Gründe:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Philipp I***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen §§ 6, 7 MedienG wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. April 2008, GZ 092 Hv 25/08g-6, zur Zahlung einer Entschädigung von 400 Euro sowie gemäß § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet, weil in einem seit 28. Februar 2008 auf der Internet-Websitehttp://www.*****.at abrufbaren Artikel mit der Überschrift „Jetzt kann ich endlich loslassen" behauptet wurde, der Antragsteller habe seine Ehefrau Doris I***** „betrogen" und sie wegen Dr. Andrea K***** verlassen, wodurch in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers Philipp I***** in einer Weise erörtert und dargestellt worden ist, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen und weiters dadurch der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht worden ist.In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Philipp I***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen Paragraphen 6, 7, MedienG wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. April 2008, GZ 092 Hv 25/08g-6, zur Zahlung einer Entschädigung von 400 Euro sowie gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet, weil in einem seit 28. Februar 2008 auf der Internet-Websitehttp://www.*****.at abrufbaren Artikel mit der Überschrift „Jetzt kann ich endlich loslassen" behauptet wurde, der Antragsteller habe seine Ehefrau Doris I***** „betrogen" und sie wegen Dr. Andrea K***** verlassen, wodurch in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers Philipp I***** in einer Weise erörtert und dargestellt worden ist, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen und weiters dadurch der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB verwirklicht worden ist.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die auch eine vollständige Wiedergabe des inkriminierten Artikels umfassen, verstand der angesprochene Leserkreis die Veröffentlichung dahin, dass der Antragsteller seine Ehefrau mit Dr. Andrea K***** betrogen und sie letztlich ihretwegen verlassen hatte. Der Antragsteller hatte seiner Ehefrau nichts von dieser außerehelichen Beziehung erzählt. Doris I***** habe erst aus diversen Zeitungsberichten erfahren, dass ihr Mann sie hintergangen hatte. Doris I***** hatte zunächst unter der Trennung von ihrem Mann sehr gelitten, diese Lebenskrise aber schließlich überwunden.
Mag. Philipp I***** sprach nicht mit Medienvertretern über seine Beziehung zu Dr. Andrea K***** bzw über das Scheitern seiner Ehe. Er verweigerte dazu stets jeden Kommentar. Dr. Andrea K***** gestand im Rahmen der Ö3-Sendung „Frühstück bei mir" am 27. August 2007 zu, von ihrem Ehemann Dr. Richard K***** geschieden zu sein und einen neuen Freund zu haben. Die Frage, ob dies der Antragsteller Mag. Philipp I***** sei, beantwortete Dr. Andrea K***** nicht.
Der Antragsteller wurde auf die Berichterstattung über das Scheitern seine Ehe wiederholt angesprochen und fühlte sich hiedurch peinlich berührt (US 8 bis 10).
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zum einen von einer Verwirklichung des Tatbestands nach § 6 Abs 1 MedienG aus, weil das Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung und das Brechen der Ehe den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens im Sinn des § 111 Abs 1 StGB darstelle. Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 MedienG vor, weil durch die Mitteilung, der Antragsteller habe als verheirateter Mann eine ehewidrige Beziehung unterhalten, worunter seine Ehefrau gelitten habe, das Familien- und Sexualleben des Antragstellers, sohin dessen höchstpersönlicher Lebensbereich, in einer Weise erörtert worden sei, die geeignet sei, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zum einen von einer Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG aus, weil das Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung und das Brechen der Ehe den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, StGB darstelle. Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG vor, weil durch die Mitteilung, der Antragsteller habe als verheirateter Mann eine ehewidrige Beziehung unterhalten, worunter seine Ehefrau gelitten habe, das Familien- und Sexualleben des Antragstellers, sohin dessen höchstpersönlicher Lebensbereich, in einer Weise erörtert worden sei, die geeignet sei, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Der Wahrheitsbeweis nach § 7 Abs 2 Z 2 MedienG sei nicht aufzunehmen gewesen, weil trotz des Umstands, dass es sich bei der neuen Partnerin des Antragstellers um die damalige Gesundheitsministerin gehandelt habe, ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben nicht bestehe. Aus diesem Grund sei auch die Aufnahme des Wahrheitsbeweises nach § 6 Abs 2 lit a MedienG ausgeschieden (§ 6 Abs 3 MedienG).Der Wahrheitsbeweis nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG sei nicht aufzunehmen gewesen, weil trotz des Umstands, dass es sich bei der neuen Partnerin des Antragstellers um die damalige Gesundheitsministerin gehandelt habe, ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben nicht bestehe. Aus diesem Grund sei auch die Aufnahme des Wahrheitsbeweises nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, MedienG ausgeschieden (Paragraph 6, Absatz 3, MedienG).
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Antragsgegnerin gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 20. Oktober 2008, AZ 18 Bs 334/08m (ON 20 des Hv-Akts), nicht Folge.