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Entscheidung 15 Os 50/12k×

Entscheidung 15 Os 50/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061107 Rechtssatz 19.08.1993Strafrecht
Bei Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes (§ 180 Abs 1 StPO) ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat, der auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens …
RS0061196 Rechtssatz 09.02.1993Strafrecht
Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe (hier nach § 180 Abs 2 Z 3 lit …
RS0098035 Rechtssatz 06.06.1984Strafrecht
Gemäß § 193 Abs 5 StPO entfällt die zeitliche Beschränkung einer dort beschriebenen Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung endgültig und zwar auch dann, wenn die Hauptverhandlung vertagt wird - selbst wenn sie sodann gemäß § 276 a StPO neu du …
RS0108486 Rechtssatz 01.10.1997Strafrecht
Die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (so schon 11 Os 88/93, 15 Os 105/93, 11 Os 20/94, 14 Os 34/94, 11 Os 142/95, 13 Os 103/96).
RS0117806 Rechtssatz 24.06.2003Strafrecht
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlic …
RS0123343 Rechtssatz 10.03.2008Strafrecht
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe ist es im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung, ob nach der Verurteilung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht.