Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
1./ Aus der Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO ist die Befugnis des Obersten Gerichtshofs abzuleiten, die Durchführung der Hauptverhandlung vorläufig zu hemmen (RIS-Justiz RS0125705 [T2]; 12 Os 126/17x, 12 Os 127/17v).1./ Aus der Kompetenznorm des Paragraph 362, Absatz 5, StPO ist die Befugnis des Obersten Gerichtshofs abzuleiten, die Durchführung der Hauptverhandlung vorläufig zu hemmen (RIS-Justiz RS0125705 [T2]; 12 Os 126/17x, 12 Os 127/17v).
Aus Anlass des Antrags des Angeklagten Nicolas C***** sah sich der Oberste Gerichtshof unter Beachtung der vorliegend verbundenen Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, die das Antragsrecht vereiteln könnten, veranlasst, die Durchführung der Hauptverhandlung vorläufig zu hemmen (vgl Mayer-Ladewig/Kulick in Mayer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer EMRK4 Art 34 Rz 55).Aus Anlass des Antrags des Angeklagten Nicolas C***** sah sich der Oberste Gerichtshof unter Beachtung der vorliegend verbundenen Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, die das Antragsrecht vereiteln könnten, veranlasst, die Durchführung der Hauptverhandlung vorläufig zu hemmen vergleiche Mayer-Ladewig/Kulick in Mayer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer EMRK4 Artikel 34, Rz 55).
2./ Im Verfahren 13 Os 49/16d hat der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 23. Jänner 2017 ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Die in diesem Ersuchen gestellte Rechtsfrage, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es den Obersten Gerichtshof verpflichtet, über Antrag des Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht vorzunehmen, wenn das nationale Recht (§ 363a StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht, ist entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren, in dem der Erneuerungswerber seinen Antrag (auch) auf Art 47 und 48 EU-GRC stützt.2./ Im Verfahren 13 Os 49/16d hat der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 23. Jänner 2017 ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Die in diesem Ersuchen gestellte Rechtsfrage, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es den Obersten Gerichtshof verpflichtet, über Antrag des Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht vorzunehmen, wenn das nationale Recht (Paragraph 363 a, StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht, ist entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren, in dem der Erneuerungswerber seinen Antrag (auch) auf Artikel 47, und 48 EU-GRC stützt.
Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist im vorliegenden Verfahren aus prozessökonomischen Gründen die Entscheidung des EuGH zu 13 Os 49/16d abzuwarten (vgl RIS-Justiz RS0110583; 13 Os 79/16s; 12 Os 136/16s, 12 Os 137/16p).Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist im vorliegenden Verfahren aus prozessökonomischen Gründen die Entscheidung des EuGH zu 13 Os 49/16d abzuwarten vergleiche RIS-Justiz RS0110583; 13 Os 79/16s; 12 Os 136/16s, 12 Os 137/16p).