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Entscheidung 15 Os 59/06z×

Entscheidung 15 Os 59/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os59/06z

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Felix Sp***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 53 U 52/05b, über die vom Generalprokurator gegen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils vom 22. Juni 2005 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache des Bezirksgerichtes Floridsdorf gegen Felix Sp***** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 53 U 52/05b, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung (ON 4) sowie die Fällung des Urteils (ON 5) am 22. Juni 2005 in Abwesenheit des (damals) jungen Erwachsenen Felix Sp***** und ohne dessen Vernehmung zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüchen Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG und Paragraph 365, Absatz 2, StPO.

Das Urteil wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Floridsdorf die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte beim Bezirksgericht Floridsdorf zum AZ 53 U 52/05b den Antrag auf Bestrafung des am 29. September 1984 geborenen Felix Sp***** wegen des am 14. November 2004 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Nachdem der Beschuldigte zu der für den 22. Juni 2005 anberaumten Hauptverhandlung trotz gehöriger Ladung nicht erschienen war, führte die Richterin die Hauptverhandlung gegen den jungen Erwachsenen in seiner Abwesenheit durch, fällte einen Schuldspruch und verurteilte ihn zur Zahlung von 200 Euro an den Privatbeteiligten Matthias Ressl, ohne ihn vorher zu dessen Ansprüchen zu vernehmen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Floridsdorf mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist im Strafverfahren gegen junge Erwachsene Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Floridsdorf und die Urteilsfällung am 22. Juni 2005 in Abwesenheit des Beschuldigten waren daher nicht zulässig. Das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG nichtig (15 Os 155/02, 15 Os 128/04). Überdies ist die nach Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüchen unterblieben.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, war das bezeichnete Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Anmerkung

E81362 15Os59.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00059.06Z.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20060629_OGH0002_0150OS00059_06Z0000_000