlich
1. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1985 bis 1987/1988 die am 29. April 1980 geborene Yvonne B*****, sohin eine zu den Tatzeitpunkten unmündige Person, indem er, nachdem er mit seiner Hand an ihrer nackten Scheide gerieben hatte in zwei Fällen einen seiner Finger ein Stück weit in die Scheide des Mädchens einführte;1. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1985 bis 1987 aus 1988, die am 29. April 1980 geborene Yvonne B*****, sohin eine zu den Tatzeitpunkten unmündige Person, indem er, nachdem er mit seiner Hand an ihrer nackten Scheide gerieben hatte in zwei Fällen einen seiner Finger ein Stück weit in die Scheide des Mädchens einführte;
2. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum 1993-1996/1997 die am 31. Juli 1987 geborene Annette B*****, sohin eine zum Tatzeitpunkt unmündige Person, indem er, nachdem er mit seiner Hand an ihre Scheide gerieben hatte, zumindest einmal mit einem Finger ein Stück weit in die Scheide des Mädchens eingedrungen ist;
III) mit unmündigen Personen den Beischlaf unternommen, nämlichrömisch drei) mit unmündigen Personen den Beischlaf unternommen, nämlich
1. (zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten; richtig: einmal [US 13]) im Zeitraum 1985 bis 1987/1988 mit der am 29. April 1980 geborenen Yvonne B*****, sohin mit einer zum Tatzeitpunkt unmündigen Person, indem er, 'nachdem er mit seinem Penis an ihrer Scheide gerieben hatte in einem Fall auch ein Stück weit mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen ist';1. (zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten; richtig: einmal [US 13]) im Zeitraum 1985 bis 1987 aus 1988, mit der am 29. April 1980 geborenen Yvonne B*****, sohin mit einer zum Tatzeitpunkt unmündigen Person, indem er, 'nachdem er mit seinem Penis an ihrer Scheide gerieben hatte in einem Fall auch ein Stück weit mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen ist';
2. (zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten) im Zeitraum 1993-1996/1997, mit der am 31. Juli 1987 geborenen Annette B*****, sohin mit einer zum Tatzeitpunkt unmündigen Person, indem er, nachdem er mit seinem Penis an ihrer Scheide gerieben hatte, in einem Fall ein Stück weit mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen ist, wobei die Tat eine verlängerte depressive Reaktion mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine Störung des Essverhaltens mit Zeichen der Anorexia und Bulimia nervosa und nicht organische sexuelle Funktionsstörungen, welche nach Art und Intensität einer an sich schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) gleichzusetzen sind, zur Folge hatte“.2. (zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten) im Zeitraum 1993-1996/1997, mit der am 31. Juli 1987 geborenen Annette B*****, sohin mit einer zum Tatzeitpunkt unmündigen Person, indem er, nachdem er mit seinem Penis an ihrer Scheide gerieben hatte, in einem Fall ein Stück weit mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen ist, wobei die Tat eine verlängerte depressive Reaktion mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine Störung des Essverhaltens mit Zeichen der Anorexia und Bulimia nervosa und nicht organische sexuelle Funktionsstörungen, welche nach Art und Intensität einer an sich schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) gleichzusetzen sind, zur Folge hatte“.