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Entscheidung 15 Os 47/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os47/04 (15Os98/04)

Entscheidungsdatum

11.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin in der Strafsache gegen Viktor N***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten Viktor N***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 9. Jänner 2004, GZ 24 Hv 225/03g-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung bewilligt.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde unter anderem Viktor N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei.) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Urteilsverkündung am Freitag, dem 9. Jänner 2004, erbat Viktor N***** drei Tage Bedenkzeit (AS 259/III). Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2004, der erst am 13. Jänner 2004 beim Landesgericht Innsbruck überreicht wurde, meldete dessen Verfahrenshilfeverteidiger, Dr. Lothar Stix, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 111).

Nach Urteilszustellung am 26. Februar 2004 (AS 334/III) führte er beide Rechtsmittel mit einem am 17. März 2004 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Schriftsatz aus (ON 126).

In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2004 vertrat die Generalprokuratur gegenüber dem Obersten Gerichtshof die Ansicht, dass die erwähnten Rechtsmittel wegen verspäteter Anmeldung bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO zurückzuweisen wären.

Diese Stellungnahme der Generalprokuratur wurde durch den Obersten Gerichtshof (per Telefax) dem Verteidiger zugestellt (Paragraph 35, Absatz 2, StPO).

Mit einem am 17. Mai 2004 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Schriftsatz beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und holte zugleich die Rechtsmittelanmeldung nach.

Nach dem durch eidesstattliche Erklärung bescheinigten Vorbringen unterfertigte Dr. Stix am Montag, dem 12. Jänner 2004, gegen 20.15 Uhr die von seiner seit ca zwei Jahren bei ihm beschäftigten und stets zuverlässigen Konzipientin Mag. Tanja S***** schriftlich vorbereitete Rechtsmittelanmeldung und gab dieser den Auftrag zu fristgerechter Einbringung, wobei er von unverzüglicher Postaufgabe ausging. Weil die Genannte infolge eines einmaligen Versehens die Tage des vorangegangenen Wochenendes nicht mitzählte und deswegen irrig den Fristablauf mit 14. Jänner 2004 berechnete, überreichte sie den Schriftsatz erst am 13. Jänner 2004 beim Landesgericht Innsbruck und bestätigte gegenüber Dr. Stix die fristgerechte Einbringung, welcher erst durch die Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zur Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO am 12. Mai 2004 Kenntnis vom Fristversäumnis erlangte.

Rechtliche Beurteilung

Das Wiedereinsetzungsbegehren ist berechtigt.

Für den Verfahrenshilfeverteidiger, Rechtsanwalt Dr. Lothar Stix, war das einmalige Fehlverhalten seiner seit zwei Jahren bei ihm beschäftigten und stets zuverlässigen Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Tanja S***** ein unvorhersehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn angesichts der ausreichenden Vorsorge für die rechtzeitige Anmeldung kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, innerhalb offener Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung anzumelden (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 364, E 41; 11 Os 45/91; 15 Os 19/99).

Da somit sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, war dem Antrag - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - Folge zu geben.

Textnummer

E74532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00047.04.0811.000

Im RIS seit

10.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20040811_OGH0002_0150OS00047_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097540 Rechtssatz 11.06.1992Strafrecht
Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche …
RS0097545 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen; die Wiedergabe des subjektiven Eindrucks eines Zeugen fällt nicht in den Rahmen seines gerichtlichen Zeugnisses.
RS0097573 Rechtssatz 08.01.1985Strafrecht
Zeugen sind im Allgemeinen nicht über ihre Werturteile, Mutmaßungen und Meinungen, sondern allein über ihre (sinnlichen) Wahrnehmungen von Tatsachen zu befragen.
RS0100634 Rechtssatz 27.01.1994Strafrecht
Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und damit eine andere rechtliche Beurteilung in den näheren Bereich der Möglichk …
RS0100991 Rechtssatz 12.10.1993Strafrecht
Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach § 314 Abs 1 StPO ist ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfragen abweichendes Tatsachensubstrat, das eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat.
RS0101005 Rechtssatz 30.01.1986Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO ist gegeben, wenn der Wahrspruch infolge Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschwornen gibt und daher als Basis für ein Urteil unb …
RS0101329 Rechtssatz 11.04.1947Strafrecht
Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann sich auf ein Versäumnis eines Kanzleiangestellten des Verteidigers stützen. (vgl RZ 59,29).
RS0119312 Rechtssatz 09.09.2004Strafrecht
Die Qualifikation des dritten Falles des § 143 StGB ist schon bei Vorliegen einer der Varianten des § 84 Abs 1 StGB gegeben. Demnach ist die Wertung einer Verletzung in zweifacher Hinsicht als erschwerend, nämlich als an sich schwer und verbunden mit einer …