Nun ist zwar einzuräumen, daß das Erstgericht - worauf auch in der Mängelrüge zutreffend verwiesen wird - sowohl im Urteilsspruch, als auch in den Entscheidungsgründen auch vom Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit durch den Nichtigkeitswerber spricht !"... indem er vorgab, zur Bezahlung der Mietbeträge nicht nur fähig, sondern auch willig zu sein ..." - US 2 f; "Bei der Anmietung des PKW's täuschte der Angeklagte den Angestellten der Fa. F*** vor, zur Bezahlung der Miete für das Fahrzeug nicht nur fähig, sondern auch willig zu sein und den PKW nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückstellen zu wollen. In Wirklichkeit fehlte dem Angeklagten jedoch zumindest die Zahlungswilligkeit (wenn nicht auch die Zahlungsfähigkeit) und der Wille, das Fahrzeug rechtzeitig zurückzugeben" - US 5 .
Dennoch ist der Beschwerdeführer durch diese (an sich tatsächlich unklare) Ausdrucksweise in Wirklichkeit nicht beschwert, weil das Erstgericht in den Urteilsgründen mehrfach - auch - zum Ausdruck bringt, daß es ihm Betrug nur durch Vortäuschen der Zahlungswilligkeit anlastet, nicht aber (zusätzlich auch) durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit.
Ob nun aber der Angeklagte die Angestellten der Fa. F*** über beide angeführten Elemente (Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit) oder nur über eines getäuscht hat, ist rechtlich irrelelvant, weil durch den Wegfall eines dieser beiden Umstände weder die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auch nur die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes tangiert wird; das Zusammentreffen beider Elemente bedeutet überdies nicht einmal eine verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (vgl hiezu 10 Os 153/79 ua). Demnach genügt es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Täuschung über Tatsachen" iS des § 146 StGB, daß nur die Zahlungswilligkeit vorgetäuscht wurde. Dies aber hat das Erstgericht als erwiesen angenommen und eindeutig festgestellt (US 3, 5, 7). So gesehen betraf das Beweisthema, zu dem die beantragten Zeugen vernommen hätten werden sollen, keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodaß insoweit weder der Verfahrensrüge noch der in diesem Zusammenhang auch erhobenen Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zukommt. Aus eben diesem Grund ist auch das weitere Vorbringen nicht zielführend, die Forderung der Fa. F*** hätte durch Exekutionsführung hereingebracht werden können, weil damit kein Begründungsmangel, sondern - allenfalls - nur ein Verfahrensmangel (Z 4) aufgezeigt wird, zu dessen Geltendmachung der Beschwerdeführer aber - mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung - von vornherein nicht legitimiert ist. Entgegen den weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hat das Erstgericht die Feststellung, er hätte zur Zeit der Anmietung des Kraftfahrzeuges seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht, zutreffend begründet. Diese Annahme hat es darauf gestützt, daß der Angeklagte, nachdem er wiederholt zu Zahlungen aufgefordert worden war, weder irgend eine Zahlung geleistet, noch den PKW zurückgestellt hat (US 7). Diese, mit den Gesetzen logischen Denkens in Einklang stehenden Argumente stellen eine durchaus tragfähige Begründung der festgestellten Zahlungsunwilligkeit dar. Die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt daher insoweit nicht vor, weil der Angeklagte überhaupt keinen Begründungsmangel im Sinne des angeführten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen vermag. Mit dem ebenfalls in der Mängelrüge erhobenen Vorwurf, im Urteil fehlten jegliche Gründe für das angenommene "Herauslocken des Mietfahrzeuges", womit er der Sache nach einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) releviert, übergeht er die gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 8) und bringt solcherart weder den angerufenen noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Ob nun aber der Angeklagte die Angestellten der Fa. F*** über beide angeführten Elemente (Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit) oder nur über eines getäuscht hat, ist rechtlich irrelelvant, weil durch den Wegfall eines dieser beiden Umstände weder die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auch nur die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes tangiert wird; das Zusammentreffen beider Elemente bedeutet überdies nicht einmal eine verstärkte Tatbestandsmäßigkeit vergleiche hiezu 10 Os 153/79 ua). Demnach genügt es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Täuschung über Tatsachen" iS des Paragraph 146, StGB, daß nur die Zahlungswilligkeit vorgetäuscht wurde. Dies aber hat das Erstgericht als erwiesen angenommen und eindeutig festgestellt (US 3, 5, 7). So gesehen betraf das Beweisthema, zu dem die beantragten Zeugen vernommen hätten werden sollen, keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodaß insoweit weder der Verfahrensrüge noch der in diesem Zusammenhang auch erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) Berechtigung zukommt. Aus eben diesem Grund ist auch das weitere Vorbringen nicht zielführend, die Forderung der Fa. F*** hätte durch Exekutionsführung hereingebracht werden können, weil damit kein Begründungsmangel, sondern - allenfalls - nur ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) aufgezeigt wird, zu dessen Geltendmachung der Beschwerdeführer aber - mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung - von vornherein nicht legitimiert ist. Entgegen den weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hat das Erstgericht die Feststellung, er hätte zur Zeit der Anmietung des Kraftfahrzeuges seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht, zutreffend begründet. Diese Annahme hat es darauf gestützt, daß der Angeklagte, nachdem er wiederholt zu Zahlungen aufgefordert worden war, weder irgend eine Zahlung geleistet, noch den PKW zurückgestellt hat (US 7). Diese, mit den Gesetzen logischen Denkens in Einklang stehenden Argumente stellen eine durchaus tragfähige Begründung der festgestellten Zahlungsunwilligkeit dar. Die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt daher insoweit nicht vor, weil der Angeklagte überhaupt keinen Begründungsmangel im Sinne des angeführten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen vermag. Mit dem ebenfalls in der Mängelrüge erhobenen Vorwurf, im Urteil fehlten jegliche Gründe für das angenommene "Herauslocken des Mietfahrzeuges", womit er der Sache nach einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) releviert, übergeht er die gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 8) und bringt solcherart weder den angerufenen noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Gänzlich unsubstantiiert und deshalb einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich, ist die (weitere) Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der lediglich (wörtlich) vorgebracht wird: "Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, auch ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachvverhalt, liegt sohin keine strafbare Handlung vor".Gänzlich unsubstantiiert und deshalb einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich, ist die (weitere) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in der lediglich (wörtlich) vorgebracht wird: "Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, auch ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachvverhalt, liegt sohin keine strafbare Handlung vor".
Da die Nichtigkeitsbeschwerde, sofern sie die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO releviert, zum Teil offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, sofern sie jedoch - sei es der Sache nach oder ausdrücklich - auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützt wird, zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO), war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da die Nichtigkeitsbeschwerde, sofern sie die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert, zum Teil offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, sofern sie jedoch - sei es der Sache nach oder ausdrücklich - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützt wird, zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).