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Entscheidung 15 Os 4/24p×

Entscheidung 15 Os 4/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089063 Rechtssatz 29.09.1975Strafrecht
Der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ …
RS0092588 Rechtssatz 13.09.1966Strafrecht
Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutun …
RS0092867 Rechtssatz 07.10.1975Strafrecht
Misshandlung ist jedes Einwirken physischer Kraft auf den Körper, die das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Misshandlungsvorsatz verlangt demnach keineswegs Verletzungsabsicht oder Beschädigungsabsicht, sondern …
RS0098377 Rechtssatz 19.11.1963Strafrecht
Über den Umfang der Begründungspflicht bei gerichtlichen Entscheidungen insbesondere in Ansehung der Beweiswürdigung.
RS0098557 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Ist die Tat sonst hinlänglich individualisiert, kommt der Tatzeit und damit einer diesbezüglich widersprüchlichen Feststellung keine Bedeutung zu.
RS0099425 Rechtssatz 26.01.1971Strafrecht
Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat oder …
RS0114639 Rechtssatz 30.01.2001Strafrecht
Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.
RS0127377 Rechtssatz 15.12.2011Strafrecht
Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB ist stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter de …