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Entscheidung 15 Os 55/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte, Medienrecht

Geschäftszahl

15Os55/25i (15Os147/25v)

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * N* gegen die Verurteilte und Antragsgegnerin * A* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB sowie wegen Paragraphen 6, ff MedienG, AZ 24 Hv 49/24x des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Verurteilten und Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung des Privatanklägers und Antragstellers sowie der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] In der gegenständlichen Straf- und Medienrechtssache wurde – soweit hier von Bedeutung – * A* mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. Juli 2024, GZ 24 Hv 49/24x-24, des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt.

[2]                  Danach hat sie von 23. Februar 2021 „oder in den Tagen danach“ bis 15. Juli 2024 in S* und an anderen Orten den Polizeibeamten * N* in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei die Tat auf eine Weise begangen wurde, dass die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, indem sie auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Seite „Nein zu SPÖ JA zu FPÖ“ eines unbekannten Medieninhabers zu einem von diesem dort veröffentlichten Posting, bestehend aus einem Lichtbild des Privatanklägers und dem Begleittext: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in Innsbruck. Ein 82jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“, einen Kommentar mit dem Text „Name veröffentlichen und sofortigen Ausschluß von jeglicher Mensch- und Tierwelt! Wie kann man auf einen alten und unschuldigen Menschen so vorgehen? Wirklich pfui tei......!!!!!!!“ veröffentlicht hat.

[3] Dieses Urteil bekämpfte die Verurteilte mit Berufung. Unter anderem machte sie einen Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) mit der Begründung geltend, das Erstgericht habe keine klärenden Feststellungen getroffen, obwohl ein Sachverhalt indiziert gewesen sei, der ein Verbot doppelter Strafverfolgung im Sinn des Artikel 4, 7. ZPMRK bewirkt hätte.

[4] Sie brachte dazu vor, zunächst habe die Staatsanwaltschaft als damals zuständige öffentliche Anklägerin (Paragraph 117, Absatz 2, StGB) beim Landesgericht Linz, AZ 24 Hv 34/24s, einen Strafantrag wegen desselben Lebenssachverhalts und derselben Strafnormen eingebracht. In der Folge habe N* seine zuvor erteilte Ermächtigung widerrufen, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihrerseits den Strafantrag zurückgezogen habe. N* sei nach Paragraph 72, Absatz 3, StPO verständigt worden, habe die Anklage aber nicht als Subsidiarankläger aufrecht erhalten. Deshalb sei das Verfahren mit Beschluss vom 19. April 2024 gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt worden, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Beschluss habe „Sperrwirkung“ im Sinn des (Paragraph 17, Absatz eins, StPO und) Artikel 4, 7. ZPMRK und stünde einer neuerlichen Verfolgung – auch über Privatanklage – entgegen.

[5]                  Mit Urteil vom (richtig) 14. Jänner 2025, AZ 8 Bs 211/24x, gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung der Verurteilten im hier relevanten Umfang nicht Folge (ON 31.1 der Hv-Akten).

[6] Auf Basis des Berufungsvorbringens ging es in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass die ins Treffen geführte gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens wegen des Ermächtigungsdelikts nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO aufgrund der Zurückziehung der Ermächtigung des N* und des darauffolgenden Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Anklage keine „endgültige Sperrwirkung“ im Sinn des Artikel 4, 7. ZPMRK hinsichtlich der anschließenden, in solchen Fällen vom Gesetz ermöglichten (Paragraph 71, Absatz 4, erster Satz StPO) Privatanklage bewirkt haben könne (ON 31.1, 5 f). Solcherart verneinte das Berufungsgericht den Bedarf klärender Feststellungen und damit den geltend gemachten Feststellungsmangel (ON 31.1, 4 ff).

[7] Gegen beide Urteile richtet sich der Antrag der Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens, in welchem eine Verletzung von Artikel 4, 7. ZPMRK sowie der Artikel 7 und 10 MRK geltend gemacht wird.

Rechtliche Beurteilung

[8] Für einen Erneuerungsantrag, der sich – wie hier – nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stützt (RIS-Justiz RS0122228), gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Artikel 34 und 35 MRK) sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394).

[9] Demnach kann der Oberste Gerichtshof erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs angerufen werden (Artikel 35, Absatz eins, MRK). Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn alle zugänglichen (effektiven) Rechtsbehelfe ergriffen wurden (vertikale Erschöpfung) und darüber hinaus die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vergleiche RIS-Justiz RS0122737 [T13]; 11 Os 71/23k [Rz 9]; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 88).

[10] Danach ist der Erneuerungsantrag von vornherein unzulässig, soweit er sich gegen das erstinstanzliche Urteil richtet vergleiche RIS-Justiz RS0122736 [T1], RS0122737 [T41]).

[11] In Ansehung der geltend gemachten Verletzung der Artikel 7 und 10 MRK unterblieb eine horizontale Erschöpfung des Instanzenzugs, weil eine solche Verletzung in der Berufung nicht releviert und in der Gegenausführung zur Berufung des Privatanklägers bloß unsubstanziiert behauptet wurde.

[12] Sperrwirkung im Sinn des – hier allein maßgeblichen (RIS-Justiz RS0132365; 13 Os 49/16d [verst Senat]) – Artikel 4, 7. ZPMRK entfalten Entscheidungen, mit denen strafrechtliche Verfahren endgültig – nach inhaltlicher Prüfung „in der Sache“ und mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar – abgeschlossen werden (zum Begriff vergleiche EGMR 8. 7. 2019 [GK], 54012/10, Mihalache/Rumänien [Rz 97 f]; 12. 11. 2019, 57849/12, Smoković/Kroatien [Rz 37 f]; P16-2023-002, Request by the Supreme Court of Estonia [Rz 22 ff]; RIS-Justiz RS0122573; Sperrwirkung im bezeichneten Sinn verneinte der EGMR etwa bei einer Verfahrenseinstellung oder Zurückziehung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft [18. 9. 2008, 28034/04, Müller/Österreich {Rz 33}; 27. 5. 2004, 4455/10, Marguš/Kroatien {Rz 120 f}; 21. 1. 2025, 14175/16 ua, Baldursson ua/Island {Rz 131 f}] oder einer Schließung des Falls aus Verfahrensgründen [26. 3. 2024, 57298/17 ua, Petrakis/Griechenland {Rz 19 ff: Verjährung ohne Prüfung der Schuldfrage}]; vergleiche zum Ganzen auch 14 Os 15/24y [Rz 10 mwN]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 164; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 190, Rz 28; Thienel/Hauenschild, JBl 2004, 153 [154 ff]).

[13]       Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach eine wegen eines rein prozessualen, die Ausübungsmöglichkeit des Verfolgungsrechts (nur) der öffentlichen Anklägerin beseitigenden Grundes und ohne inhaltliche Prüfung des Schuldvorwurfs ergangene gerichtliche Verfahrenseinstellung „keine endgültige Sperrwirkung“ in Bezug auf eine anschließende Privatanklage bewirken konnte (ON 31.1, 6), steht mit der zitierten Judikatur des EGMR im Einklang.

[14] Inwiefern die Antragstellerin durch die darauf gegründete Entscheidung dennoch in ihrem durch Artikel 4, 7. ZPMRK geschützten Grundrecht, (erst) nach endgültiger Erledigung eines strafrechtlichen Verfahrens kein zweites Mal verfolgt zu werden, verletzt worden wäre, macht der Antrag nicht klar.

[15] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG).

Textnummer

E146575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00055.25I.0120.000

Im RIS seit

06.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260120_OGH0002_0150OS00055_25I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung