Die aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die (getrennt ausgeführte) auf Z 5 und 6 leg cit gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Susanne P***** verfehlen ihr Ziel.Die aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die (getrennt ausgeführte) auf Ziffer 5 und 6 leg cit gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Susanne P***** verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Die Verfahrensrüge (Z 5, inhaltlich auch Z 10a) kritisiert die Unterlassung der Einholung eines „Obergutachtens" im Hinblick auf die divergierenden Ergebnisse der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, verkennt dabei aber, dass mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer kein diesbezügliches Beschwerderecht zukommt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,, inhaltlich auch Ziffer 10 a,) kritisiert die Unterlassung der Einholung eines „Obergutachtens" im Hinblick auf die divergierenden Ergebnisse der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, verkennt dabei aber, dass mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung dem Beschwerdeführer kein diesbezügliches Beschwerderecht zukommt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).
Soweit die Beschwerde behauptet, das Geschworenengericht wäre zur „amtswegigen" Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen (inhaltlich Z 10a), legt sie nicht dar, aufgrund welcher Umstände der (anwaltlich vertretene) Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz aaO Rz 480).Soweit die Beschwerde behauptet, das Geschworenengericht wäre zur „amtswegigen" Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen (inhaltlich Ziffer 10 a,), legt sie nicht dar, aufgrund welcher Umstände der (anwaltlich vertretene) Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz aaO Rz 480).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Susanne P*****:
Das Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 5) deckt sich inhaltlich mit demjenigen in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, weshalb auf die diesbezüglichen Erwiderungen in Erledigung der Einwände in diesem Rechtsmittel verwiesen werden kann.Das Vorbringen in der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) deckt sich inhaltlich mit demjenigen in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, weshalb auf die diesbezüglichen Erwiderungen in Erledigung der Einwände in diesem Rechtsmittel verwiesen werden kann.
Die gegen das Unterbleiben einer uneigentlichen Zusatzfrage nach Milderungsumständen, die die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen (§ 316 StPO), gerichtete Fragerüge (Z 6) lässt eine am Gesetz orientierte Darstellung vermissen, weil sie keine Verfahrensergebnisse releviert, die auf eine für die Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach § 142 Abs 2 StGB hinweisen würden, sondern lediglich allgemeine Spekulationen anstellt, dass ein 30 cm langes Messer keine Waffe im Sinn des Waffengesetzes wäre und bei Verwirklichung der Voraussetzungen iSd § 143 StGB auch ein (anderes) Mittel als Waffe gelte, soferne es gleichwertig im Sinne des Waffengesetzes sei.Die gegen das Unterbleiben einer uneigentlichen Zusatzfrage nach Milderungsumständen, die die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen (Paragraph 316, StPO), gerichtete Fragerüge (Ziffer 6,) lässt eine am Gesetz orientierte Darstellung vermissen, weil sie keine Verfahrensergebnisse releviert, die auf eine für die Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB hinweisen würden, sondern lediglich allgemeine Spekulationen anstellt, dass ein 30 cm langes Messer keine Waffe im Sinn des Waffengesetzes wäre und bei Verwirklichung der Voraussetzungen iSd Paragraph 143, StGB auch ein (anderes) Mittel als Waffe gelte, soferne es gleichwertig im Sinne des Waffengesetzes sei.
Insoweit eine uneigentliche Zusatzfrage nach dem Milderungsgrund (§ 34 Z 11 StGB) der verminderten Zurechnungsfähigkeit vermisst wird, setzt sich die Beschwerdeargumentation mit dem unsubstantiierten Vorbringen, aufgrund der gravierenden geistigen Beeinträchtigung sei „die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite des Tatbildes als besonders gering anzusehen", darüber hinweg, dass gemäß § 316 StPO nur solche Umstände als Gegenstand entsprechender Zusatzfragen in Betracht kommen lässt, welche die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 21). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihrem Verteidiger ausgeführten Rechtsmittels auch auf den von ihr persönlich verfassten, als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 16. Jänner 2005 bezieht, war darauf nicht Bedacht zu nehmen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt. Eigene Aufsätze des Rechtsmittelwerbers sind auch dann unbeachtlich, wenn sich der Verteidiger auf diese Ausführungen bezieht (12 Os 44/81, RIS-Justiz RS0100175). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten, die Argumente des Rechtsmittels lediglich wiederholenden Äußerungen der Verteidiger - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Insoweit eine uneigentliche Zusatzfrage nach dem Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB) der verminderten Zurechnungsfähigkeit vermisst wird, setzt sich die Beschwerdeargumentation mit dem unsubstantiierten Vorbringen, aufgrund der gravierenden geistigen Beeinträchtigung sei „die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite des Tatbildes als besonders gering anzusehen", darüber hinweg, dass gemäß Paragraph 316, StPO nur solche Umstände als Gegenstand entsprechender Zusatzfragen in Betracht kommen lässt, welche die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 21). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihrem Verteidiger ausgeführten Rechtsmittels auch auf den von ihr persönlich verfassten, als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 16. Jänner 2005 bezieht, war darauf nicht Bedacht zu nehmen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt. Eigene Aufsätze des Rechtsmittelwerbers sind auch dann unbeachtlich, wenn sich der Verteidiger auf diese Ausführungen bezieht (12 Os 44/81, RIS-Justiz RS0100175). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten, die Argumente des Rechtsmittels lediglich wiederholenden Äußerungen der Verteidiger - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390 Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.