Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Angeklagten auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit. a und von der Anklagebehörde auf den Grund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird. Keiner der beiden Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung zu.Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Angeklagten auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a und von der Anklagebehörde auf den Grund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird. Keiner der beiden Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung zu.
I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:römisch eins. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine mangelhafte Begründung der Urteilsfeststellung, wonach er in den vom Punkt 1 a) der "Richtlinien für Privatarbeiten in den mechanischen Werkstätten und Betriebsanlagen des Landes" umfaßten Werkstätten nicht beschäftigt war (US 5), sowie das Unterbleiben einer Erörterung der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.R* zur Frage der Berechtigung des Angeklagten zur Heranziehung der Werkstätten für die Reparatur seiner Privatkraftfahrzeuge. Dabei läßt er jedoch außer acht, daß ein Urteilsnichtigkeit bewirkender formeller Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen muß (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 18). Ob die erwähnten Richtlinien (S 279 ff) auch auf den Angeklagten anwendbar waren und ob er sich auf Grund und im Rahmen dieser Richtlinien für die Inanspruchnahme der Werkstätte berechtigt hielt, ist jedoch nach Lage des Falles für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, weil die Richtlinien bloß die Benützung der Werkstätten und Betriebsanlagen durch einen Bediensteten regeln und dem Angeklagten nicht eine unbefugte Benützung der Werkstätte, sondern der Mißbrauch der ihm unterstellten Arbeitskräfte durch Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für ihn selbst zur Last liegt. Im übrigen wurden die Richtlinien auch inhaltlich nicht eingehalten, weil die Reparaturen großteils während der Dienstzeit durchgeführt wurden (US 5).In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine mangelhafte Begründung der Urteilsfeststellung, wonach er in den vom Punkt 1 a) der "Richtlinien für Privatarbeiten in den mechanischen Werkstätten und Betriebsanlagen des Landes" umfaßten Werkstätten nicht beschäftigt war (US 5), sowie das Unterbleiben einer Erörterung der Aussage des Zeugen Dipl.Ing.R* zur Frage der Berechtigung des Angeklagten zur Heranziehung der Werkstätten für die Reparatur seiner Privatkraftfahrzeuge. Dabei läßt er jedoch außer acht, daß ein Urteilsnichtigkeit bewirkender formeller Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen muß (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, E 18). Ob die erwähnten Richtlinien (S 279 ff) auch auf den Angeklagten anwendbar waren und ob er sich auf Grund und im Rahmen dieser Richtlinien für die Inanspruchnahme der Werkstätte berechtigt hielt, ist jedoch nach Lage des Falles für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, weil die Richtlinien bloß die Benützung der Werkstätten und Betriebsanlagen durch einen Bediensteten regeln und dem Angeklagten nicht eine unbefugte Benützung der Werkstätte, sondern der Mißbrauch der ihm unterstellten Arbeitskräfte durch Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für ihn selbst zur Last liegt. Im übrigen wurden die Richtlinien auch inhaltlich nicht eingehalten, weil die Reparaturen großteils während der Dienstzeit durchgeführt wurden (US 5).
Soweit der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen betreffend seinen Schädigungsvorsatz als mangelhaft begründet rügt, übergeht er jene beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichtes, mit denen es die bekämpften Konstatierungen in erster Linie auf die Führung unrichtiger Stundenaufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten gründete (US 10). Darnach dienten die vom Angeklagten eigenhändig vorgenommenen unrichtigen Dateneintragungen gerade dem Zweck, das Land Tirol um den ansonsten anfallenden Stundensatz von 354 S für Fremdreparaturen zu bringen (US 29). Die Feststellung, daß der Angeklagte bei seinem Vorgehen den Eintritt eines 25.000 S übersteigenden Schadens "billigend in Kauf" genommen hat (US 8 f) - gemeint: sich damit abgefunden hat - , konnte das Erstgericht sehr wohl mängelfrei darauf gründen, daß dem Beschwerdeführer der Zeitaufwand in groben Zügen bekannt war. Das Bewußtsein des Angeklagten, daß die für Privatarbeiten entzogenen Arbeitskräfte auch während der "Regiezeiten" nicht für andere Tätigkeiten zur Verfügung standen, ergibt sich zwanglos aus seiner Stellung als Abteilungsvorstand, ohne daß dies einer besonderen Erörterung bedurfte, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand gar nicht in Abrede gestellt hat. Im Hinblick auf das Gebot, die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), bedurfte es aber auch nicht einer detaillierten Auseinandersetzung mit den - untereinander gar nicht im Widerspruch stehenden - Angaben der als Zeugen vernommenen Werkstättenbediensteten zur Frage der Gestaltung der "Regiezeiten".Soweit der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen betreffend seinen Schädigungsvorsatz als mangelhaft begründet rügt, übergeht er jene beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichtes, mit denen es die bekämpften Konstatierungen in erster Linie auf die Führung unrichtiger Stundenaufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten gründete (US 10). Darnach dienten die vom Angeklagten eigenhändig vorgenommenen unrichtigen Dateneintragungen gerade dem Zweck, das Land Tirol um den ansonsten anfallenden Stundensatz von 354 S für Fremdreparaturen zu bringen (US 29). Die Feststellung, daß der Angeklagte bei seinem Vorgehen den Eintritt eines 25.000 S übersteigenden Schadens "billigend in Kauf" genommen hat (US 8 f) - gemeint: sich damit abgefunden hat - , konnte das Erstgericht sehr wohl mängelfrei darauf gründen, daß dem Beschwerdeführer der Zeitaufwand in groben Zügen bekannt war. Das Bewußtsein des Angeklagten, daß die für Privatarbeiten entzogenen Arbeitskräfte auch während der "Regiezeiten" nicht für andere Tätigkeiten zur Verfügung standen, ergibt sich zwanglos aus seiner Stellung als Abteilungsvorstand, ohne daß dies einer besonderen Erörterung bedurfte, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand gar nicht in Abrede gestellt hat. Im Hinblick auf das Gebot, die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), bedurfte es aber auch nicht einer detaillierten Auseinandersetzung mit den - untereinander gar nicht im Widerspruch stehenden - Angaben der als Zeugen vernommenen Werkstättenbediensteten zur Frage der Gestaltung der "Regiezeiten".
Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung zur Schädigung des Landes Tirol durch Heranziehung von Bediensteten der Werkstätte für Privatarbeiten, wobei er sich insbesondere dagegen wendet, daß die Werkstättenbediensteten während der "Regiezeiten" - hätten sie nicht an den Privatfahrzeugen des Angeklagten gearbeitet - anderwärtig eingesetzt worden wären.Mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung zur Schädigung des Landes Tirol durch Heranziehung von Bediensteten der Werkstätte für Privatarbeiten, wobei er sich insbesondere dagegen wendet, daß die Werkstättenbediensteten während der "Regiezeiten" - hätten sie nicht an den Privatfahrzeugen des Angeklagten gearbeitet - anderwärtig eingesetzt worden wären.
Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag er mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen. Die Rüge erschöpft sich vielmehr ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach in einer Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten nach wie vor unzulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer dabei die Anwendbarkeit der "Richtlinien für Privatarbeiten in den mechanischen Werkstätten und Betriebsanlagen des Landes" für sich reklamiert, ist auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen, wonach es sich insoweit angesichts der vorliegend aktuellen Fallkonstellation um keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache handelt und die Richtlinien im übrigen inhaltlich nicht eingehalten wurden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich, mit welcher der Beschwerdeführer Straflosigkeit infolge der Anwendbarkeit der erwähnten Richtlinien der Tiroler Landesregierung geltend macht, übergeht die Urteilsfeststellungen zur wissentlich mißbräuchlichen Heranziehung von Bediensteten der Kraftfahrzeugwerkstätte für private Zwecke; sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich, mit welcher der Beschwerdeführer Straflosigkeit infolge der Anwendbarkeit der erwähnten Richtlinien der Tiroler Landesregierung geltend macht, übergeht die Urteilsfeststellungen zur wissentlich mißbräuchlichen Heranziehung von Bediensteten der Kraftfahrzeugwerkstätte für private Zwecke; sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:römisch zwei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Anklagebehörde strebt mit ihrer Subsumtionsrüge (Z 10) die Beurteilung der Tat des Angeklagten als Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB an.Die Anklagebehörde strebt mit ihrer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Beurteilung der Tat des Angeklagten als Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB an.
