Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung der in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass das gegenständliche Flugzeug im Eigentum der Z-***** GmbH gestanden sei und demgemäß die Versicherungssumme dieser Firma zukommen habe müssen, gestellten Beweisanträge auf Verlesung vorgelegter Urkunden (ON 81), ergänzende Vernehmung des Angeklagten, Vernehmung des Zeugen Mag. Oliver E***** sowie "allenfalls" Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Luftfahrtwesens. Ihr zuwider wurden die Urkunden verlesen (S 386/III) und der Angeklagte in der Folge ergänzend vernommen (S 387/III), somit auch dem Verteidiger die - von diesem nicht genützte - Möglichkeit geboten, Fragen im begehrten Sinn zu stellen. Des weiteren durften die Tatrichter die beantragte Vernehmung des Zeugen Mag. E***** zu Recht ablehnen, weil im Antrag (mangels Vorbringens, dass dieser Rechtsvertreter des Angeklagten über die vorliegende Korrespondenz hinausgehende Erkenntnisse im Sinn des angeführten Beweisziels gewonnen hätte) nicht dargetan wurde, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Schließlich wird durch das Vorbringen, "allenfalls" einen Antrag (auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) stellen zu wollen, kein prozessordnungsgemäßer und damit entscheidungspflichtiger bestimmter Antrag iSd § 238 StGB begründet (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 4c).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung der in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass das gegenständliche Flugzeug im Eigentum der Z-***** GmbH gestanden sei und demgemäß die Versicherungssumme dieser Firma zukommen habe müssen, gestellten Beweisanträge auf Verlesung vorgelegter Urkunden (ON 81), ergänzende Vernehmung des Angeklagten, Vernehmung des Zeugen Mag. Oliver E***** sowie "allenfalls" Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Luftfahrtwesens. Ihr zuwider wurden die Urkunden verlesen (S 386/III) und der Angeklagte in der Folge ergänzend vernommen (S 387/III), somit auch dem Verteidiger die - von diesem nicht genützte - Möglichkeit geboten, Fragen im begehrten Sinn zu stellen. Des weiteren durften die Tatrichter die beantragte Vernehmung des Zeugen Mag. E***** zu Recht ablehnen, weil im Antrag (mangels Vorbringens, dass dieser Rechtsvertreter des Angeklagten über die vorliegende Korrespondenz hinausgehende Erkenntnisse im Sinn des angeführten Beweisziels gewonnen hätte) nicht dargetan wurde, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Schließlich wird durch das Vorbringen, "allenfalls" einen Antrag (auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) stellen zu wollen, kein prozessordnungsgemäßer und damit entscheidungspflichtiger bestimmter Antrag iSd Paragraph 238, StGB begründet vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 4c).
Soweit die Beschwerde auch die Unterlassung der Einholung einer Auskunft der Rechtsanwaltkammer Iowa rügt, wurde ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt (vgl S 385 f); der mit Schriftsatz (ON 81) eingebrachte Antrag ist prozessual unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).Soweit die Beschwerde auch die Unterlassung der Einholung einer Auskunft der Rechtsanwaltkammer Iowa rügt, wurde ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt vergleiche S 385 f); der mit Schriftsatz (ON 81) eingebrachte Antrag ist prozessual unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zu A./ die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 14) stelle eine bloße Scheinbegründung im Sinn einer unstatthaften Vermutung zulasten des Angeklagten dar. Dem entgegen konnten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erfahrungen aus der objektiven Vorgangsweise des Angeklagten in Zusammenhang mit der konstatierten finanziellen Situation Schlussfolgerungen zu dessen Vorsatz ziehen. Soweit die Beschwerde unter Heranziehung einzelner Beweisergebnisse der - vom Schöffengericht verworfenen - Verantwortung des Angeklagten in diesem Punkt zum Durchbruch verhelfen will, greift sie in unzulässiger Form - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung - die erstgerichtliche Beweiswürdigung an. Den weiteren Ausführungen zuwider blieben die Feststellungen zum entgeltlosen Überlassen der zu A./2./ angeführten Gegenstände nicht unbegründet, sondern wurden aktengetreu auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. K***** und Ing. Sch***** gestützt (US 11 iVm ON 11 und ON 49). Die Beschwerde bekämpft erneut die Beweiswürdigung, soweit sie rügt, dass das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2001 vorgelegten Rechnungen (Beilagen ./1 und ./2 zu ON 63) keinen Beweiswert für die Frage tatsächlicher Zahlungen zuerkannt hat. Im Übrigen beträfe die Leistung eines Entgelts von 55.000 S für Büromöbel und EDV-Anlage (S 37/III) - in Hinblick auf die Höhe des Gesamtschadens - keinen iSd Z 5 entscheidenden Umstand. Zu B./ bedurfte es keiner besonderen Begründung dafür, warum die Tatrichter davon ausgegangen sind, dass durch das Verschweigen von Vermögenswerten bei Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses die Befriedigung zumindest eines der andrängenden - in der Folge tatsächlich unbefriedigt gebliebenen - Gläubiger gefährdet wurde. Dass die schlechte finanzielle Situation der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt ein gegen diese Annahme sprechendes Argument sein solle, wie die Beschwerde behauptet, ist logisch nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen, dass die im Urteil angeführten Gläubiger einen 40.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall erlitten haben, hat das Schöffengericht unter Verweis auf die aus den Sachverständigengutachten abzuleitende Summe der offenen Forderungen (über 24 Millionen S) und jene der den Gläubigern entzogenen Vermögenswerte (über 2,2 Millionen S) mängelfrei begründet, wobei es einer detaillierten Aufschlüsselung, welchem der Gläubiger welcher Schaden entstanden ist, mangels Bedeutung für die rechtliche Beurteilung nicht bedurfte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zu A./ die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 14) stelle eine bloße Scheinbegründung im Sinn einer unstatthaften Vermutung zulasten des Angeklagten dar. Dem entgegen konnten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erfahrungen aus der objektiven Vorgangsweise des Angeklagten in Zusammenhang mit der konstatierten finanziellen Situation Schlussfolgerungen zu dessen Vorsatz ziehen. Soweit die Beschwerde unter Heranziehung einzelner Beweisergebnisse der - vom Schöffengericht verworfenen - Verantwortung des Angeklagten in diesem Punkt zum Durchbruch verhelfen will, greift sie in unzulässiger Form - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung - die erstgerichtliche Beweiswürdigung an. Den weiteren Ausführungen zuwider blieben die Feststellungen zum entgeltlosen Überlassen der zu A./2./ angeführten Gegenstände nicht unbegründet, sondern wurden aktengetreu auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. K***** und Ing. Sch***** gestützt (US 11 in Verbindung mit ON 11 und ON 49). Die Beschwerde bekämpft erneut die Beweiswürdigung, soweit sie rügt, dass das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2001 vorgelegten Rechnungen (Beilagen ./1 und ./2 zu ON 63) keinen Beweiswert für die Frage tatsächlicher Zahlungen zuerkannt hat. Im Übrigen beträfe die Leistung eines Entgelts von 55.000 S für Büromöbel und EDV-Anlage (S 37/III) - in Hinblick auf die Höhe des Gesamtschadens - keinen iSd Ziffer 5, entscheidenden Umstand. Zu B./ bedurfte es keiner besonderen Begründung dafür, warum die Tatrichter davon ausgegangen sind, dass durch das Verschweigen von Vermögenswerten bei Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses die Befriedigung zumindest eines der andrängenden - in der Folge tatsächlich unbefriedigt gebliebenen - Gläubiger gefährdet wurde. Dass die schlechte finanzielle Situation der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt ein gegen diese Annahme sprechendes Argument sein solle, wie die Beschwerde behauptet, ist logisch nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen, dass die im Urteil angeführten Gläubiger einen 40.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall erlitten haben, hat das Schöffengericht unter Verweis auf die aus den Sachverständigengutachten abzuleitende Summe der offenen Forderungen (über 24 Millionen S) und jene der den Gläubigern entzogenen Vermögenswerte (über 2,2 Millionen S) mängelfrei begründet, wobei es einer detaillierten Aufschlüsselung, welchem der Gläubiger welcher Schaden entstanden ist, mangels Bedeutung für die rechtliche Beurteilung nicht bedurfte.