Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, „9“ und 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a,, „9“ und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Erstgericht bei der Begründung seiner Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, sich durch die Anwendung von Gewalt die weggenommenen Sachen zu erhalten, mit seiner diesbezüglich leugnenden Verantwortung auseinandergesetzt, diese jedoch als bloße Schutzbehauptung gewertet (US 4 f).Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Erstgericht bei der Begründung seiner Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, sich durch die Anwendung von Gewalt die weggenommenen Sachen zu erhalten, mit seiner diesbezüglich leugnenden Verantwortung auseinandergesetzt, diese jedoch als bloße Schutzbehauptung gewertet (US 4 f).
Das Erstgericht war dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten, den vollständigen Inhalt der Aussage des Angeklagten im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante spreche (RIS-Justiz RS0098778, RS0106295, RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428), weshalb seine Verantwortung, er wisse selbst nicht, wie er plötzlich „zu dieser komischen Anwandlung“ gekommen sei und er wäre „nicht richtig bei Sinnen“ gewesen, keiner besonderen Erwähnung bedurfte.Das Erstgericht war dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht verhalten, den vollständigen Inhalt der Aussage des Angeklagten im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante spreche (RIS-Justiz RS0098778, RS0106295, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428), weshalb seine Verantwortung, er wisse selbst nicht, wie er plötzlich „zu dieser komischen Anwandlung“ gekommen sei und er wäre „nicht richtig bei Sinnen“ gewesen, keiner besonderen Erwähnung bedurfte.
Entgegen dem weiteren Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter bei den Feststellungen zur Absicht des Angeklagten mit den Aussagen der Zeugen Roland R***** und Heide W***** auseinandergesetzt (US 4 f). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Deposition der Zeugin W***** verweist, der Angeklagte habe „einfach nur weg“ wollen, er sei „in Panik“ gewesen (ON 12 S 3), ist ihr zu entgegnen, dass subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540).Entgegen dem weiteren Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter bei den Feststellungen zur Absicht des Angeklagten mit den Aussagen der Zeugen Roland R***** und Heide W***** auseinandergesetzt (US 4 f). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Deposition der Zeugin W***** verweist, der Angeklagte habe „einfach nur weg“ wollen, er sei „in Panik“ gewesen (ON 12 S 3), ist ihr zu entgegnen, dass subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein können, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540).
Mit dem weiteren Vorbringen zum behaupteten Fehlen der subjektiven Tatseite, der Angeklagte hätte die weggenommenen Gegenstände nicht benötigt und sie im Misthaufen nicht „richtig“ vergraben, sondern nur ganz notdürftig mit „etwas Dreck“ bedeckt, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine Aktenwidrigkeit zur Darstellung gebracht, sondern lediglich in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Wie tief der Angeklagte die Sachen vergraben hat, ist nicht entscheidungswesentlich.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein dem Schöffengericht vorbehalten bleibt (RIS-Justiz RS0119583). Mit dem wiederholten Hinweis auf seine leugnende Verantwortung, seine guten finanziellen Verhältnisse und den geringen Wert der von ihm gar nicht benötigten gestohlenen Sachen werden keine erheblichen Bedenken erweckt.Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein dem Schöffengericht vorbehalten bleibt (RIS-Justiz RS0119583). Mit dem wiederholten Hinweis auf seine leugnende Verantwortung, seine guten finanziellen Verhältnisse und den geringen Wert der von ihm gar nicht benötigten gestohlenen Sachen werden keine erheblichen Bedenken erweckt.
Die Rechtsrüge („Z 9“, inhaltlich Z 10) spricht mit dem - im Übrigen unsubstantiierten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588) - Vorbringen zur Entwicklungsstufe (Versuch) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0122138; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 645) und orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, indem sie die konstatierte Absicht des Angeklagten, sich die Beute zu erhalten (US 3), in Abrede stellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Die Rechtsrüge („Z 9“, inhaltlich Ziffer 10,) spricht mit dem - im Übrigen unsubstantiierten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588) - Vorbringen zur Entwicklungsstufe (Versuch) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0122138; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645) und orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, indem sie die konstatierte Absicht des Angeklagten, sich die Beute zu erhalten (US 3), in Abrede stellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Diversionsrüge (Z 10a) hält zum einen nicht an den Konstatierungen des Erstgericht zum Verbrechen des räuberischen Diebstahls fest und legt zum anderen nicht dar, warum bei den Feststellungen zum verwirklichten Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB trotz des in § 198 Abs 2 Z 1 StPO normierten Ausschlusses eine Diversion in Betracht käme.Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) hält zum einen nicht an den Konstatierungen des Erstgericht zum Verbrechen des räuberischen Diebstahls fest und legt zum anderen nicht dar, warum bei den Feststellungen zum verwirklichten Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB trotz des in Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, StPO normierten Ausschlusses eine Diversion in Betracht käme.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß § 24 StPO - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 24, StPO - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.