Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zeigt mit Beziehung auf den Schuldspruch A. zutreffend auf, dass die - für die subjektive Tatseite entscheidungswesentlichen - Angaben des Angeklagten, er sei beim Abschluss des Maklervertrags „todsicher davon überzeugt gewesen, dass (zur Finanzierung der Maklerprovision) ein 'Anschubdarlehen' zu Stande komme" (S 23/III), im Ersturteil übergangen wurden und die Beweiswürdigung somit unvollständig geblieben ist. Da bereits die aufgezeigte Nichtigkeit die Urteilsaufhebung im Schuldspruch zu A. bedingt, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren aus Z 4, 5 (zweiter und fünfter Fall), 5a und 9 lit a dazu erstatteten Beschwerdevorbringens.Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zeigt mit Beziehung auf den Schuldspruch A. zutreffend auf, dass die - für die subjektive Tatseite entscheidungswesentlichen - Angaben des Angeklagten, er sei beim Abschluss des Maklervertrags „todsicher davon überzeugt gewesen, dass (zur Finanzierung der Maklerprovision) ein 'Anschubdarlehen' zu Stande komme" (S 23/III), im Ersturteil übergangen wurden und die Beweiswürdigung somit unvollständig geblieben ist. Da bereits die aufgezeigte Nichtigkeit die Urteilsaufhebung im Schuldspruch zu A. bedingt, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren aus Ziffer 4, 5, (zweiter und fünfter Fall), 5a und 9 Litera a, dazu erstatteten Beschwerdevorbringens.
Im Übrigen - zu den Schuldsprüchen zu B., C.1. und 2. - kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der (diese Schuldsprüche betreffenden) Beweisanträge (S 102 f/III) in der Hauptverhandlung vom 31. August 2007 Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der (diese Schuldsprüche betreffenden) Beweisanträge (S 102 f/III) in der Hauptverhandlung vom 31. August 2007 Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Der zum Nachweis, dass „die Verrechnungskonten nicht vom Angeklagten, sondern von den Gesellschaftern aufgebaut worden sind und die Gesellschafter dem Angeklagten keine Zeichnungsberechtigung am Konto erteilt haben", gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Herta S*****, Bruno C*****, Erich S***** und Inge R***** lässt jedenfalls die (alternativ deliktsverwirklichenden; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] § 159 Rz 6) Begehungsformen nach § 159 Abs 5 Z 4 und Z 5 StGB unberührt und betrifft daher keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0099801).Der zum Nachweis, dass „die Verrechnungskonten nicht vom Angeklagten, sondern von den Gesellschaftern aufgebaut worden sind und die Gesellschafter dem Angeklagten keine Zeichnungsberechtigung am Konto erteilt haben", gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Herta S*****, Bruno C*****, Erich S***** und Inge R***** lässt jedenfalls die (alternativ deliktsverwirklichenden; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] Paragraph 159, Rz 6) Begehungsformen nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4 und Ziffer 5, StGB unberührt und betrifft daher keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0099801).
Der Antrag auf Vernehmung des Notars Dr. Johann B***** zum Beweis dafür, dass „sämtliche Gläubiger der A***** GmbH, wie auch der Stich OEG aus der Abwicklung des Bauvorhabens R***** bezahlt worden sind", lässt zum einen den - entscheidungswesentlichen - Zeitpunkt (die Zeitpunkte) der behaupteten Gläubigerbefriedigung offen, sodass schon das Beweisthema den formalen Anforderungen nicht genügt. Zum anderen wurden keine Gründe angeführt, weshalb - ungeachtet der Ausführungen des Buchsachverständigen, wonach von der A***** GmbH im gesamten Beurteilungszeitraum keine Betriebsleistung erwirtschaftet wurde (S 271/II) und die Verwertung des in Rede stehenden Bauprojekts im Bereich der Stich und Partner I***** OEG insgesamt nur verlustbringend war (S 285/II) - das behauptete Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre. Der Antrag war daher auf einen in der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der Antrag auf Vernehmung des Notars Dr. Johann B***** zum Beweis dafür, dass „sämtliche Gläubiger der A***** GmbH, wie auch der Stich OEG aus der Abwicklung des Bauvorhabens R***** bezahlt worden sind", lässt zum einen den - entscheidungswesentlichen - Zeitpunkt (die Zeitpunkte) der behaupteten Gläubigerbefriedigung offen, sodass schon das Beweisthema den formalen Anforderungen nicht genügt. Zum anderen wurden keine Gründe angeführt, weshalb - ungeachtet der Ausführungen des Buchsachverständigen, wonach von der A***** GmbH im gesamten Beurteilungszeitraum keine Betriebsleistung erwirtschaftet wurde (S 271/II) und die Verwertung des in Rede stehenden Bauprojekts im Bereich der Stich und Partner I***** OEG insgesamt nur verlustbringend war (S 285/II) - das behauptete Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre. Der Antrag war daher auf einen in der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Welche entscheidenden Tatsachen das Thema des Antrags auf Vernehmung des Geschäftsführers der R*****, Johann H*****, dass nämlich „der Kauf des Grundstücks, auf dem das Bauvorhaben R***** errichtet worden ist, über Wunsch der R***** erfolgt ist, um in der Zukunft einen von der R***** gewährten Kredit abdecken zu können", betreffen soll, ist nicht an sich einsichtig und wird auch im Beweisantrag nicht dargetan.
Dem Nachweis welcher konkreten entscheidenden Tatsachen die schließlich beantragte „Beischaffung des Akts 4 Cg 24/07 des Landesgerichts Salzburg, in dem die Zeugen Dr. B***** und Mag. Stefan R***** zur finanziellen Situation der S***** OEG ausführlich einvernommen worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2007)", dienen sollte, lässt der Beweisantrag ebenso gänzlich offen. Die Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) verfehlt ihr Ziel. Aus Z 5 zweiter Fall wird nicht dargelegt, weshalb der Umstand, dass eine Konkurseröffnung hinsichtlich der S***** OEG (erst) im Mai 2006 erfolgt und in Ansehung der A***** GmbH überhaupt unterblieben sei, entscheidende Tatsachen betreffen sollte und daher vom Schöffengericht zu erörtern gewesen wäre, zumal eine Konkurseröffnung nicht Voraussetzung der Verwirklichung des Tatbestands der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 StGB ist.Dem Nachweis welcher konkreten entscheidenden Tatsachen die schließlich beantragte „Beischaffung des Akts 4 Cg 24/07 des Landesgerichts Salzburg, in dem die Zeugen Dr. B***** und Mag. Stefan R***** zur finanziellen Situation der S***** OEG ausführlich einvernommen worden sind (Verhandlungsprotokoll vom 14. Juni 2007)", dienen sollte, lässt der Beweisantrag ebenso gänzlich offen. Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) verfehlt ihr Ziel. Aus Ziffer 5, zweiter Fall wird nicht dargelegt, weshalb der Umstand, dass eine Konkurseröffnung hinsichtlich der S***** OEG (erst) im Mai 2006 erfolgt und in Ansehung der A***** GmbH überhaupt unterblieben sei, entscheidende Tatsachen betreffen sollte und daher vom Schöffengericht zu erörtern gewesen wäre, zumal eine Konkurseröffnung nicht Voraussetzung der Verwirklichung des Tatbestands der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, StGB ist.
