[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) reklamiert zunächst zu I./1./ und I./2./, das Gericht habe „entscheidungswesentliche Tatsachen“ nicht ausreichend begründet. Sie erklärt jedoch nicht, welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein sollte (vgl aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]). Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) reklamiert zunächst zu römisch eins./1./ und römisch eins./2./, das Gericht habe „entscheidungswesentliche Tatsachen“ nicht ausreichend begründet. Sie erklärt jedoch nicht, welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein sollte vergleiche aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]).
[5] Dem das Fehlen von Feststellungen behauptenden Vorbringen aus Z 5 (zu I./ und II./ des Schuldspruchs) ist zu erwidern, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974). Dem das Fehlen von Feststellungen behauptenden Vorbringen aus Ziffer 5, (zu römisch eins./ und römisch zwei./ des Schuldspruchs) ist zu erwidern, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974).
[6] Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich zu II./ in dem – ohne Bezugnahme auf die Urteilsgründe erhobenen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – Vorwurf, die Tatrichter hätten sich mit den Angaben des Opfers „zu wenig“ auseinandergesetzt. Formale Begründungsmängel werden damit aber nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich zu römisch zwei./ in dem – ohne Bezugnahme auf die Urteilsgründe erhobenen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – Vorwurf, die Tatrichter hätten sich mit den Angaben des Opfers „zu wenig“ auseinandergesetzt. Formale Begründungsmängel werden damit aber nicht gesetzmäßig geltend gemacht, sondern bloß unsubstantiiert behauptet.
[7] Indem die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) die Kritik offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zu II./ lediglich auf eigene Schlussfolgerungen aus der Aussage des Opfers stützt, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl RIS-Justiz RS0099455 [T2]). Indem die Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) die Kritik offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zu römisch zwei./ lediglich auf eigene Schlussfolgerungen aus der Aussage des Opfers stützt, bekämpft sie die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche RIS-Justiz RS0099455 [T2]).
[8] Die – soweit erkennbar – Aktenwidrigkeit monierende Beschwerde (Z 5 fünfter Fall) behauptet, das Gericht weiche „bei der Tatumschreibung“ zu I./1./ zum Nachteil des Angeklagten wesentlich von der Aussage des Opfers ab. Sie geht bereits daran vorbei, dass ihrem Vorbringen zuwider Feststellungen nicht „aktenwidrig“ im Sinn dieser Anfechtungskategorie sein können (vgl RIS-Justiz RS0099524 [T1], RS0099431 [T15]). Die – soweit erkennbar – Aktenwidrigkeit monierende Beschwerde (Ziffer 5, fünfter Fall) behauptet, das Gericht weiche „bei der Tatumschreibung“ zu römisch eins./1./ zum Nachteil des Angeklagten wesentlich von der Aussage des Opfers ab. Sie geht bereits daran vorbei, dass ihrem Vorbringen zuwider Feststellungen nicht „aktenwidrig“ im Sinn dieser Anfechtungskategorie sein können vergleiche RIS-Justiz RS0099524 [T1], RS0099431 [T15]).
[9] Das für eine Beurteilung des Tatgeschehens als „straflose Vorbereitungshandlung“ eintretende Rechtsmittelvorbringen (Z 9 lit a) erklärt zu I./1./ nicht (vgl aber RIS-Justiz RS0099810), weshalb ungeachtet der Feststellungen, wonach der Angeklagte (mit entsprechendem Vorsatz) zunächst in der Badewanne den Kopf der K* „gewaltsam nach unten“ drückte und sie „so zwang, seinen Penis ... in den Mund zu nehmen“ und sie in weiterer Folge von dort in das Schlafzimmer zerrte, wo er sie wiederum „zu seinem erigierten Penis niederdrückte“ und diesen so tief in ihren Mund steckte, dass sie einen Würgereiz bekam, keine Strafbarkeit nach § 201 Abs 1 StGB vorliegen sollte. Das für eine Beurteilung des Tatgeschehens als „straflose Vorbereitungshandlung“ eintretende Rechtsmittelvorbringen (Ziffer 9, Litera a,) erklärt zu römisch eins./1./ nicht vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810), weshalb ungeachtet der Feststellungen, wonach der Angeklagte (mit entsprechendem Vorsatz) zunächst in der Badewanne den Kopf der K* „gewaltsam nach unten“ drückte und sie „so zwang, seinen Penis ... in den Mund zu nehmen“ und sie in weiterer Folge von dort in das Schlafzimmer zerrte, wo er sie wiederum „zu seinem erigierten Penis niederdrückte“ und diesen so tief in ihren Mund steckte, dass sie einen Würgereiz bekam, keine Strafbarkeit nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB vorliegen sollte.