Das in Rede stehende Verbrechen begeht ein Beamter, der mit Schädigungsvorsatz seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht. Nur Amtsgeschäfte in Vollziehung der Gesetze, mithin solche, bei denen der Beamte in concreto im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig wird, können demnach Gegenstand eines Mißbrauchs der Amtsgewalt sein, wogegen Handlungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von § 302 StGB nicht erfaßt werden (Leukauf-Steininger, Komm.3, § 302 RN 22). Die Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung der Gebietskörperschaften ist nicht nach formal-organisatorischen Gesichtspunkten, sondern auf Grund materiell-inhaltlicher Merkmale vorzunehmen, dh es muß beim einzelnen Vollzugsakt unterschieden werden, ob er nach seiner Zweckbestimmung die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich um eine technische, wirtschaftliche oder privatrechtliche Tätigkeit jenseits der Grenzen hoheitlicher Machtausübung handelt, die nur mittelbar der Erreichung eines bestimmten gesetzlichen Zieles dient (ÖJZ-LSK 1984/68, EvBl. 1985/42).Das in Rede stehende Verbrechen begeht ein Beamter, der mit Schädigungsvorsatz seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht. Nur Amtsgeschäfte in Vollziehung der Gesetze, mithin solche, bei denen der Beamte in concreto im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig wird, können demnach Gegenstand eines Mißbrauchs der Amtsgewalt sein, wogegen Handlungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von Paragraph 302, StGB nicht erfaßt werden (Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 302, RN 22). Die Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung der Gebietskörperschaften ist nicht nach formal-organisatorischen Gesichtspunkten, sondern auf Grund materiell-inhaltlicher Merkmale vorzunehmen, dh es muß beim einzelnen Vollzugsakt unterschieden werden, ob er nach seiner Zweckbestimmung die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist oder ob es sich um eine technische, wirtschaftliche oder privatrechtliche Tätigkeit jenseits der Grenzen hoheitlicher Machtausübung handelt, die nur mittelbar der Erreichung eines bestimmten gesetzlichen Zieles dient (ÖJZ-LSK 1984/68, EvBl. 1985/42).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes liegt der vorliegend für die rechtliche Beurteilung maßgebende Hauptaufgabenbereich der landeseigenen Kraftfahrzeugwerkstätte in der Reparatur und Wiederherstellung landeseigener Kraftfahrzeuge, somit einer Hilfstätigkeit im Rahmen der Eigenbedarfdeckung. Daran ändert auch nichts, daß das Unternehmen sowohl personell als auch funktionell in die Verwaltung des Landes Tirol als Trägergebietskörperschaft integriert ist und von dieser als "Regieunternehmen" geführt wird (vgl. Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 204 ff; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 24 ff, 37 f). Damit erfolgte der dem Angeklagten zur Last gelegte Befugnismißbrauch nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol. Die Rechtslage ist hier für den Rechtsräger keine andere als bei der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen (ÖJZ-LSK 1979/131 = SSt. 50/6), beim Bau und bei der Instandhaltung von Amtsgebäuden wie Schulen, Kasernen, Feuerwehrhäusern udgl (JBl. 1980, 49 ua), bei der Führung einer öffentlichen Krankenanstalt (ÖJZ-LSK 1980/76) oder bei der Tätigkeit einer Landesfeuerwehrschule (NRsp 1991/132 = EvBl. 1991/119).Nach den Feststellungen des Erstgerichtes liegt der vorliegend für die rechtliche Beurteilung maßgebende Hauptaufgabenbereich der landeseigenen Kraftfahrzeugwerkstätte in der Reparatur und Wiederherstellung landeseigener Kraftfahrzeuge, somit einer Hilfstätigkeit im Rahmen der Eigenbedarfdeckung. Daran ändert auch nichts, daß das Unternehmen sowohl personell als auch funktionell in die Verwaltung des Landes Tirol als Trägergebietskörperschaft integriert ist und von dieser als "Regieunternehmen" geführt wird vergleiche Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 204 ff; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 24 ff, 37 f). Damit erfolgte der dem Angeklagten zur Last gelegte Befugnismißbrauch nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol. Die Rechtslage ist hier für den Rechtsräger keine andere als bei der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen (ÖJZ-LSK 1979/131 = SSt. 50/6), beim Bau und bei der Instandhaltung von Amtsgebäuden wie Schulen, Kasernen, Feuerwehrhäusern udgl (JBl. 1980, 49 ua), bei der Führung einer öffentlichen Krankenanstalt (ÖJZ-LSK 1980/76) oder bei der Tätigkeit einer Landesfeuerwehrschule (NRsp 1991/132 = EvBl. 1991/119).
