Der Erneuerungsantrag schlägt fehl; eine Verletzung des Art 10 Abs 1 MRK liegt nicht vor.Der Erneuerungsantrag schlägt fehl; eine Verletzung des Artikel 10, Absatz eins, MRK liegt nicht vor.
Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.
Diese, die beiden anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (höchstpersönlicher Lebensbereich, Bloßstellungseignung der medialen Darstellung) nach Art eines beweglichen Systems miteinander verschränkende Regelungstechnik verdeutlicht, dass der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG nicht statisch auf den engsten Kreis der menschlichen Intimsphäre beschränkt ist. Da nämlich bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre bereits jede Informationsteilhabe durch Außenstehende per se eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bedeutet, mithin bereits die mediale Indiskretion ohne weiteres bloßstellend wirkt, wäre diesfalls die gesonderte Umschreibung des spezifischen Verletzungstatbestands nach § 7 MedienG durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Bloßstellung entbehrlich. Daraus folgt, dass vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG - freilich unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst werden, nämlich privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl 15 Os 175/08m = MR 2009, 11).Diese, die beiden anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (höchstpersönlicher Lebensbereich, Bloßstellungseignung der medialen Darstellung) nach Art eines beweglichen Systems miteinander verschränkende Regelungstechnik verdeutlicht, dass der Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG nicht statisch auf den engsten Kreis der menschlichen Intimsphäre beschränkt ist. Da nämlich bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre bereits jede Informationsteilhabe durch Außenstehende per se eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bedeutet, mithin bereits die mediale Indiskretion ohne weiteres bloßstellend wirkt, wäre diesfalls die gesonderte Umschreibung des spezifischen Verletzungstatbestands nach Paragraph 7, MedienG durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Bloßstellung entbehrlich. Daraus folgt, dass vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG - freilich unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst werden, nämlich privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind vergleiche 15 Os 175/08m = MR 2009, 11).
Solcherart werden Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" nur in zweierlei Hinsicht nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst: Zum einen, wie sich bereits aus dem zuletzt genannten Definitionsmerkmal der „Privatöffentlichkeit" ergibt, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild (vgl Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz [1982] 301; ders, Persönlichkeitsschutz und Massenmedien im Lichte der Grundfreiheiten und Menschenrechte, Rz 54, in: Koziol/Warzilek [Hrsg], Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien [2005]), solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 14). Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz [1982] 312 f, 315; ders in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 20).Solcherart werden Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" nur in zweierlei Hinsicht nicht vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erfasst: Zum einen, wie sich bereits aus dem zuletzt genannten Definitionsmerkmal der „Privatöffentlichkeit" ergibt, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild vergleiche Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz [1982] 301; ders, Persönlichkeitsschutz und Massenmedien im Lichte der Grundfreiheiten und Menschenrechte, Rz 54, in: Koziol/Warzilek [Hrsg], Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien [2005]), solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Paragraph 7, Rz 14). Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz [1982] 312 f, 315; ders in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Paragraph 7, Rz 20).
Diesen Kriterien zufolge ist der Inhalt der inkriminierten Medienberichte jedoch - ungeachtet des im Erneuerungsantrag behaupteten Verhaltens des Antragstellers und Dris. K***** - dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Antragstellers zuzurechnen und geeignet diesen bloßzustellen.
Der (nur nach § 6, nicht aber § 7 MedienG normierte) Haftungsausschlussgrund des „überwiegenden öffentlichen Interesses" kommt - dem Erneuerungsantrag zuwider - hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil er im Fall einer den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffenden Veröffentlichung gesetzlich gar nicht vorgesehen ist (§ 6 Abs 3 iVm Abs 2 Z 2 lit b MedienG).Der (nur nach Paragraph 6,, nicht aber Paragraph 7, MedienG normierte) Haftungsausschlussgrund des „überwiegenden öffentlichen Interesses" kommt - dem Erneuerungsantrag zuwider - hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil er im Fall einer den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffenden Veröffentlichung gesetzlich gar nicht vorgesehen ist (Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG).
Schließlich verkennt der Erneuerungswerber, dass der Vorwurf unehrenhaften Verhaltens hier jener des Ehebruchs an sich und nicht jener der daraus resultierenden Folgen ist, sodass ein behauptetes Verständnis der Öffentlichkeit dafür, dass „außereheliche Beziehungen zu einer Scheidung führen können" ohne Bedeutung ist.
Der Antragsintention zuwider sind die Gerichte zutreffend davon ausgegangen, dass durch die gegenständliche Berichterstattung der Antragsteller eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des § 111 Abs 1 StGB beschuldigt worden ist. Denn unbeschadet hoher Scheidungszahlen begegnet die Unterhaltung einer den Ehepartner emotional belastenden ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung nach wie vor gesellschaftlicher Ablehnung, unverändert stellt sie sogar eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG dar, die einen Scheidungsgrund bewirkt (vgl 14 Os 116/98; MR 2005, 232; Bertel/Schwaighofer BT I10 § 111 Rz 7; Kienapfel/Schroll BT I5 Rz 23).Der Antragsintention zuwider sind die Gerichte zutreffend davon ausgegangen, dass durch die gegenständliche Berichterstattung der Antragsteller eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, StGB beschuldigt worden ist. Denn unbeschadet hoher Scheidungszahlen begegnet die Unterhaltung einer den Ehepartner emotional belastenden ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung nach wie vor gesellschaftlicher Ablehnung, unverändert stellt sie sogar eine schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG dar, die einen Scheidungsgrund bewirkt vergleiche 14 Os 116/98; MR 2005, 232; Bertel/Schwaighofer BT I10 Paragraph 111, Rz 7; Kienapfel/Schroll BT I5 Rz 23).
Da demnach die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 10 Abs 2 MRK gesetzlich vorgesehen und im konkreten Fall auch erforderlich war, war der Erneuerungsantrag der Antragsgegnerin - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Antragsgegnerinnen - als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).Da demnach die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 10, Absatz 2, MRK gesetzlich vorgesehen und im konkreten Fall auch erforderlich war, war der Erneuerungsantrag der Antragsgegnerin - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Antragsgegnerinnen - als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).