Dem Einwand einer offenbar unzureichenden Entscheidungsbegründung (Z 5 vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Begründung von Urteilsfeststellungen auch durch einen Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 396), mithin auch eine durch den Verweis auf ein von den Tatrichtern als schlüssig beurteiltes Gutachten, dem eine zureichende Grundlage für die getroffene Urteilsfeststellung zu entnehmen ist, erfolgte Urteilsbegründung mängelfrei ist (13 Os 78/04). Solcherart wird mit dem bloßen Beschwerdeeinwand - ohne aber Begründungsmängel des Gutachtens auch nur zu behaupten -, das Erstgericht habe sich mit dem (nicht näher begründeten) Verweis auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Buchsachverständigengutachten im Sinne einer Scheinbegründung auf eine bloße Pauschalbeurteilung beschränkt, der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. Einen Gutachtensmangel und damit eine mangelhafte Urteilsbegründung zeigt der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die Ausführungen des Buchsachverständigen zu Beginn der Hauptverhandlung, wonach zur Beurteilung der von der Verteidigung behaupteten Konsolidierung der geprüften Unternehmen nach Erstattung des schriftlichen Buchsachverständigengutachtens die Herausgabe sämtlicher bezughabender Buchhaltungsunterlagen erforderlich sei (S 18/III), nicht auf. Er vernachlässigt nämlich die abschließenden Depositionen des Sachverständigen nach wiederholter, jedoch erfolglos gebliebener Befragung des Angeklagten zum Verbleib der zuvor angesprochenen Buchhaltungsunterlagen (S 28 f/III), dass die Unternehmenskonsoldierung für die Gültigkeit der Ergebnisse der erstatteten Expertise nicht von Relevanz ist (S 100 f/III). Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt einerseits die Verantwortung des Angeklagten und kritisiert andererseits mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge nur die Urteilsbegründung, ohne aber auf Verfahrensergebnisse Bezug zu nehmen. Damit vermag sie auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.Dem Einwand einer offenbar unzureichenden Entscheidungsbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist zu erwidern, dass die Begründung von Urteilsfeststellungen auch durch einen Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 396), mithin auch eine durch den Verweis auf ein von den Tatrichtern als schlüssig beurteiltes Gutachten, dem eine zureichende Grundlage für die getroffene Urteilsfeststellung zu entnehmen ist, erfolgte Urteilsbegründung mängelfrei ist (13 Os 78/04). Solcherart wird mit dem bloßen Beschwerdeeinwand - ohne aber Begründungsmängel des Gutachtens auch nur zu behaupten -, das Erstgericht habe sich mit dem (nicht näher begründeten) Verweis auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Buchsachverständigengutachten im Sinne einer Scheinbegründung auf eine bloße Pauschalbeurteilung beschränkt, der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. Einen Gutachtensmangel und damit eine mangelhafte Urteilsbegründung zeigt der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die Ausführungen des Buchsachverständigen zu Beginn der Hauptverhandlung, wonach zur Beurteilung der von der Verteidigung behaupteten Konsolidierung der geprüften Unternehmen nach Erstattung des schriftlichen Buchsachverständigengutachtens die Herausgabe sämtlicher bezughabender Buchhaltungsunterlagen erforderlich sei (S 18/III), nicht auf. Er vernachlässigt nämlich die abschließenden Depositionen des Sachverständigen nach wiederholter, jedoch erfolglos gebliebener Befragung des Angeklagten zum Verbleib der zuvor angesprochenen Buchhaltungsunterlagen (S 28 f/III), dass die Unternehmenskonsoldierung für die Gültigkeit der Ergebnisse der erstatteten Expertise nicht von Relevanz ist (S 100 f/III). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt einerseits die Verantwortung des Angeklagten und kritisiert andererseits mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge nur die Urteilsbegründung, ohne aber auf Verfahrensergebnisse Bezug zu nehmen. Damit vermag sie auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, welcher von ihr vermissten „Feststellungen hinsichtlich der Willenskomponente" es für die Annahme der Deliktsverwirklichungen bedurft hätte und verfehlt somit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, welcher von ihr vermissten „Feststellungen hinsichtlich der Willenskomponente" es für die Annahme der Deliktsverwirklichungen bedurft hätte und verfehlt somit die Ausrichtung am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.