[5] Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des T* kommt keine Berechtigung zu.
[6] Die Kritik am Fehlen rechtlicher Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes, dem Vorliegen von Anklageidentität und inländischer Gerichtsbarkeit sowie der Erledigung der Anklage im ersten Rechtsgang durch „impliziten Freispruch“ verkennt, dass die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten ist. Solcherart ist die Frage des dringenden Tatverdachts bei (wie hier) Vorliegen eines – wenngleich nicht rechtskräftigen – Urteils eines Kollegialgerichts in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 37 mwN). Die Einschränkung dieser Rechtsprechung durch den Beschwerdeführer auf einen Prüfungsmaßstab in Ansehung der tatsächlichen (und nicht auch rechtlichen, prozessualen) Grundlagen des dringenden Tatverdachts geht daran vorbei. Die Kritik am Fehlen rechtlicher Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes, dem Vorliegen von Anklageidentität und inländischer Gerichtsbarkeit sowie der Erledigung der Anklage im ersten Rechtsgang durch „impliziten Freispruch“ verkennt, dass die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten ist. Solcherart ist die Frage des dringenden Tatverdachts bei (wie hier) Vorliegen eines – wenngleich nicht rechtskräftigen – Urteils eines Kollegialgerichts in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486; Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 37 mwN). Die Einschränkung dieser Rechtsprechung durch den Beschwerdeführer auf einen Prüfungsmaßstab in Ansehung der tatsächlichen (und nicht auch rechtlichen, prozessualen) Grundlagen des dringenden Tatverdachts geht daran vorbei.
[7] Indem die weitere Grundrechtsbeschwerde moniert, es würde ein „Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft hinsichtlich des neuen historischen Tatvorwurfs“ fehlen, der ursprüngliche Haftantrag sei rechtswidrig gewesen und T* sei bei der ersten Haftverhängung nicht zur Sache einvernommen worden, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt, weil sie (weitgehend) bloß das Vorbringen der Haftbeschwerde wiederholt (siehe aber RIS-Justiz RS0106464), anstatt sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung (BS 5) auseinanderzusetzen (siehe aber RIS-Justiz RS0110146 [T22, T24]).
[8] Willkür (RIS-Justiz RS0117806 [T11], RS0118185 [T5]; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49) bei der rechtlichen Annahme der herangezogenen Haftgründe der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr zeigt die Beschwerde, die den Erwägungen des Beschwerdegerichts (BS 6 ff) bloß eigene Schlüsse aus der angeblichen Selbststellung des Angeklagten und seiner Tatbeteiligung entgegenhält, nicht auf. Willkür (RIS-Justiz RS0117806 [T11], RS0118185 [T5]; Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 49) bei der rechtlichen Annahme der herangezogenen Haftgründe der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr zeigt die Beschwerde, die den Erwägungen des Beschwerdegerichts (BS 6 ff) bloß eigene Schlüsse aus der angeblichen Selbststellung des Angeklagten und seiner Tatbeteiligung entgegenhält, nicht auf.
[9] Was die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in zwei Schritten, ob angesichts der qualifizierten Verdachtslage (§ 173 Abs 1 erster Satz StPO) der vom Oberlandesgericht gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) und – zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – ob die Gerichte alles ihnen mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 177 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0120790). Was die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in zwei Schritten, ob angesichts der qualifizierten Verdachtslage (Paragraph 173, Absatz eins, erster Satz StPO) der vom Oberlandesgericht gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und – zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – ob die Gerichte alles ihnen mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 177, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0120790).
[10] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt der Beschwerdeführer, soweit er Unverhältnismäßigkeit in „rechtlicher Hinsicht“ behauptet, aber (neuerlich) nicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht (BS 10; neuerlich RIS-Justiz RS0106464).
[11] Ein Anspruch auf sofortige Enthaftung ist auch bei einem Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) sowie unter dem Aspekt des Art 5 Abs 3 MRK nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zu bejahen (RIS-Justiz RS0120790 [insb T13 und T15]; Kier, WK-StPO § 9 Rz 52). Eine solche hat das Beschwerdegericht (BS 10 f) auf Basis der Dauer der bisherigen Haft (von etwa einem Jahr und vier Monaten), der qualifizierten Verdachtslage aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, dem hohen Störwert der Taten und der in erster Instanz erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu Recht verneint. Ein Anspruch auf sofortige Enthaftung ist auch bei einem Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO) sowie unter dem Aspekt des Artikel 5, Absatz 3, MRK nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zu bejahen (RIS-Justiz RS0120790 [insb T13 und T15]; Kier, WK-StPO Paragraph 9, Rz 52). Eine solche hat das Beschwerdegericht (BS 10 f) auf Basis der Dauer der bisherigen Haft (von etwa einem Jahr und vier Monaten), der qualifizierten Verdachtslage aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, dem hohen Störwert der Taten und der in erster Instanz erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu Recht verneint.
[12] Indem die Grundrechtsbeschwerde diesen Beurteilungsmaßstab mit eigenen Argumenten (etwa zur Notwendigkeit eines zweiten Rechtsgangs sowie der Dauer der Urteilsausfertigung) kritisiert und neuerlich nicht auf die Gesamtheit der Gründe des Beschwerdegerichts (BS 11) eingeht, verfehlt sie die Ausrichtung am Prozessrecht.
[13] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.