[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* ist nicht im Recht. Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* ist nicht im Recht.
[4] Nach den zu Schuldspruch II./A./1./ getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer insgesamt 540,72 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz in einer Vielzahl von (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten) Angriffen anderen, nämlich „F* und weiteren, nicht mehr feststellbaren Abnehmern“, verschafft (US 4 f). Nach den zu Schuldspruch römisch zwei./A./1./ getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer insgesamt 540,72 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz in einer Vielzahl von (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten) Angriffen anderen, nämlich „F* und weiteren, nicht mehr feststellbaren Abnehmern“, verschafft (US 4 f).
[5] Der Entfall einzelner (jeweils auf Teilmengen davon bezogener) Ausführungshandlungen jener tatbestandlichen Handlungseinheit wäre für die Subsumtionsfrage nur insoweit bedeutsam, als dadurch die insgesamt manipulierten Suchtgiftquanten nicht einmal mehr – wie zur Tatbestandsverwirklichung nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG erforderlich – das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (also 250 Gramm Methamphetamin) überschreiten würden (vgl RIS-Justiz RS0127374). Der Entfall einzelner (jeweils auf Teilmengen davon bezogener) Ausführungshandlungen jener tatbestandlichen Handlungseinheit wäre für die Subsumtionsfrage nur insoweit bedeutsam, als dadurch die insgesamt manipulierten Suchtgiftquanten nicht einmal mehr – wie zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erforderlich – das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (also 250 Gramm Methamphetamin) überschreiten würden vergleiche RIS-Justiz RS0127374).
[6] Indem die Unvollständigkeit behauptende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) die Suchtgiftübergaben lediglich an F* in Frage stellt, bezieht sie sich auf keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0117499). Denn nach den Urteilskonstatierungen tragen bereits die den unbekannten Abnehmern verschafften Suchtgiftmengen von 322,93 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz (US 5 iVm US 7) für sich genommen die Subsumtion nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG. Indem die Unvollständigkeit behauptende Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) die Suchtgiftübergaben lediglich an F* in Frage stellt, bezieht sie sich auf keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0117499). Denn nach den Urteilskonstatierungen tragen bereits die den unbekannten Abnehmern verschafften Suchtgiftmengen von 322,93 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz (US 5 in Verbindung mit US 7) für sich genommen die Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG.
[7] Auf die Angaben der beiden Angeklagten zur „schwankenden Qualität der einzelnen [Suchtgift-]Lieferungen“ (ON 10.3, 5; ON 88.2, 22 iVm ON 17, 4 f) musste das Schöffengericht – der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – nicht gesondert eingehen. Deren (unspezifisch gebliebenen) Depositionen stehen nämlich den Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt des vorliegend manipulierten Suchtgifts (II./A./1./) nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Auf die Angaben der beiden Angeklagten zur „schwankenden Qualität der einzelnen [Suchtgift-]Lieferungen“ (ON 10.3, 5; ON 88.2, 22 in Verbindung mit ON 17, 4 f) musste das Schöffengericht – der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – nicht gesondert eingehen. Deren (unspezifisch gebliebenen) Depositionen stehen nämlich den Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt des vorliegend manipulierten Suchtgifts (römisch zwei./A./1./) nicht erörterungsbedürftig entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[8] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl dazu RIS-Justiz RS0117264) an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117961 [T5, T8], RS0119424). Indem die Beschwerde zu II./A./2./ die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten N* und des Zeugen F* (US 6 ff) kritisiert, werden von vornherein keine solchen Bedenken geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099649). Vielmehr übt sie damit der Sache nach Kritik an der freien Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0119583) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117264) an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117961 [T5, T8], RS0119424). Indem die Beschwerde zu römisch zwei./A./2./ die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten N* und des Zeugen F* (US 6 ff) kritisiert, werden von vornherein keine solchen Bedenken geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099649). Vielmehr übt sie damit der Sache nach Kritik an der freien Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0119583) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert zu II./A./2./ das Fehlen von Feststellungen, aus denen sich ergebe, dass sich der Vorsatz des Angeklagten als Bestimmender auch auf den bei der unmittelbaren Täterin gegebenen „Verschleierungswillen“ bezogen habe. Sie legt jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgleitet dar (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb derartige Feststellungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich wären und dafür nicht schon der vorliegend konstatierte, in der Person des Angeklagten (als Bestimmungstäter – § 12 zweiter Fall StGB) erfüllte (erweiterte) Vorsatz auf Verschleierung (US 6; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 20) ausreichen sollte (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 70). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert zu römisch zwei./A./2./ das Fehlen von Feststellungen, aus denen sich ergebe, dass sich der Vorsatz des Angeklagten als Bestimmender auch auf den bei der unmittelbaren Täterin gegebenen „Verschleierungswillen“ bezogen habe. Sie legt jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgleitet dar vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb derartige Feststellungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich wären und dafür nicht schon der vorliegend konstatierte, in der Person des Angeklagten (als Bestimmungstäter – Paragraph 12, zweiter Fall StGB) erfüllte (erweiterte) Vorsatz auf Verschleierung (US 6; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 20) ausreichen sollte (Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 70).
[10] Die Mängelrüge (Z 5 erster und vierter Fall), die ebenso auf die Notwendigkeit der von der Rechtsrüge geforderten Feststellungen abstellt, spricht solcherart keine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache an (siehe erneut Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 70). Damit verfehlt sie den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499). Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster und vierter Fall), die ebenso auf die Notwendigkeit der von der Rechtsrüge geforderten Feststellungen abstellt, spricht solcherart keine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache an (siehe erneut Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 70). Damit verfehlt sie den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499).
[11] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Erstgericht (auch) jene zwei Vorstrafen, welche die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 39 StGB bedingen, „nochmals“ bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund herangezogen habe (US 11). Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Erstgericht (auch) jene zwei Vorstrafen, welche die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach Paragraph 39, StGB bedingen, „nochmals“ bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund herangezogen habe (US 11).
[12] Sie übersieht, dass (der gegenständlich zur Anwendung gelangte) § 39 Abs 1 StGB eine reine Strafrahmenvorschrift darstellt, sodass die erschwerende Wertung der rückfallbegründenden Vorverurteilungen bei der Strafzumessung nicht gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB verstößt (RIS-Justiz RS0091527). Sie übersieht, dass (der gegenständlich zur Anwendung gelangte) Paragraph 39, Absatz eins, StGB eine reine Strafrahmenvorschrift darstellt, sodass die erschwerende Wertung der rückfallbegründenden Vorverurteilungen bei der Strafzumessung nicht gegen Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verstößt (RIS-Justiz RS0091527).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.