Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Nichtdurchführung der in der Hauptverhandlung vom 25. März 2004 beantragten Vernehmung des Zeugen Damir Sa***** im Rechtshilfeweg bzw der neuerlichen Betreibung des entsprechenden Rechtshilfeersuchens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "keinen Tatbeitrag zu der von Damir Sa***** gesetzten Straftat geleistet hat, insbesondere der Angeklagte in völliger Unkenntnis des Ziels und des Zwecks der Fahrt nach Kufstein zur gegenständlichen Unterführung war und darüber hinaus der Angeklagte dem Damir Sa***** keine Waffe mit dem Vorsatz übergeben hat, dass diese bei Ausführung einer Straftat in irgendeiner Weise verwendet wurde" Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Entgegen der Beschwerdekritik hat der Schwurgerichtshof in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis begründet dargelegt, warum er von einem weiteren Zuwarten auf die Erledigung des bereits mehrfach urgierten Rechtshilfeersuchens an die zuständige Behörde in Bosnien-Herzegowina Abstand genommen hat. Zutreffend ist er davon ausgegangen, dass infolge Nichtentsprechung von Rechtshilfeersuchen durch die zuständige Behörde in Bosnien-Herzegowina durch rund neun Monate trotz Urgenzen die erbetene Rechtshilfe gegenständlich faktisch nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei (vgl 14 Os 142/90). Denn die Pflicht des Gerichtes, Beweise, die der Angeklagte zu seiner Entlastung angibt, aufzunehmen, findet ihre natürliche Grenze dort, wo die Erhebung solcher Tatsachen oder Beweismittel aus vom Willen des Gerichtes unabhängigen Umständen nicht möglich ist und nicht überblickt werden kann, ob dies überhaupt und in absehbarer Zeit möglich sein wird (RIS-Justiz RS0099502). Im Übrigen wurden Gründe für die Erwartung, dass die beantragte Vernehmung in absehbarer Zeit in der vorliegenden Haftsache vor dem erkennenden Gericht oder im Rechtshilfeweg durchgeführt werden könne, nicht dargelegt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Nichtdurchführung der in der Hauptverhandlung vom 25. März 2004 beantragten Vernehmung des Zeugen Damir Sa***** im Rechtshilfeweg bzw der neuerlichen Betreibung des entsprechenden Rechtshilfeersuchens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "keinen Tatbeitrag zu der von Damir Sa***** gesetzten Straftat geleistet hat, insbesondere der Angeklagte in völliger Unkenntnis des Ziels und des Zwecks der Fahrt nach Kufstein zur gegenständlichen Unterführung war und darüber hinaus der Angeklagte dem Damir Sa***** keine Waffe mit dem Vorsatz übergeben hat, dass diese bei Ausführung einer Straftat in irgendeiner Weise verwendet wurde" Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Entgegen der Beschwerdekritik hat der Schwurgerichtshof in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis begründet dargelegt, warum er von einem weiteren Zuwarten auf die Erledigung des bereits mehrfach urgierten Rechtshilfeersuchens an die zuständige Behörde in Bosnien-Herzegowina Abstand genommen hat. Zutreffend ist er davon ausgegangen, dass infolge Nichtentsprechung von Rechtshilfeersuchen durch die zuständige Behörde in Bosnien-Herzegowina durch rund neun Monate trotz Urgenzen die erbetene Rechtshilfe gegenständlich faktisch nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei vergleiche 14 Os 142/90). Denn die Pflicht des Gerichtes, Beweise, die der Angeklagte zu seiner Entlastung angibt, aufzunehmen, findet ihre natürliche Grenze dort, wo die Erhebung solcher Tatsachen oder Beweismittel aus vom Willen des Gerichtes unabhängigen Umständen nicht möglich ist und nicht überblickt werden kann, ob dies überhaupt und in absehbarer Zeit möglich sein wird (RIS-Justiz RS0099502). Im Übrigen wurden Gründe für die Erwartung, dass die beantragte Vernehmung in absehbarer Zeit in der vorliegenden Haftsache vor dem erkennenden Gericht oder im Rechtshilfeweg durchgeführt werden könne, nicht dargelegt.
Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die von ihm vermisste weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung Diebstahl mit Waffen nach § 129 Z 2 Abs 4 StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, die Geschworenen hätten sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte "allenfalls" Beitragstäter im Sinn der genannten Bestimmung deswegen gewesen wäre, weil er "allenfalls gewusst hätte, dass der Haupttäter eine Waffe wissentlich bei sich führte um den Widerstand einer Person zu überwinden, wenn er ihr Geld stehlen will", verweist auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen vorliegen würde. Mit dem oben angeführten spekulativen pauschalen Einwand wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vielmehr ebensowenig deutlich und bestimmt bezeichnet wie mit dem weiteren Vorbringen, bei einer Verurteilung nach dieser Bestimmung wäre aufgrund der dort vorgesehenen Strafdrohung natürlich ein ganz anderes Delikt zu verantworten und die Strafe geringer, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 15 Os 36/03). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1, auch iVm § 285a StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) die von ihm vermisste weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung Diebstahl mit Waffen nach Paragraph 129, Ziffer 2, Absatz 4, StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, die Geschworenen hätten sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte "allenfalls" Beitragstäter im Sinn der genannten Bestimmung deswegen gewesen wäre, weil er "allenfalls gewusst hätte, dass der Haupttäter eine Waffe wissentlich bei sich führte um den Widerstand einer Person zu überwinden, wenn er ihr Geld stehlen will", verweist auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen vorliegen würde. Mit dem oben angeführten spekulativen pauschalen Einwand wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vielmehr ebensowenig deutlich und bestimmt bezeichnet wie mit dem weiteren Vorbringen, bei einer Verurteilung nach dieser Bestimmung wäre aufgrund der dort vorgesehenen Strafdrohung natürlich ein ganz anderes Delikt zu verantworten und die Strafe geringer, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23, 15 Os 36/03). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, auch in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).