Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht begründete die Urteilsfeststellung (US 6), daß die Angeklagte darum wußte, in den beiden von ihr mitgeführten Reisetaschen Kokain zu transportieren, sich im klaren war, daß es sich um eine große Menge handle, und damit rechnete, daß es mindestens das Fünfundzwangzigfache der großen Menge gemäß § 12 Abs. 1 SGG sei, wobei sie sich mit alldem abfand, mit der Benützung eines verfälschten Reisepasses, der Reiseroute, dem (für ihre sonstigen Lebensverhältnisse) außergewöhnlich hohen mitgeführten Geldbetrag und der Unbestimmtheit ihres Reiseziels (US 7). Diese Schlußfolgerung des Schöffengerichtes widerspricht - entgegen den Beschwerdeausführungen - keineswegs den Denkgesetzen; daß auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen denkbar sind und sich das Gericht für die ungünstigeren entschied, vermag den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 147, 148, 149 zu § 281 Abs. 1 Z 5).Das Schöffengericht begründete die Urteilsfeststellung (US 6), daß die Angeklagte darum wußte, in den beiden von ihr mitgeführten Reisetaschen Kokain zu transportieren, sich im klaren war, daß es sich um eine große Menge handle, und damit rechnete, daß es mindestens das Fünfundzwangzigfache der großen Menge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SGG sei, wobei sie sich mit alldem abfand, mit der Benützung eines verfälschten Reisepasses, der Reiseroute, dem (für ihre sonstigen Lebensverhältnisse) außergewöhnlich hohen mitgeführten Geldbetrag und der Unbestimmtheit ihres Reiseziels (US 7). Diese Schlußfolgerung des Schöffengerichtes widerspricht - entgegen den Beschwerdeausführungen - keineswegs den Denkgesetzen; daß auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen denkbar sind und sich das Gericht für die ungünstigeren entschied, vermag den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 147, 148, 149 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,).
Den Ausspruch, wonach der Angeklagten die Eignung des von ihr transportierten Suchtgiftes, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, bekannt war (US 6), leitete das Schöffengericht aus ihrer Tätigkeit als Drogenkurier aus Kolumbien ab, wo - wie auch sonst in der Welt - das Drogenproblem im Zusammenhang mit großen Drogenkartellen lebhaftest diskutiert wird (US 6 f). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen mit dem Vorbringen ankämpft, der Stellenwert der Droge in Kolumbien sei im Gegensatz zu sogenannten Verbraucherländern ein völlig anderer, und daran die Vermutung knüpft, es werde in Kolumbien das Bewußtsein, was große Mengen seien und welche gesundheitsgefährdende Wirkung sie haben, ein anderes sein, zeigt sie erneut keine dem erstgerichtlichen Urteil anhaftenden formalen Begründungsmängel auf und übergeht außerdem, daß sie selbst Kokain als "sehr böse" Droge einstuft (S 142) und einräumen mußte, daß ihr die vorerst - vor Beipackung unverdächtigen Inhaltes - "leeren" Koffer (wegen des bereits gleichsam fabrikmäßig eingearbeiteten Suchtgiftes) schwer vorkamen (S 141), worauf das Schöffengericht zur Begründung des bekämpften Ausspruchs ebenfalls denkrichtig Bezug nahm (US 7, 8).
In der Strafzumessungsrüge (Z 11) begehrt die Beschwerdeführerin die zusätzliche Berücksichtigung der Einwirkung Dritter, denen gegenüber sie in einem gravierenden Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei, und einer drückenden Notlage als mildernde Umstände.In der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) begehrt die Beschwerdeführerin die zusätzliche Berücksichtigung der Einwirkung Dritter, denen gegenüber sie in einem gravierenden Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei, und einer drückenden Notlage als mildernde Umstände.
Damit behauptet sie lediglich, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt und bringt demnach nur Berufungsgründe, nicht aber den angerufenen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung, weil sie damit weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze darzutun vermag (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 7 zu § 281 Abs. 1 Z 11).Damit behauptet sie lediglich, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt und bringt demnach nur Berufungsgründe, nicht aber den angerufenen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung, weil sie damit weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze darzutun vermag (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 7 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,).
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285, i StPO).