Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 36/11z×

Entscheidung 15 Os 36/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os36/11z

Entscheidungsdatum

15.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Helmut F***** wegen Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 72 Hv 15/09s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. September 2011, GZ 15 Os 36/11z-14, wird dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz der Entscheidung statt „des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Kier“ zu lauten hat „und des Verteidigers Dr. Ainedter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte war beim Gerichtstag am 21. September 2011 nicht anwesend, wurde jedoch durch seinen Verteidiger Dr. Ainedter vertreten. Die betreffend die anwesenden Personen fehlerhaft ausgefertigte Entscheidung war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO zu berichtigen.

Textnummer

E99851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00036.11Z.0215.000

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20120215_OGH0002_0150OS00036_11Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095114 Rechtssatz 1990 – zuletzt 16.07.2025Strafrecht
Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Sche …
RS0097733 Rechtssatz 1994 – zuletzt 18.02.2026Strafrecht
Gemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie auf Grund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über …
RS0099721 Rechtssatz 1964 – zuletzt 23.09.2026Strafrecht
Das Gericht ist nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, deren Erheblichkeit die entgegengesetzte Würdigung der vorliegenden Beweise zur Voraussetzung hätte.
RS0112939 Rechtssatz 1999 – zuletzt 22.09.2026Strafrecht
Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Ta …
RS0112940 Rechtssatz 1999 – zuletzt 29.10.2014Strafrecht
Günstigkeitsvergleich zwischen § 206 Abs 1 StGB aF und § 206 Abs 1 StGB nach dem StRÄG 1998 ist in concreto vorzunehmen.
RS0119085 Rechtssatz 2004 – zuletzt 22.09.2026Strafrecht
Beim Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 zweiter Halbsatz FinStrG) sind nicht isoliert einzelne Sanktionselemente des Tatzeitrechts und des im Urteilszeitpunkt geltenden Rechts einander gegenüberzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, welches Gesetz in seiner Gesam …