Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde unter anderem Viktor N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde unter anderem Viktor N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei.) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Urteilsverkündung am Freitag, dem 9. Jänner 2004, erbat Viktor N***** drei Tage Bedenkzeit (AS 259/III). Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2004, der erst am 13. Jänner 2004 beim Landesgericht Innsbruck überreicht wurde, meldete dessen Verfahrenshilfeverteidiger, Dr. Lothar Stix, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 111).
Nach Urteilszustellung am 26. Februar 2004 (AS 334/III) führte er beide Rechtsmittel mit einem am 17. März 2004 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Schriftsatz aus (ON 126).
In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2004 vertrat die Generalprokuratur gegenüber dem Obersten Gerichtshof die Ansicht, dass die erwähnten Rechtsmittel wegen verspäteter Anmeldung bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 344, 285d Abs 1 Z 1, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen wären.In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2004 vertrat die Generalprokuratur gegenüber dem Obersten Gerichtshof die Ansicht, dass die erwähnten Rechtsmittel wegen verspäteter Anmeldung bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO zurückzuweisen wären.
Diese Stellungnahme der Generalprokuratur wurde durch den Obersten Gerichtshof (per Telefax) dem Verteidiger zugestellt (§ 35 Abs 2 StPO).Diese Stellungnahme der Generalprokuratur wurde durch den Obersten Gerichtshof (per Telefax) dem Verteidiger zugestellt (Paragraph 35, Absatz 2, StPO).
Mit einem am 17. Mai 2004 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Schriftsatz beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und holte zugleich die Rechtsmittelanmeldung nach.
Nach dem durch eidesstattliche Erklärung bescheinigten Vorbringen unterfertigte Dr. Stix am Montag, dem 12. Jänner 2004, gegen 20.15 Uhr die von seiner seit ca zwei Jahren bei ihm beschäftigten und stets zuverlässigen Konzipientin Mag. Tanja S***** schriftlich vorbereitete Rechtsmittelanmeldung und gab dieser den Auftrag zu fristgerechter Einbringung, wobei er von unverzüglicher Postaufgabe ausging. Weil die Genannte infolge eines einmaligen Versehens die Tage des vorangegangenen Wochenendes nicht mitzählte und deswegen irrig den Fristablauf mit 14. Jänner 2004 berechnete, überreichte sie den Schriftsatz erst am 13. Jänner 2004 beim Landesgericht Innsbruck und bestätigte gegenüber Dr. Stix die fristgerechte Einbringung, welcher erst durch die Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zur Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO am 12. Mai 2004 Kenntnis vom Fristversäumnis erlangte.Nach dem durch eidesstattliche Erklärung bescheinigten Vorbringen unterfertigte Dr. Stix am Montag, dem 12. Jänner 2004, gegen 20.15 Uhr die von seiner seit ca zwei Jahren bei ihm beschäftigten und stets zuverlässigen Konzipientin Mag. Tanja S***** schriftlich vorbereitete Rechtsmittelanmeldung und gab dieser den Auftrag zu fristgerechter Einbringung, wobei er von unverzüglicher Postaufgabe ausging. Weil die Genannte infolge eines einmaligen Versehens die Tage des vorangegangenen Wochenendes nicht mitzählte und deswegen irrig den Fristablauf mit 14. Jänner 2004 berechnete, überreichte sie den Schriftsatz erst am 13. Jänner 2004 beim Landesgericht Innsbruck und bestätigte gegenüber Dr. Stix die fristgerechte Einbringung, welcher erst durch die Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zur Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO am 12. Mai 2004 Kenntnis vom Fristversäumnis erlangte.