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und dem Aufzeigen bestimmter die Aussage des Zeugen Franz Sch***** betreffender Umstände, mit denen dessen Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden soll, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu A./ und B./ zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern erschöpft sich erneut in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und dem Aufzeigen bestimmter die Aussage des Zeugen Franz Sch***** betreffender Umstände, mit denen dessen Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden soll, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu A./ und B./ zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern erschöpft sich erneut in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die - zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte - Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt zu A./ mit der Behauptung, das Urteil lasse nicht erkennen, welcher Schaden welchen Gläubigern zugefügt worden sei, die diesbezüglich eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 9 iVm 5 f). Soweit die Beschwerde bestreitet, dass die zu A./2./genannten Gegenstände auf eine in § 156 Abs 1 StGB genannte Weise dem Vermögen der Z***** GmbH und Co KG entzogen wurden, und behauptet, sie wären stets vorhanden und jederzeit verfügbar gewesen, orientiert sie sich ebenfalls nicht an den dazu getroffenen Feststellungen (US 8 iVm 2). Die (in Hinblick darauf, dass mit dem bereits zu A./1./ festgestellten Schaden keine Wertgrenze tangiert ist, überdies bedeutungslose) Höhe des insbesondere zu A./2./ entstandenen Schadens wurde durch die im Urteil konstatierten Beträge festgestellt (US 8 f iVm 2).Die - zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt zu A./ mit der Behauptung, das Urteil lasse nicht erkennen, welcher Schaden welchen Gläubigern zugefügt worden sei, die diesbezüglich eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 9 in Verbindung mit 5 f). Soweit die Beschwerde bestreitet, dass die zu A./2./genannten Gegenstände auf eine in Paragraph 156, Absatz eins, StGB genannte Weise dem Vermögen der Z***** GmbH und Co KG entzogen wurden, und behauptet, sie wären stets vorhanden und jederzeit verfügbar gewesen, orientiert sie sich ebenfalls nicht an den dazu getroffenen Feststellungen (US 8 in Verbindung mit 2). Die (in Hinblick darauf, dass mit dem bereits zu A./1./ festgestellten Schaden keine Wertgrenze tangiert ist, überdies bedeutungslose) Höhe des insbesondere zu A./2./ entstandenen Schadens wurde durch die im Urteil konstatierten Beträge festgestellt (US 8 f in Verbindung mit 2).
Schließlich argumentiert die Rechtsrüge auch zu B./ nicht prozessordnungsgemäß, indem sie Urteilsfeststellungen zur Gefährdung der Befriedigung zumindest eines Gläubigers, nämlich der I***** (US 10), mit der (wie bereits zur Mängelrüge dargetan: unverständlichen) Begründung bestreitet, infolge kurz bevorstehender Konkurseröffnung hätte die Befriedigung eines Gläubigers nicht gefährdet werden können. Zuletzt mangelt es der Beschwerde mit der - ohne inhaltliche Argumentation, somit nicht methodisch aus dem Gesetz abgeleiteten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588) - Behauptung, § 292a StGB werde durch § 156 StGB verdrängt, an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass, zumal zu B./ (auch) andere als die zu A./ angeführten Vermögenswerte festgestellt wurden (US 10).Schließlich argumentiert die Rechtsrüge auch zu B./ nicht prozessordnungsgemäß, indem sie Urteilsfeststellungen zur Gefährdung der Befriedigung zumindest eines Gläubigers, nämlich der I***** (US 10), mit der (wie bereits zur Mängelrüge dargetan: unverständlichen) Begründung bestreitet, infolge kurz bevorstehender Konkurseröffnung hätte die Befriedigung eines Gläubigers nicht gefährdet werden können. Zuletzt mangelt es der Beschwerde mit der - ohne inhaltliche Argumentation, somit nicht methodisch aus dem Gesetz abgeleiteten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588) - Behauptung, Paragraph 292 a, StGB werde durch Paragraph 156, StGB verdrängt, an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass, zumal zu B./ (auch) andere als die zu A./ angeführten Vermögenswerte festgestellt wurden (US 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen resultiert (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen resultiert (Paragraph 285 i, StPO).