[10] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zu I./2./ Feststellungen zur Anwendung von „schwerer Gewalt“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb derartige Konstatierungen nach der (hier maßgeblichen) geltenden Rechtslage für eine Subsumtion nach § 201 Abs 1 StGB erforderlich wären und dafür nicht schon die vorliegend festgestellten Gewalthandlungen (US 6 ff) ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0095776; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 13). Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zu römisch eins./2./ Feststellungen zur Anwendung von „schwerer Gewalt“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb derartige Konstatierungen nach der (hier maßgeblichen) geltenden Rechtslage für eine Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB erforderlich wären und dafür nicht schon die vorliegend festgestellten Gewalthandlungen (US 6 ff) ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0095776; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 13).
[11] Die Beschwerde (erneut Z 9 lit a), die zu II./ das Fehlen von Konstatierungen zu den Verletzungen des Opfers bei den einzelnen (tätlichen) Angriffen moniert (vgl aber US 5), legt nicht dar, aus welchem Grund der Eintritt eines Verletzungserfolgs subsumtionsrelevant sein sollte (11 Os 62/19f; Winkler, SbgK § 107b Rz 34, 37). Die Beschwerde (erneut Ziffer 9, Litera a,), die zu römisch zwei./ das Fehlen von Konstatierungen zu den Verletzungen des Opfers bei den einzelnen (tätlichen) Angriffen moniert vergleiche aber US 5), legt nicht dar, aus welchem Grund der Eintritt eines Verletzungserfolgs subsumtionsrelevant sein sollte (11 Os 62/19f; Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 34, 37).
[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet ferner, dass die „im Zeitraum 2.2.2023 bis Ende Februar 2023“ gesetzten Angriffe die Subsumtion nach § 107b Abs 1 StGB nicht tragen. Sie erklärt aber nicht, weshalb deren Wegfall den Schuldspruch in Frage stelle und solcherart entscheidend sei. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet ferner, dass die „im Zeitraum 2.2.2023 bis Ende Februar 2023“ gesetzten Angriffe die Subsumtion nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB nicht tragen. Sie erklärt aber nicht, weshalb deren Wegfall den Schuldspruch in Frage stelle und solcherart entscheidend sei.
[13] Die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert, das Erstgericht hätte betreffend „die Vorfälle“ vom 2. Februar 2023 (II./1./) und 12. Jänner 2025 (II./3./) nicht vom Tatbestand nach § 107b Abs 1 StGB ausgehen dürfen; vielmehr wäre diesbezüglich eine Subsumtion des jeweiligen Tatgeschehens nach § 83 Abs 1 StGB vorzunehmen gewesen. Damit wird die Beschwerde – entgegen § 282 StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil sie insoweit der Sache nach einen zusätzlichen Schuldspruch (wegen zweier Vergehen der Körperverletzung) anspricht (vgl RIS-Justiz RS0128942; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 107b Rz 9). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) reklamiert, das Erstgericht hätte betreffend „die Vorfälle“ vom 2. Februar 2023 (römisch zwei./1./) und 12. Jänner 2025 (römisch zwei./3./) nicht vom Tatbestand nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB ausgehen dürfen; vielmehr wäre diesbezüglich eine Subsumtion des jeweiligen Tatgeschehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vorzunehmen gewesen. Damit wird die Beschwerde – entgegen Paragraph 282, StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil sie insoweit der Sache nach einen zusätzlichen Schuldspruch (wegen zweier Vergehen der Körperverletzung) anspricht vergleiche RIS-Justiz RS0128942; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 107 b, Rz 9).
[14] Das weitere Rechtsmittelvorbringen (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) zu II./ legt zudem nicht dar, warum – bei einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität (RIS-Justiz RS0127377) – die festgestellte Gewaltausübung gegenüber dem Opfer (US 5: „regelmäßig zu Rötungen, Hämatomen und Schmerzen“ führende Tätlichkeiten von Ende September 2023 „bis ins Jahr 2025“, insbesondere Stoßen, Würgen und Schlagen, „nahezu wöchentlich, teils täglich … unterbrochen nur von einer sechswöchigen Trennungsphase“) für die Subsumtion als das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB nicht genügen sollte. Das weitere Rechtsmittelvorbringen (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zu römisch zwei./ legt zudem nicht dar, warum – bei einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität (RIS-Justiz RS0127377) – die festgestellte Gewaltausübung gegenüber dem Opfer (US 5: „regelmäßig zu Rötungen, Hämatomen und Schmerzen“ führende Tätlichkeiten von Ende September 2023 „bis ins Jahr 2025“, insbesondere Stoßen, Würgen und Schlagen, „nahezu wöchentlich, teils täglich … unterbrochen nur von einer sechswöchigen Trennungsphase“) für die Subsumtion als das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB nicht genügen sollte.
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.