Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Katharina L***** des Verbrechens des (teils) räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall, 15 StGB (I./), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (II./) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall (III./) schuldig erkannt. Sie wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Katharina L***** des Verbrechens des (teils) räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall, 15 StGB (römisch eins./), des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall (römisch drei./) schuldig erkannt. Sie wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat sie in Innsbruck
I./ anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar römisch eins./ anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ am 23. Mai 2011 Ramona M***** zwei Tabletten Subutex á 8 mg, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat dadurch, dass sie die Genannte schlug und trat, mehrmals mit beiden Händen würgte, ihr ein Haarbüschel ausriss und Hans Lo***** würgte und kratzte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;
2./ am 5. Februar 2012 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „M-*****“ vier Packungen „Kleiner Feigling“ im Gesamtwert von 31,96 Euro, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
3./ am 16. Februar 2012 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „T*****“ ein Paar schwarze Raulederstiefel im Wert von 89,95 Euro;
4./ am 22. Februar 2012 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „Z*****“ eine Softshelljacke im Wert von 39,99 Euro;
II./ am 23. April 2011 einen nicht ausgeforschten Täter, der am selben Tag in wiederholten Angriffen eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zum Nachteil von Elisabeth W*****, Cornelia Le***** und Nina N***** begangen hatte, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser dadurch erlangt hatte, zu verheimlichen, indem sie zahlreiche im Urteil genannte Beutestücke in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert übernahm und bei sich versteckte; römisch zwei./ am 23. April 2011 einen nicht ausgeforschten Täter, der am selben Tag in wiederholten Angriffen eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zum Nachteil von Elisabeth W*****, Cornelia Le***** und Nina N***** begangen hatte, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser dadurch erlangt hatte, zu verheimlichen, indem sie zahlreiche im Urteil genannte Beutestücke in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert übernahm und bei sich versteckte;
III./ am 16. März 2012 Ramona M***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie vor dem Vorsitzenden des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht wahrheitswidrig behauptete, die Genannte habe ihr regelmäßig Subutex verkauft, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 2 SMG falsch verdächtigt, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war. römisch drei./ am 16. März 2012 Ramona M***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie vor dem Vorsitzenden des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht wahrheitswidrig behauptete, die Genannte habe ihr regelmäßig Subutex verkauft, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2, SMG falsch verdächtigt, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war.
Ausschließlich gegen die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Ausschließlich gegen die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.