Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung der Betroffenen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung der Betroffenen.
Dem Rechtsmittel ist zunächst grundsätzlich zu erwidern, daß im Einweisungsverfahren lediglich der Ausspruch über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (Anlaßtat, Zurechnungsfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad) mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist (Mayerhofer StPO4 § 433 E 4). Jene Entscheidungen, bei denen dem richterlichen Ermessen Spielraum eingeräumt ist, wie die Gefährlichkeitsprognose, können nur mit Berufung bekämpft werden (Mayerhofer aaO E 1); lediglich jenem Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbaren Handlung mit schweren Folgen betrifft, wäre auch mit Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzutreten. Hinsichtlich aller weiteren Prognoseelemente können demnach Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und formelle Begründungsmängel nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung (15 Os 53/95 mwN).Dem Rechtsmittel ist zunächst grundsätzlich zu erwidern, daß im Einweisungsverfahren lediglich der Ausspruch über die Grundvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Anlaßtat, Zurechnungsfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad) mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 433, E 4). Jene Entscheidungen, bei denen dem richterlichen Ermessen Spielraum eingeräumt ist, wie die Gefährlichkeitsprognose, können nur mit Berufung bekämpft werden (Mayerhofer aaO E 1); lediglich jenem Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbaren Handlung mit schweren Folgen betrifft, wäre auch mit Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzutreten. Hinsichtlich aller weiteren Prognoseelemente können demnach Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und formelle Begründungsmängel nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung (15 Os 53/95 mwN).
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 5.Dezember 1996 gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Dr.Eva K***** und Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität, "zum Beweis dafür, daß die Sachverständige Dr.Eva K***** am 22.7.1996 eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung der Frau Waltraud L***** nicht angenommen hat und aus psychiatrischer Sicht die Verlegung in den offenen Bereich als durchaus möglich angesehen hat", während die im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr.Heinz H***** und Dr.Richard Z***** mit den Ergebnissen der Untersuchung durch Dr.K***** nicht übereinstimmen (381 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 5.Dezember 1996 gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Dr.Eva K***** und Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität, "zum Beweis dafür, daß die Sachverständige Dr.Eva K***** am 22.7.1996 eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung der Frau Waltraud L***** nicht angenommen hat und aus psychiatrischer Sicht die Verlegung in den offenen Bereich als durchaus möglich angesehen hat", während die im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr.Heinz H***** und Dr.Richard Z***** mit den Ergebnissen der Untersuchung durch Dr.K***** nicht übereinstimmen (381 f).
Abgesehen davon, daß damit die Einholung eines Drittgutachtens durch Dr.K***** - sie war nicht Tatzeugin - und eines weiteren Sachverständigen angestrebt wird, ohne daß die in §§ 125 f StPO hiefür normierten Voraussetzungen im Beweisantrag dargetan wurden, ist dieser unter der ihm zugrundeliegenden Prämisse eines Ausschlusses einer Selbst- oder Fremdgefährdung nur auf den allfälligen Erweis einer günstigen Zukunftsprognose gerichtet. Damit betrifft er aber - im Sinne der einleitenden Ausführungen - nur die durch Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung des Schöffengerichtes, nicht aber die Grundvoraussetzungen der Einweisung oder den in der Gefährlichkeitsprognose enthaltenen Rechtsbegriff.Abgesehen davon, daß damit die Einholung eines Drittgutachtens durch Dr.K***** - sie war nicht Tatzeugin - und eines weiteren Sachverständigen angestrebt wird, ohne daß die in Paragraphen 125, f StPO hiefür normierten Voraussetzungen im Beweisantrag dargetan wurden, ist dieser unter der ihm zugrundeliegenden Prämisse eines Ausschlusses einer Selbst- oder Fremdgefährdung nur auf den allfälligen Erweis einer günstigen Zukunftsprognose gerichtet. Damit betrifft er aber - im Sinne der einleitenden Ausführungen - nur die durch Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung des Schöffengerichtes, nicht aber die Grundvoraussetzungen der Einweisung oder den in der Gefährlichkeitsprognose enthaltenen Rechtsbegriff.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) eine Unvollständigkeit behauptet, weil im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sei, daß die Betroffene vor der Anlaßtat von den bedrohten Kindern gehänselt und beschimpft worden sei und daß die Mutter eines der Kinder erst rund eineinhalb Stunden nach der Tat Anzeige bei der Polizei erstattet habe, betreffen diese begehrten Feststellungen keine für die Entscheidung wesentlichen Umstände, weil für das Grunddelikt nur von Bedeutung ist, ob und welche Drohung die Betroffene ausgesprochen hat und welche Absicht sie damit verband.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Unvollständigkeit behauptet, weil im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sei, daß die Betroffene vor der Anlaßtat von den bedrohten Kindern gehänselt und beschimpft worden sei und daß die Mutter eines der Kinder erst rund eineinhalb Stunden nach der Tat Anzeige bei der Polizei erstattet habe, betreffen diese begehrten Feststellungen keine für die Entscheidung wesentlichen Umstände, weil für das Grunddelikt nur von Bedeutung ist, ob und welche Drohung die Betroffene ausgesprochen hat und welche Absicht sie damit verband.
Die übrigen unter diesem Nichtigkeitsgrund monierten Mängel, aus dem Beweisverfahren habe sich ergeben, daß eine Therapie für die Betroffene auch außerhalb einer Anstalt möglich sei und daß keine Begründung dafür vorliege, "in welcher Form Frau L***** weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen wird", betreffen wiederum nur die mit Berufung bekämpfbare Gefährlichkeitsprognose, wobei das Schöffengericht zu letzterem Einwand ohnedies Stellung genommen hat (US 4).
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, die angefochtene Entscheidung habe keine zur Begründung einer Einweisung geeignete Tat festgestellt, weil es sich "bei der Äußerung von Frau L***** um eine milieubedingte Unmutsäußerung, allerhöchstens eine Beleidigung im Sinne des § 115 StGB handle". Damit übergeht sie einerseits die ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter insbesondere über das Unterstreichen der Drohung mit einem Butterflymesser (US 3), andererseits wurde die aufgestellte Behauptung in keiner Richtung begründet, sodaß der Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte (Mayerhofer aaO § 285 a E 44 ff).Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, die angefochtene Entscheidung habe keine zur Begründung einer Einweisung geeignete Tat festgestellt, weil es sich "bei der Äußerung von Frau L***** um eine milieubedingte Unmutsäußerung, allerhöchstens eine Beleidigung im Sinne des Paragraph 115, StGB handle". Damit übergeht sie einerseits die ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter insbesondere über das Unterstreichen der Drohung mit einem Butterflymesser (US 3), andererseits wurde die aufgestellte Behauptung in keiner Richtung begründet, sodaß der Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte (Mayerhofer aaO Paragraph 285, a E 44 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zukommt (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zukommt (Paragraph 285, i StPO).