Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch ihr Ziel verfehlt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch ihr Ziel verfehlt.
Die der Sache nach geltend gemachte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt nicht vor. Die in der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen Andreas P***** (wonach der Devisenhandel ein riskantes Geschäft sei, ein Devisenhändler daher immer mit Verlusten rechnen müsse) fand ohnedies Eingang in die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 9). Die dazu von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Behauptung, aus den Beweisergebnissen hätten auch andere als die vorliegenden Schlüsse gezogen werden können, zeigt keinen formellen Begründungsmangel auf (RIS-Justiz RS0114524).Die der Sache nach geltend gemachte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt nicht vor. Die in der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen Andreas P***** (wonach der Devisenhandel ein riskantes Geschäft sei, ein Devisenhändler daher immer mit Verlusten rechnen müsse) fand ohnedies Eingang in die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 9). Die dazu von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Behauptung, aus den Beweisergebnissen hätten auch andere als die vorliegenden Schlüsse gezogen werden können, zeigt keinen formellen Begründungsmangel auf (RIS-Justiz RS0114524).
Die Feststellung, wonach sich der Angeklagte mit dem Eintritt eines Vermögensschadens nicht abfand, weist entgegen dem (diesbezüglich unsubstanziierten) Beschwerdevorbringen keine Widersprüchlichkeit auf. Der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ist nur dann iSd § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO "mit sich selbst im Widerspruch", wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch (dazu näher 13 Os 14/04) oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437). Ein solcher Fehler des Urteils wird aber mit dem Einwand, der "Ausspruch des Erstgerichtes über das Nichtvorliegen eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes" sei "widersprüchlich", nicht aufgezeigt.Die Feststellung, wonach sich der Angeklagte mit dem Eintritt eines Vermögensschadens nicht abfand, weist entgegen dem (diesbezüglich unsubstanziierten) Beschwerdevorbringen keine Widersprüchlichkeit auf. Der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ist nur dann iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO "mit sich selbst im Widerspruch", wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch (dazu näher 13 Os 14/04) oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437). Ein solcher Fehler des Urteils wird aber mit dem Einwand, der "Ausspruch des Erstgerichtes über das Nichtvorliegen eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes" sei "widersprüchlich", nicht aufgezeigt.
Die Länge des Zeitraumes, in dem Verluste eintraten, haben die Tatrichter der Beschwerde zuwider keineswegs übersehen (US 5). Die von der Staatsanwaltschaft selektiv hervorgehobenen Aussagen des Angeklagten über die Hoffnung auf baldigen Ausgleich der Verluste bedurften angesichts der weiteren Verantwortung, er habe "weitere Devisengeschäfte abgeschlossen", in der Hoffnung, dass er gewinnen könne (S 65/II), keiner noch eingehenderen Erörterung als der ohnedies vorliegenden (US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der ausführlichen Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der ausführlichen Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).