Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge blieb die erstgerichtliche Annahme, dass es der Betroffenen beim Stich gegen den Brustkorb darauf ankam, Markus E***** (ernsthaft und) schwer am Körper zu verletzen (US 4), nicht ohne nachvollziehbare Begründung (Z 5 vierter Fall). Die Tatrichter stützen die konstatierte Absicht der Betroffenen nämlich - logisch und empirisch einwandfrei - auf das objektive Tatgeschehen (ein schnell geführter Stich in einer durch einen Streit affekt- und emotionsgeladenen Situation) und die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H***** im Zusammenhalt mit der allgemeinen Lebenserfahrung (US 11 f).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge blieb die erstgerichtliche Annahme, dass es der Betroffenen beim Stich gegen den Brustkorb darauf ankam, Markus E***** (ernsthaft und) schwer am Körper zu verletzen (US 4), nicht ohne nachvollziehbare Begründung (Ziffer 5, vierter Fall). Die Tatrichter stützen die konstatierte Absicht der Betroffenen nämlich - logisch und empirisch einwandfrei - auf das objektive Tatgeschehen (ein schnell geführter Stich in einer durch einen Streit affekt- und emotionsgeladenen Situation) und die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H***** im Zusammenhalt mit der allgemeinen Lebenserfahrung (US 11 f).
Eine „Indizienbegründung“ ist übrigens zulässig und beim Schluss auf die innere Einstellung (hier:) der Betroffenen häufig sogar unumgehbar (RIS-Justiz RS0098249; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 24).Eine „Indizienbegründung“ ist übrigens zulässig und beim Schluss auf die innere Einstellung (hier:) der Betroffenen häufig sogar unumgehbar (RIS-Justiz RS0098249; Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 24).
Dass sich die Tatrichter unter den von ihnen erörterten drei Möglichkeiten, weshalb das Messer letztendlich nur gering eingedrungen ist, mit tragfähiger Begründung nicht für die für die Betroffene günstigste Variante entschieden haben, ist ein Akt freier Beweiswürdigung und stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0098400). Die eigenständigen Erwägungen der Beschwerdeführerin hiezu verbleiben im Bereich einer unter diesem Anfechtungspunkt nicht zulässigen Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld.
Reine Spekulation ist schließlich die These, das Erstgericht wäre nur deswegen von der Absicht der Begehung einer schweren Körperverletzung ausgegangen, um eine vorbeugende Maßnahme verhängen zu können; sie entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet, „aus dem gesamten Beweisverfahren“ sei die Annahme einer absichtlichen Tatbegehung der Betroffenen „in keiner Weise ableitbar“, unterlässt jedoch die deutliche und bestimmte Bezeichnung dieses Vorbringens stützender Aktenteile (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Auch mit der Wiederholung der bereits zur Mängelrüge erstatteten Erwägungen gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet, „aus dem gesamten Beweisverfahren“ sei die Annahme einer absichtlichen Tatbegehung der Betroffenen „in keiner Weise ableitbar“, unterlässt jedoch die deutliche und bestimmte Bezeichnung dieses Vorbringens stützender Aktenteile (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Auch mit der Wiederholung der bereits zur Mängelrüge erstatteten Erwägungen gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die angemeldete (ON 43/S 66) Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die angemeldete (ON 43/S 66) Berufung (Paragraph 285 i, StPO).