Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Helmut F***** wegen Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 72 Hv 15/09s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Helmut F***** wegen Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 72 Hv 15/09s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. September 2011, GZ 15 Os 36/11z-14, wird dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz der Entscheidung statt „des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Kier“ zu lauten hat „und des Verteidigers Dr. Ainedter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten“.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte war beim Gerichtstag am 21. September 2011 nicht anwesend, wurde jedoch durch seinen Verteidiger Dr. Ainedter vertreten. Die betreffend die anwesenden Personen fehlerhaft ausgefertigte Entscheidung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.Der Angeklagte war beim Gerichtstag am 21. September 2011 nicht anwesend, wurde jedoch durch seinen Verteidiger Dr. Ainedter vertreten. Die betreffend die anwesenden Personen fehlerhaft ausgefertigte Entscheidung war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00036.11Z.0215.000
Dokumentnummer
JJT_20120215_OGH0002_0150OS00036_11Z0000_000