Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne des § 2 Abs 1 leg cit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach § 3 Abs 1 leg cit ist die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Der Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag ist anzuführen. Gemäß § 4 Abs 1 leg cit ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, entweder beim Gericht erster Instanz oder ua beim Obersten Gerichtshof einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Der Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag ist anzuführen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, entweder beim Gericht erster Instanz oder ua beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Die in Rede stehende Eingabe des Verurteilten wird mehreren dieser im Grundrechtsbeschwerdegesetz statuierten essentiellen formellen Erfordernissen nicht gerecht. Zunächst bezeichnet sie den Beginn der Beschwerdefristen nicht konkret. Daraus geht auch nicht hervor, in welchen Fällen der Instanzenzug ausgeschöpft ist. Den angegebenen Daten der Entscheidungen oder Verfügungen (1998) und dem Inhalt der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die 14-tägigen Beschwerdefristen schon verstrichen sind. In diesem Zusammenhang irrt der Beschwerdeführer über den Bedeutungsinhalt des § 12 Abs 2 GRBG (vgl AB in Hager/Holzweber GRBG § 12 und Mayrhofer/E. Steininger GRBG 1992 § 12 Rz 1 ff).Die in Rede stehende Eingabe des Verurteilten wird mehreren dieser im Grundrechtsbeschwerdegesetz statuierten essentiellen formellen Erfordernissen nicht gerecht. Zunächst bezeichnet sie den Beginn der Beschwerdefristen nicht konkret. Daraus geht auch nicht hervor, in welchen Fällen der Instanzenzug ausgeschöpft ist. Den angegebenen Daten der Entscheidungen oder Verfügungen (1998) und dem Inhalt der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die 14-tägigen Beschwerdefristen schon verstrichen sind. In diesem Zusammenhang irrt der Beschwerdeführer über den Bedeutungsinhalt des Paragraph 12, Absatz 2, GRBG vergleiche Ausschussbericht in Hager/Holzweber GRBG Paragraph 12 und Mayrhofer/E. Steininger GRBG 1992 Paragraph 12, Rz 1 ff).
Bei einer Grundrechtsbeschwerde, die ua den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag nicht anführt oder wegen Verspätung zurückzuweisen ist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG. Denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift setzt voraus, dass eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird (EvBl 1994/56; 15 Os 41/97 uam).Bei einer Grundrechtsbeschwerde, die ua den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag nicht anführt oder wegen Verspätung zurückzuweisen ist, bedarf es keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter und dritter Satz GRBG. Denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift setzt voraus, dass eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird (EvBl 1994/56; 15 Os 41/97 uam).
Zufolge der aufgezeigten, nicht behebbaren Mängel war die Beschwerde daher ohne Verbesserungsauftrag iS des § 3 Abs 2 Satz zwei GRBG als unzulässig zurückzuweisen (vgl auch Hager/Holzweber aaO § 3 E 1, 9; 12 Os 111/93 12 Os 49/99 uam).Zufolge der aufgezeigten, nicht behebbaren Mängel war die Beschwerde daher ohne Verbesserungsauftrag iS des Paragraph 3, Absatz 2, Satz zwei GRBG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch Hager/Holzweber aaO Paragraph 3, E 1, 9; 12 Os 111/93 12 Os 49/99 uam).