[8] Für einen Erneuerungsantrag, der sich – wie hier – nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stützt (RIS-Justiz RS0122228), gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art 34 und 35 MRK) sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). [8] Für einen Erneuerungsantrag, der sich – wie hier – nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stützt (RIS-Justiz RS0122228), gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Artikel 34 und 35 MRK) sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394).
[9] Demnach kann der Oberste Gerichtshof erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs angerufen werden (Art 35 Abs 1 MRK). Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn alle zugänglichen (effektiven) Rechtsbehelfe ergriffen wurden (vertikale Erschöpfung) und darüber hinaus die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl RIS-Justiz RS0122737 [T13]; 11 Os 71/23k [Rz 9]; Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 88). [9] Demnach kann der Oberste Gerichtshof erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs angerufen werden (Artikel 35, Absatz eins, MRK). Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn alle zugänglichen (effektiven) Rechtsbehelfe ergriffen wurden (vertikale Erschöpfung) und darüber hinaus die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vergleiche RIS-Justiz RS0122737 [T13]; 11 Os 71/23k [Rz 9]; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 88).
[10] Danach ist der Erneuerungsantrag von vornherein unzulässig, soweit er sich gegen das erstinstanzliche Urteil richtet (vgl RIS-Justiz RS0122736 [T1], RS0122737 [T41]). [10] Danach ist der Erneuerungsantrag von vornherein unzulässig, soweit er sich gegen das erstinstanzliche Urteil richtet vergleiche RIS-Justiz RS0122736 [T1], RS0122737 [T41]).
[11] In Ansehung der geltend gemachten Verletzung der Art 7 und 10 MRK unterblieb eine horizontale Erschöpfung des Instanzenzugs, weil eine solche Verletzung in der Berufung nicht releviert und in der Gegenausführung zur Berufung des Privatanklägers bloß unsubstanziiert behauptet wurde. [11] In Ansehung der geltend gemachten Verletzung der Artikel 7 und 10 MRK unterblieb eine horizontale Erschöpfung des Instanzenzugs, weil eine solche Verletzung in der Berufung nicht releviert und in der Gegenausführung zur Berufung des Privatanklägers bloß unsubstanziiert behauptet wurde.
[12] Sperrwirkung im Sinn des – hier allein maßgeblichen (RIS-Justiz RS0132365; 13 Os 49/16d [verst Senat]) – Art 4 7. ZPMRK entfalten Entscheidungen, mit denen strafrechtliche Verfahren endgültig – nach inhaltlicher Prüfung „in der Sache“ und mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar – abgeschlossen werden (zum Begriff vgl EGMR 8. 7. 2019 [GK], 54012/10, Mihalache/Rumänien [Rz 97 f]; 12. 11. 2019, 57849/12, Smoković/Kroatien [Rz 37 f]; P16-2023-002, Request by the Supreme Court of Estonia [Rz 22 ff]; RIS-Justiz RS0122573; Sperrwirkung im bezeichneten Sinn verneinte der EGMR etwa bei einer Verfahrenseinstellung oder Zurückziehung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft [18. 9. 2008, 28034/04, Müller/Österreich {Rz 33}; 27. 5. 2004, 4455/10, Marguš/Kroatien {Rz 120 f}; 21. 1. 2025, 14175/16 ua, Baldursson ua/Island {Rz 131 f}] oder einer Schließung des Falls aus Verfahrensgründen [26. 3. 2024, 57298/17 ua, Petrakis/Griechenland {Rz 19 ff: Verjährung ohne Prüfung der Schuldfrage}]; vgl zum Ganzen auch 14 Os 15/24y [Rz 10 mwN]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 164; Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 28; Thienel/Hauenschild, JBl 2004, 153 [154 ff]). [12] Sperrwirkung im Sinn des – hier allein maßgeblichen (RIS-Justiz RS0132365; 13 Os 49/16d [verst Senat]) – Artikel 4, 7. ZPMRK entfalten Entscheidungen, mit denen strafrechtliche Verfahren endgültig – nach inhaltlicher Prüfung „in der Sache“ und mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar – abgeschlossen werden (zum Begriff vergleiche EGMR 8. 7. 2019 [GK], 54012/10, Mihalache/Rumänien [Rz 97 f]; 12. 11. 2019, 57849/12, Smoković/Kroatien [Rz 37 f]; P16-2023-002, Request by the Supreme Court of Estonia [Rz 22 ff]; RIS-Justiz RS0122573; Sperrwirkung im bezeichneten Sinn verneinte der EGMR etwa bei einer Verfahrenseinstellung oder Zurückziehung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft [18. 9. 2008, 28034/04, Müller/Österreich {Rz 33}; 27. 5. 2004, 4455/10, Marguš/Kroatien {Rz 120 f}; 21. 1. 2025, 14175/16 ua, Baldursson ua/Island {Rz 131 f}] oder einer Schließung des Falls aus Verfahrensgründen [26. 3. 2024, 57298/17 ua, Petrakis/Griechenland {Rz 19 ff: Verjährung ohne Prüfung der Schuldfrage}]; vergleiche zum Ganzen auch 14 Os 15/24y [Rz 10 mwN]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 164; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 190, Rz 28; Thienel/Hauenschild, JBl 2004, 153 [154 ff]).
[13] Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach eine wegen eines rein prozessualen, die Ausübungsmöglichkeit des Verfolgungsrechts (nur) der öffentlichen Anklägerin beseitigenden Grundes und ohne inhaltliche Prüfung des Schuldvorwurfs ergangene gerichtliche Verfahrenseinstellung „keine endgültige Sperrwirkung“ in Bezug auf eine anschließende Privatanklage bewirken konnte (ON 31.1, 6), steht mit der zitierten Judikatur des EGMR im Einklang.
[14] Inwiefern die Antragstellerin durch die darauf gegründete Entscheidung dennoch in ihrem durch Art 4 7. ZPMRK geschützten Grundrecht, (erst) nach endgültiger Erledigung eines strafrechtlichen Verfahrens kein zweites Mal verfolgt zu werden, verletzt worden wäre, macht der Antrag nicht klar. [14] Inwiefern die Antragstellerin durch die darauf gegründete Entscheidung dennoch in ihrem durch Artikel 4, 7. ZPMRK geschützten Grundrecht, (erst) nach endgültiger Erledigung eines strafrechtlichen Verfahrens kein zweites Mal verfolgt zu werden, verletzt worden wäre, macht der Antrag nicht klar.
[15] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG). [15] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG).