Rechtssatz RS0125179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125179
Entscheidungsdatum
13.11.2024
Rechtssatz
Der Begriff „Privatöffentlichkeit" umschreibt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.
Entscheidungstexte
- 15 Os 81/09i
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.08.2009 15 Os 81/09i
Beisatz: Vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG werden grundsätzlich - unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst. (T1)
Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild, solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T2)
- 15 Os 32/09h
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 32/09h
Beis wie T1; Beis wie T2
- 15 Os 6/09k
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 6/09k
Auch
- 15 Os 53/15f
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 53/15f
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diesem Gedanken folgend wird der höchstpersönliche Lebensbereich nicht nur bei einem an die Öffentlichkeit adressierten Verhalten, sondern auch dann verlassen, wenn der Betroffene aufgrund einer Handlung mit starkem Sozialbezug die Teilhabe fremder Personen an der an sich dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnenden Angelegenheit in Kauf nehmen muss. Doch trifft dies nur auf diejenige Person zu, die mit ihrem jeweiligen Verhalten über ihr Selbstbestimmungsrecht über das sozial vermittelte Persönlichkeitsbild disponiert, nicht aber auf andere Personen (hier: an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers). (T3)
- 20 Ds 5/22y
Entscheidungstext OGH 29.11.2022 20 Ds 5/22y
Vgl; Beis wie T2
- 15 Os 51/24z
Entscheidungstext OGH 13.11.2024 15 Os 51/24z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125179
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20090819_OGH0002_0150OS00081_09I0000_001