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Entscheidung 15 Os 74/12i×

Entscheidung 15 Os 74/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/12i

Entscheidungsdatum

22.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Katharina L***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. April 2012, GZ 22 Hv 131/11f-62, sowie die Beschwerde der Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Katharina L***** des Verbrechens des (teils) räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall, 15 StGB (römisch eins./), des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall (römisch drei./) schuldig erkannt. Sie wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat sie in Innsbruck

römisch eins./ anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

              1./ am 23. Mai 2011 Ramona M***** zwei Tabletten Subutex á 8 mg, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat dadurch, dass sie die Genannte schlug und trat, mehrmals mit beiden Händen würgte, ihr ein Haarbüschel ausriss und Hans Lo***** würgte und kratzte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;

              2./ am 5. Februar 2012 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „M-*****“ vier Packungen „Kleiner Feigling“ im Gesamtwert von 31,96 Euro, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

              3./ am 16. Februar 2012 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „T*****“ ein Paar schwarze Raulederstiefel im Wert von 89,95 Euro;

              4./ am 22. Februar 2012 Gewahrsamsträgern des Geschäfts „Z*****“ eine Softshelljacke im Wert von 39,99 Euro;

römisch zwei./ am 23. April 2011 einen nicht ausgeforschten Täter, der am selben Tag in wiederholten Angriffen eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zum Nachteil von Elisabeth W*****, Cornelia Le***** und Nina N***** begangen hatte, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser dadurch erlangt hatte, zu verheimlichen, indem sie zahlreiche im Urteil genannte Beutestücke in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert übernahm und bei sich versteckte;

römisch drei./ am 16. März 2012 Ramona M***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie vor dem Vorsitzenden des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht wahrheitswidrig behauptete, die Genannte habe ihr regelmäßig Subutex verkauft, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2, SMG falsch verdächtigt, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Ausschließlich gegen die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der mit Berufung und lediglich nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO (aus Ziffer 11, erster Fall zudem in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a) auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall liegt vor, wenn die - wie hier - in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also die rechtliche Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7]; vergleiche zur Anfechtungsbefugnis überdies Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 9 und WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff; RIS-Justiz RS0118581, RS0090341, RS0114965).

Indem die Sanktionsrüge auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung bezogene Feststellungen zum Zustand der Angeklagten vermisst, übergeht sie jedoch die diesbezüglichen Konstatierungen des Schöffengerichts auf US 11.

Weiters führt die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) aus, das Erstgericht habe es unterlassen, „die befürchtete Prognosetat, über die verba legalia hinausgehend, festzustellen“, vernachlässigt dabei jedoch die Konstatierung der Tatrichter zur Befürchtung der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen, wie schwerer Körperverletzungen (US 11; 13 Os 133/11z).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokurator - bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00074.12I.0822.000

Im RIS seit

06.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120822_OGH0002_0150OS00074_12I0000_000

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