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Entscheidung 15 Os 55/12w×

Entscheidung 15 Os 55/12w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os55/12w

Entscheidungsdatum

30.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Mag. Weiß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold U***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 15. Februar 2012, GZ 603 Hv 4/11f-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Leopold U***** des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG (1./) sowie des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er sich am 20. April 2008 in Wien auf andere als die in den Paragraphen 3 a und (richtig: bis) 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er mit dem Vorsatz, Adolf Hitler zu verherrlichen sowie Wertvorstellungen und Ziele des Nationalsozialismus zu propagieren, das Lied „Adolfs Ehrentag“ von Frank Rennicke mit im Urteil angeführtem Text selbst sang (1./), sowie Marcus R***** und weitere unbekannte Personen dazu aufforderte, wobei zumindest ein Teil der Personen seiner Aufforderung folgte (2./).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 10 a und 11 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet, das Erstgericht hätte die Zeugen Marcus R***** und Melanie G***** vor deren Vernehmung „über ihr Entschlagungsrecht“ nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO belehren und den Verzicht darauf protokollieren müssen, weil die Zeugen „an der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlung unter Umständen beteiligt gewesen“ seien oder in Zusammenhang mit dieser „andere strafbare Handlungen“ begangen haben könnten. Sie übersieht, dass das Unterlassen der rechtzeitigen Information über das Aussageverweigerungsrecht nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - wobei ein Verzicht auf dieses für das rechtmäßige Zustandekommen einer Aussage nicht erforderlich ist vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 10) - nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Paragraph 159, Absatz 3, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0124907; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 24, 26). Im Übrigen wurde der Zeuge R***** ohnedies vor seiner Befragung zum anklagegegenständlichen Vorfall gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO belehrt (ON 37 S 11).

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wurden durch die Abweisung der Anträge auf „Beischaffung der medizinischen Unterlagen aus dem Krankenhaus“ und „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens“ jeweils zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte am 20. April 2008 körperlich nicht in der Lage war zu singen“ (ON 37 S 17), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Anträge ließen nämlich nicht erkennen, warum zu erwarten sei, dass die Durchführung der begehrten Beweise die vom Antragsteller behaupteten Ergebnisse haben werde, sodass der Beschwerdeführer der Sache nach die im Hauptverfahren unzulässige Aufnahme von Erkundungsbeweisen anstrebte (RIS-Justiz RS0099453, RS0099353; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Der weiteren Beschwerde zuwider durfte das Erstgericht auch den Antrag auf Vernehmung des Zeugen DI MMag. Günther Re***** zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte keinem nationalsozialistischen Gedankengut anhängt, niemals Reden gehalten hat und sich niemals politisch betätigt hat“ (ON 37 S 17), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil das Beweisthema keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betraf (RIS-Justiz RS0116987, RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321, 327 f, 340 f).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) übersieht zunächst, dass sie nicht auf die Niederschrift der Geschworenen gestützt werden kann, weil letztere eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und somit nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden kann (RIS-Justiz RS0115549, RS0104982; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16).

Mit der selektiven Wiedergabe von Angaben der Zeugen R***** und G***** in der Hauptverhandlung sowie im Ermittlungsverfahren und den daraus abgeleiteten eigenen Beweiswerterwägungen gelingt es der Rüge nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung, der Angeklagte habe den objektiven Tatbestand des Paragraph 3 g, VG nicht verwirklicht, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ - einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung oder eines Verhaltens - auf der Feststellungsebene angesiedelt und daher allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist, sodass eine Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge ausscheidet (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK2 VG Paragraph 3 g, Rz 17; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 618).

Die - teilweise im Rahmen der Berufung erhobenen - Einwände, der Vorsatz des Angeklagten sei nicht darauf gerichtet gewesen, die Person Adolf Hitlers zu verherrlichen sowie Wertvorstellungen und Ziele des Nationalsozialismus zu propagieren, und der Angeklagte sei nicht davon ausgegangen, dass „das Singen des Adolf Schärf Lieds überhaupt unter den Tatbestand des Paragraph 3 g, VG zu subsumieren ist“, weshalb er einem „Rechtsirrtum/Tatbestandsirrtum erlegen“ sei, vernachlässigen den im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Vorsatz auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn und entziehen sich ebenfalls einer meritorischen Erwiderung vergleiche RIS-Justiz RS0101148, RS0101013, RS0101527 [T1]; Lässig in WK2 VG Paragraph 3 g, Rz 10).

Mit Überlegungen, wonach „Menschen die schon nationalsozialistischem Gedankengut anhängen vom Risikozusammenhang der Norm wohl nicht erfasst sein können“ verfehlt die Beschwerde abermals den Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00055.12W.0530.000

Im RIS seit

25.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120530_OGH0002_0150OS00055_12W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099353 Rechtssatz 11.01.1973Strafrecht
Ein Erkundungsbeweis liegt vor, wenn das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindba …
RS0099453 Rechtssatz 26.03.1980Strafrecht
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
RS0101013 Rechtssatz 14.04.1977Strafrecht
Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann nur aus einer Vergleichung des inhaltlich des Wahrspruches als erwiesen angenommenen Sachverhalts und dem darauf fußenden Schuldspruch mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des StGB abgeleitet werden.
RS0101148 Rechtssatz 15.12.1994Strafrecht
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert einen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz.
RS0101527 Rechtssatz 24.04.1986Strafrecht
Eine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt ein Festhalten an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt, einen Vergleich dieses Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Bezeichnung jenes anderen Strafgesetzes voraus, dem …
RS0104982 Rechtssatz 17.09.1996Strafrecht
Maßstab für die von dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO vorausgesetzten objektiv begründeten Zweifel ist allein der Akteninhalt. Der Beschwerdehinweis auf die Niederschrift der Geschworenen, welcher die Funktion einer anfechtbaren Begründung de …
RS0115549 Rechtssatz 27.06.2001Strafrecht
Weil die Niederschrift der Geschworenen eine kurze Begründung für ihre Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Obwohl sie dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist (§ 332 Abs 6 StPO) und solcherart zu "den Akte …
RS0119234 Rechtssatz 14.07.2004Strafrecht
Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals "nationalsozialistisch" im Sinne des § 3g VerbotsG ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. Eine Anf …
RS0124907 Rechtssatz 26.03.2009Strafrecht
Ein Verstoß gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollständige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung ist im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF nicht mehr mit Nichtigk …