Ist aber solcherart der Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung eines Landes zuzuordnen, so sind insoweit auch amtliche Dispositionen des für die Führung der Werkstätte zuständigen Beamten des Amtes der Landesregierung über unterstellte Arbeitskräfte nicht hoheitsrechtlicher Natur (vgl. abermals NRsp 1991/132 = EvBl. 1991/119). Das Erstgericht beurteilte daher rechtsrichtig die Tat des Angeklagten als Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und nicht als Mißbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB. Ein Feststellungsmangel ist ihm dabei - entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde - nicht unterlaufen.Ist aber solcherart der Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung eines Landes zuzuordnen, so sind insoweit auch amtliche Dispositionen des für die Führung der Werkstätte zuständigen Beamten des Amtes der Landesregierung über unterstellte Arbeitskräfte nicht hoheitsrechtlicher Natur vergleiche abermals NRsp 1991/132 = EvBl. 1991/119). Das Erstgericht beurteilte daher rechtsrichtig die Tat des Angeklagten als Untreue gemäß Paragraph 153, Absatz eins, und 2 erster Fall StGB und nicht als Mißbrauch der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Ein Feststellungsmangel ist ihm dabei - entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde - nicht unterlaufen.
III. Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:römisch drei. Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen; die Höhe des Tagessatzes wurde mit 1.000 S bemessen. Die Geldstrafe wurde gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen; die Höhe des Tagessatzes wurde mit 1.000 S bemessen. Die Geldstrafe wurde gemäß Paragraph 43, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.
Es wertete bei der Strafbemessung die Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum als erschwerend, dagegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, sein umfassendes Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung als mildernd.
Die Staatsanwaltschaft strebt in ihrer Berufung eine Erhöhung der Strafe an, und zwar - inhaltlich ihrer Rechtsmittelschrift - "im Strafmaß".
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Schöffengericht zutreffend und vollständig festgestellt. Das gefundene Strafausmaß entspricht der Tatschuld und ist tätergerecht, sodaß zu dessen Änderung im Sinne des Begehrens der Anklagebehörde kein Anlaß besteht.
Unbeschadet der Frage, ob sich die Anfechtungserklärung der Staatsanwaltschaft nur auf das Strafausmaß als solches bezieht, oder, wie dies die Generalprokuratur vermeint, im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu interpretieren ist, kann auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach den Umständen des vorliegenden Falles als gerechtfertigt angesehen werden. Aus spezialpräventiver Sicht ist anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den bisher unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aber auch unter dem Aspekt der positiven Generalprävention, nämlich der Erhaltung und Stärkung der Normentreue im allgemeinen (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 43 RN 9 f) und in Ansehung potentieller Täter in ähnlicher Lage wie der Angeklagte im besonderen (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 42 RN 42) ist der sofortige Strafvollzug nicht geboten. Hiezu genügt der Schuldspruch und die Tatsache, daß der Angeklagte dienstrechtliche Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, womit hinreichend dokumentiert ist, daß die Gesellschaft auf Rechtsbrüche der vorliegenden Art entsprechend reagiert.Unbeschadet der Frage, ob sich die Anfechtungserklärung der Staatsanwaltschaft nur auf das Strafausmaß als solches bezieht, oder, wie dies die Generalprokuratur vermeint, im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu interpretieren ist, kann auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach den Umständen des vorliegenden Falles als gerechtfertigt angesehen werden. Aus spezialpräventiver Sicht ist anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um den bisher unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aber auch unter dem Aspekt der positiven Generalprävention, nämlich der Erhaltung und Stärkung der Normentreue im allgemeinen vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 43, RN 9 f) und in Ansehung potentieller Täter in ähnlicher Lage wie der Angeklagte im besonderen vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 42, RN 42) ist der sofortige Strafvollzug nicht geboten. Hiezu genügt der Schuldspruch und die Tatsache, daß der Angeklagte dienstrechtliche Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, womit hinreichend dokumentiert ist, daß die Gesellschaft auf Rechtsbrüche der vorliegenden Art entsprechend reagiert.
Auch der Berufung der Anklagebehörde war daher ein Erfolg zu versagen.