Gründe:
Peter Laszlo B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. August 1995, GZ 10 EVr 714/95-5, (rechtskräftig seit 7. Februar 1996) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer - unbedingten - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.Peter Laszlo B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. August 1995, GZ 10 EVr 714/95-5, (rechtskräftig seit 7. Februar 1996) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer - unbedingten - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Mit Beschluss dieses Gerichtes vom 18. Juni 1996, AZ 31 BE 75/96-3, wurde dem Genannten nach Verbüßung von drei Monaten der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 1 StPO der Strafrest (von drei Monaten) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Beschluss dieses Gerichtes vom 18. Juni 1996, AZ 31 BE 75/96-3, wurde dem Genannten nach Verbüßung von drei Monaten der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StPO der Strafrest (von drei Monaten) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 26. Februar 1998, AZ 6 U 3/98a, wurde Peter Laszlo B***** neuerlich - und zwar wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB - zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 (und Abs 6) StPO den Beschluss, "vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (richtig: bedingten Entlassung) zu 31 BE 75/96 des Landesgerichtes Leoben abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern" (GZ 31 BE 75/96-11 des Landesgerichtes Leoben).Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 26. Februar 1998, AZ 6 U 3/98a, wurde Peter Laszlo B***** neuerlich - und zwar wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB - zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Gericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, (und Absatz 6,) StPO den Beschluss, "vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (richtig: bedingten Entlassung) zu 31 BE 75/96 des Landesgerichtes Leoben abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern" (GZ 31 BE 75/96-11 des Landesgerichtes Leoben).
Mit (gleichfalls in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil dieses Bezirksgerichtes vom 19. März 2001, GZ 6 U 2/01m-4a, wurde der Genannte wegen des (innerhalb der Probezeit begangenen) Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 1 und 2) StGB zu einer - unbedingten - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Mit dem unter einem ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurde die "bedingte Strafnachsicht zu 10 EVr 714/95 des Landesgerichtes Leoben" widerrufen und hievon am 22. März 2001 das Erkenntnisgericht verständigt (ON 5).Mit (gleichfalls in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil dieses Bezirksgerichtes vom 19. März 2001, GZ 6 U 2/01m-4a, wurde der Genannte wegen des (innerhalb der Probezeit begangenen) Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer eins und 2) StGB zu einer - unbedingten - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Mit dem unter einem ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die "bedingte Strafnachsicht zu 10 EVr 714/95 des Landesgerichtes Leoben" widerrufen und hievon am 22. März 2001 das Erkenntnisgericht verständigt (ON 5).
In Unkenntnis dieses - erst am 12. Dezember 2001 in Form eines Berichtigungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Rottenmann dem Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht zugegangenen (ON 16) - Widerrufsbeschluss erklärte das Landesgericht Leoben (als Vollzugsgericht) mit Beschluss vom 14. November 2001, GZ 31 BE 75/96-15, die bedingte Entlassung des Peter Laszlo B***** für endgültig.