Rechtssatz RS0117495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117495
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Rechtssatz
Die mit einer Unterbrechung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 4 StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (§ 181 Abs 1 und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine Ausnahme von dem auf § 6 Abs 1 zweiter Satz StPO beruhenden Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte Fristen erst mit Ablauf ihres letzten Tages enden.Die mit einer Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (Paragraph 181, Absatz eins und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine Ausnahme von dem auf Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz StPO beruhenden Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte Fristen erst mit Ablauf ihres letzten Tages enden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117495
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0150OS00055_0300000_001