Der Grundrechtsbeschwerde zuwider erfolgten die Durchführung der Haftverhandlung und der Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft fristgerecht.
Denn zum einen endete die ab dem 8. Februar 2003, 0.00 Uhr, zu berechnende (§ 6 Abs 1 zweiter Satz StPO) und sodann von 21. Februar 2003, 8.00 Uhr, bis 25. Februar 2003, 15.00 Uhr, gehemmte 14-tägige Frist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO - der Beschwerde zuwider - erst am 26. Februar 2003 um 24 Uhr. Denn zum Zeitpunkt des Beginns der Hemmung am 21. Februar 2003 um 8.00 Uhr standen noch 16 Stunden bis zum Fristablauf (ursprünglich 21. Februar 2003, 24.00 Uhr) zur Verfügung. Rechnet man diese Zeit ab Ende der Hemmung (25. Februar 2003, 15.00 Uhr) hinzu, ergäbe sich ein hypothetisches Fristende am 26. Februar 2003 um 7.00 Uhr. Weil jedoch die in Rede stehende Frist keine in Stunden zu berechnende, daher a momento ad momentum laufende, sondern eine kalendermäßige ist, endete sie erst mit dem Ablauf ihres letzten Tages, somit am 26. Februar 2003 um 24 Uhr (vgl Foregger-Fabrizy StPO8 § 6 Rz 1; Mayerhofer StPO4 § 6 E 12; 15 Os 133/94). Die mit einer Unterbrechung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 4 StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (§ 181 Abs 1 und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine Ausnahme von dem auf § 6 Abs 1 zweiter StPO beruhenden Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte Fristen erst mit Ablauf ihres letzten Tages enden. Die am 26. Februar 2003 um 14.30 Uhr durchgeführte Haftverhandlung erfolgte daher nicht verspätet, sondern rechtzeitig.Denn zum einen endete die ab dem 8. Februar 2003, 0.00 Uhr, zu berechnende (Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und sodann von 21. Februar 2003, 8.00 Uhr, bis 25. Februar 2003, 15.00 Uhr, gehemmte 14-tägige Frist des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO - der Beschwerde zuwider - erst am 26. Februar 2003 um 24 Uhr. Denn zum Zeitpunkt des Beginns der Hemmung am 21. Februar 2003 um 8.00 Uhr standen noch 16 Stunden bis zum Fristablauf (ursprünglich 21. Februar 2003, 24.00 Uhr) zur Verfügung. Rechnet man diese Zeit ab Ende der Hemmung (25. Februar 2003, 15.00 Uhr) hinzu, ergäbe sich ein hypothetisches Fristende am 26. Februar 2003 um 7.00 Uhr. Weil jedoch die in Rede stehende Frist keine in Stunden zu berechnende, daher a momento ad momentum laufende, sondern eine kalendermäßige ist, endete sie erst mit dem Ablauf ihres letzten Tages, somit am 26. Februar 2003 um 24 Uhr vergleiche Foregger-Fabrizy StPO8 Paragraph 6, Rz 1; Mayerhofer StPO4 Paragraph 6, E 12; 15 Os 133/94). Die mit einer Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (Paragraph 181, Absatz eins und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine Ausnahme von dem auf Paragraph 6, Absatz eins, zweiter StPO beruhenden Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte Fristen erst mit Ablauf ihres letzten Tages enden. Die am 26. Februar 2003 um 14.30 Uhr durchgeführte Haftverhandlung erfolgte daher nicht verspätet, sondern rechtzeitig.
Zum anderen wäre bei gegebener Konstellation selbst im Fall des Ablaufs der Haftfrist vor der Haftverhandlung die Durchführung derselben an einem der dem Fristablauf folgenden drei Arbeitstage zulässig gewesen. Denn aufgrund eines Größenschlusses ist davon auszugehen, dass nicht nur dann, wenn die Durchführung einer zuvor anberaumten Haftverhandlung wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist, deren Verlegung zulässig ist. Im nicht minder vom Schutzzweck des § 181 Abs 4 StPO umfassten, vom Gesetzgeber jedoch nicht bedachten Fall, in dem ein solches Ereignis bereits die Anberaumung (und damit auch die Durchführung) der Haftverhandlung hindert - womit von einer "Verlegung" im reinen Wortsinn nicht gesprochen werden kann - muss in gleicher Weise sichergestellt sein, dass Ereignisse der bezeichneten Art nicht zu einer ungerechtfertigten Enthaftung führen können, sodass in analoger Anwendung des § 181 Abs 4 StPO (vgl Markel, WK-StPO § 1 Rz 35; Mayerhofer StPO4 § 1 E 46, 47) eine Durchführung der Haftverhandlung (ungeachtet deren somit erstmaliger Anberaumung) an einem der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage auch dann zulässig ist (anders noch 15 Os 139/97).Zum anderen wäre bei gegebener Konstellation selbst im Fall des Ablaufs der Haftfrist vor der Haftverhandlung die Durchführung derselben an einem der dem Fristablauf folgenden drei Arbeitstage zulässig gewesen. Denn aufgrund eines Größenschlusses ist davon auszugehen, dass nicht nur dann, wenn die Durchführung einer zuvor anberaumten Haftverhandlung wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist, deren Verlegung zulässig ist. Im nicht minder vom Schutzzweck des Paragraph 181, Absatz 4, StPO umfassten, vom Gesetzgeber jedoch nicht bedachten Fall, in dem ein solches Ereignis bereits die Anberaumung (und damit auch die Durchführung) der Haftverhandlung hindert - womit von einer "Verlegung" im reinen Wortsinn nicht gesprochen werden kann - muss in gleicher Weise sichergestellt sein, dass Ereignisse der bezeichneten Art nicht zu einer ungerechtfertigten Enthaftung führen können, sodass in analoger Anwendung des Paragraph 181, Absatz 4, StPO vergleiche Markel, WK-StPO Paragraph eins, Rz 35; Mayerhofer StPO4 Paragraph eins, E 46, 47) eine Durchführung der Haftverhandlung (ungeachtet deren somit erstmaliger Anberaumung) an einem der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage auch dann zulässig ist (anders noch 15 Os 139/97).
Das Unterbleiben einer unverzüglichen Verständigung (telefonisch oder per Fax) durch die Justizanstalt vom außerplanmäßigen vorzeitigen Strafhaftende (hier: aufgrund § 409 Abs 3 StPO) und damit vom Wegfall der Fortlaufhemmung der Untersuchungshaft stellt ein unvorhersehbares Ereignis iSd § 181 Abs 4 StPO dar. Der Beschwerde zuwider liegt kein - allein eine Grundrechtsverletzung bewirkender, dem Gericht zurechenbarer (vgl ÖJZ-LSK 1997/48) - Fehler darin, dass es der Untersuchungsrichter im Vertrauen auf eine unverzügliche Verständigung unterlässt, eine Haftverhandlung (schon) zu einem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem sich der Beschuldigte nach seinem Wissensstand (noch) gar nicht in Untersuchungshaft (sondern noch in Strafhaft) befindet.Das Unterbleiben einer unverzüglichen Verständigung (telefonisch oder per Fax) durch die Justizanstalt vom außerplanmäßigen vorzeitigen Strafhaftende (hier: aufgrund Paragraph 409, Absatz 3, StPO) und damit vom Wegfall der Fortlaufhemmung der Untersuchungshaft stellt ein unvorhersehbares Ereignis iSd Paragraph 181, Absatz 4, StPO dar. Der Beschwerde zuwider liegt kein - allein eine Grundrechtsverletzung bewirkender, dem Gericht zurechenbarer vergleiche ÖJZ-LSK 1997/48) - Fehler darin, dass es der Untersuchungsrichter im Vertrauen auf eine unverzügliche Verständigung unterlässt, eine Haftverhandlung (schon) zu einem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem sich der Beschuldigte nach seinem Wissensstand (noch) gar nicht in Untersuchungshaft (sondern noch in Strafhaft) befindet.
Radenko J***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Radenko J***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.