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Entscheidung 15 Os 88/18g×

Entscheidung 15 Os 88/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100695 Rechtssatz 14.01.1971Strafrecht
Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (SSt 24/32).
RS0100715 Rechtssatz 28.09.1982Strafrecht
Die schriftliche Rechtsbelehrung hat nur eine Darlegung von Rechtsbegriffen zu enthalten; für die Erörterung sonstiger Fachausdrücke sowie die Verdeutlichung (hier: Medizinisch und psychologisch) relevanter Umstände kommt lediglich die gemäß § 323 Abs 2 StP …
RS0100949 Rechtssatz 18.05.1993Strafrecht
Ein Nichtigkeit begründender Mangel der schriftlichen Rechtsbelehrung gemäß § 345 Abs 1 Z 8 StPO liegt nur dann vor, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlic …
RS0101032 Rechtssatz 03.07.1990Strafrecht
Aufhebung des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Urteils aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO.
RS0109476 Rechtssatz 12.02.1998Strafrecht
Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO können nur abstrakte rechtliche Umstände sein, nicht aber solche, die sich in concreto aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf Besonder …
RS0116569 Rechtssatz 26.06.2002Strafrecht
Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt beziehungsweise Änderung der rechtlichen Unterstellung) zu behaupten. Diese ist vielmeh …