Die gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit dem pauschal auf die Tatsachenrüge (Z 5a) verweisenden Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) lassen die Angeklagten die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Umständen, die nach der Beschwerdeauffassung Nichtigkeit bewirken sollen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), vermissen.Mit dem pauschal auf die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verweisenden Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) lassen die Angeklagten die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Umständen, die nach der Beschwerdeauffassung Nichtigkeit bewirken sollen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), vermissen.
Dies gilt für den unsubstanziierten Einwand, die Verantwortung der zwei Angeklagten sowie die Aussagen der Zeugen Ing. Wolfgang L***** und Dipl. Vw. Michael P***** seien „in keiner Weise hinreichend gewürdigt" worden, ebenso wie für das nicht schlüssige Vorbringen, das Schöffengericht habe den im Urteil ohnehin festgestellten Umstand, dass sich Veronika H***** „im Rahmen ihrer Handelagentur tatsächlich betätigte und auch immer noch betätigt, nämlich jedenfalls im ‚Innendienst'", völlig negiert.Dies gilt für den unsubstanziierten Einwand, die Verantwortung der zwei Angeklagten sowie die Aussagen der Zeugen Ing. Wolfgang L***** und Dipl. römisch fünf w. Michael P***** seien „in keiner Weise hinreichend gewürdigt" worden, ebenso wie für das nicht schlüssige Vorbringen, das Schöffengericht habe den im Urteil ohnehin festgestellten Umstand, dass sich Veronika H***** „im Rahmen ihrer Handelagentur tatsächlich betätigte und auch immer noch betätigt, nämlich jedenfalls im ‚Innendienst'", völlig negiert.
Die Angaben des Zeugen Dipl. Vw. P*****, die nach einem an anderer Stelle der Beschwerde erhobenen Einwand vom Schöffengericht in keiner Weise berücksichtigt wurden, beurteilten die Tatrichter, wie auch die Angeklagten zugestehen, als fragwürdig (US 13 f). Von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) kann daher entgegen der Beschwerde keine Rede sein.Die Angaben des Zeugen Dipl. römisch fünf w. P*****, die nach einem an anderer Stelle der Beschwerde erhobenen Einwand vom Schöffengericht in keiner Weise berücksichtigt wurden, beurteilten die Tatrichter, wie auch die Angeklagten zugestehen, als fragwürdig (US 13 f). Von Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) kann daher entgegen der Beschwerde keine Rede sein.
Mit dem Vorbringen, wonach nach Ansicht der Beschwerdeführer eine - ihnen günstigere - andere als die im Urteil vorgenommene Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich gewesen sei, wird gar kein Begründungsmangel aufgezeigt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 145).Mit dem Vorbringen, wonach nach Ansicht der Beschwerdeführer eine - ihnen günstigere - andere als die im Urteil vorgenommene Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich gewesen sei, wird gar kein Begründungsmangel aufgezeigt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145).
Hinsichtlich der inneren Tatseite übergeht die Beschwerde die Erwägungen der Tatrichter, aus denen diese die konstatierte Willensausrichtung auf Gläubigerschädigung ableiteten (US 11 ff). Solcherart wird mit dem Herausgreifen der Urteilsannahme, dass Veronika H***** mit dem Steuerberater Dipl. Vw. P***** nicht über andrängende Gläubiger sprach (US 14), keine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu den subjektiven Tatkomponenten aufgezeigt. Worin insoweit ein innerer Widerspruch liegen soll (Z 5 dritter Fall, dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437), lässt die Beschwerde nicht erkennen.Hinsichtlich der inneren Tatseite übergeht die Beschwerde die Erwägungen der Tatrichter, aus denen diese die konstatierte Willensausrichtung auf Gläubigerschädigung ableiteten (US 11 ff). Solcherart wird mit dem Herausgreifen der Urteilsannahme, dass Veronika H***** mit dem Steuerberater Dipl. römisch fünf w. P***** nicht über andrängende Gläubiger sprach (US 14), keine unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zu den subjektiven Tatkomponenten aufgezeigt. Worin insoweit ein innerer Widerspruch liegen soll (Ziffer 5, dritter Fall, dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437), lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet, der Nichtigkeitsgrund daher nicht geltend gemacht (aaO § 281 Rz 454).Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der von der Ziffer 5, bezeichneten Fehler behauptet, der Nichtigkeitsgrund daher nicht geltend gemacht (aaO Paragraph 281, Rz 454).
Nach Prüfung des - teils ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (aaO § 281 Rz 487) erstatteten - Beschwerdevorbringens gegen die festgestellte Willensausrichtung der beiden Angeklagten an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des - teils ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (aaO Paragraph 281, Rz 487) erstatteten - Beschwerdevorbringens gegen die festgestellte Willensausrichtung der beiden Angeklagten an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Eine (nach Ansicht der Beschwerdeführer, Z 9 lit a) nur unzureichende rechtliche Begründung stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her. Gegenstand der Rechtsrüge ist nicht die Ausführlichkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht, sondern ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Weshalb die unter Z 9 lit a und 11 reklamierte rechtliche Annahme einer Schadenssumme von „ca 26.600 Euro" zu einem (Teil-)Freispruch oder einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruches führen soll, lässt die Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der darin zitierten Entscheidung 14 Os 72/88 = SSt 59/35 = EvBl 1988/115 = RZ 1988/47 - nicht erkennen.Eine (nach Ansicht der Beschwerdeführer, Ziffer 9, Litera a,) nur unzureichende rechtliche Begründung stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her. Gegenstand der Rechtsrüge ist nicht die Ausführlichkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht, sondern ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Weshalb die unter Ziffer 9, Litera a und 11 reklamierte rechtliche Annahme einer Schadenssumme von „ca 26.600 Euro" zu einem (Teil-)Freispruch oder einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruches führen soll, lässt die Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der darin zitierten Entscheidung 14 Os 72/88 = SSt 59/35 = EvBl 1988/115 = RZ 1988/47 - nicht erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagter war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagter war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.