Gegen den Schuldspruch, inhaltlich nur jenen zu I./, richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch, inhaltlich nur jenen zu römisch eins./, richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der eine unvollständige Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Schöffengericht mit der den getroffenen Konstatierungen zuwiderlaufenden Verantwortung des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und diese mit einer den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden Begründung als unglaubwürdig abgelehnt (US 24 ff). Dabei waren die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen des Angeklagten im einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen die Feststellungen sprechen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 428). Auch eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz liegt demnach nicht vor. Mit der Behauptung, der Angeklagte habe durch seine Verantwortung den gegen ihn gerichteten Vorwurf widerlegt, bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.Der eine unvollständige Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat sich das Schöffengericht mit der den getroffenen Konstatierungen zuwiderlaufenden Verantwortung des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und diese mit einer den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden Begründung als unglaubwürdig abgelehnt (US 24 ff). Dabei waren die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verhalten, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen des Angeklagten im einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen die Feststellungen sprechen vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Auch eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz liegt demnach nicht vor. Mit der Behauptung, der Angeklagte habe durch seine Verantwortung den gegen ihn gerichteten Vorwurf widerlegt, bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des inhaltlich nicht bekämpften Schuldspruchs wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, bekämpft, entbehrt sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der prozessordnungsgemäßen Ausführung.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des inhaltlich nicht bekämpften Schuldspruchs wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, bekämpft, entbehrt sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der prozessordnungsgemäßen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.