Zutreffend zeigt die Anklagebehörde auf, dass das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. Februar 2006, AZ 25 Hv 12/06s (mit welchem Sedat S***** wegen zahlreicher teils versuchter, teils vollendeter, in der Zeit von 24. Mai bis 13. Dezember 2004 begangener Einbruchsdiebstähle verurteilt wurde) seinerseits auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 26. April 2005, AZ 15 U 56/05w, Bedacht genommen hat. Da die dem gegenständlichen unbekämpften Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten in der Zeit von 5. Dezember 2005 bis 2. Februar 2006, mithin zwischen den beiden im Bedachtnahmeverhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehenden Urteilen begangen wurden, wäre diese Vorschrift hier jedoch nicht anzuwenden gewesen (Ratz in WK² § 31 Rz 5; RIS-Justiz RS0090606).Zutreffend zeigt die Anklagebehörde auf, dass das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. Februar 2006, AZ 25 Hv 12/06s (mit welchem Sedat S***** wegen zahlreicher teils versuchter, teils vollendeter, in der Zeit von 24. Mai bis 13. Dezember 2004 begangener Einbruchsdiebstähle verurteilt wurde) seinerseits auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 26. April 2005, AZ 15 U 56/05w, Bedacht genommen hat. Da die dem gegenständlichen unbekämpften Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten in der Zeit von 5. Dezember 2005 bis 2. Februar 2006, mithin zwischen den beiden im Bedachtnahmeverhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, StGB stehenden Urteilen begangen wurden, wäre diese Vorschrift hier jedoch nicht anzuwenden gewesen (Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 5; RIS-Justiz RS0090606).
Der Gerichtshof hat demnach seine Strafbefugnis durch Verhängung einer Zusatzstrafe zum Vorteil des Angeklagten überschritten (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 670). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil im Sedat S***** betreffenden Strafausspruch aufzuheben und über den Angeklagten unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 36 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB eine Strafe zu verhängen.Der Gerichtshof hat demnach seine Strafbefugnis durch Verhängung einer Zusatzstrafe zum Vorteil des Angeklagten überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 670). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil im Sedat S***** betreffenden Strafausspruch aufzuheben und über den Angeklagten unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 36 StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB eine Strafe zu verhängen.
Bei der Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Tatwiederholung, als mildernd hingegen das Geständnis, den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, sowie die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres, letzteres ungeachtet dessen, dass dieser Umstand im konkreten Fall bereits den Strafrahmen bestimmt hat (§ 36 StGB; 13 Os 38/04, 14 Os 13/06b, Schroll in WK2 JGG § 5 Rz 14; aM Ebner in WK² § 34 Rz 2). Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Freiheitsstrafe tat- und täteradäquat; deren (auch nur teilweise) bedingte Nachsicht hingegen unter Rücksichtnahme auf das Vorleben schon aus spezialpräventiver Sicht nicht vertretbar. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Bei der Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Tatwiederholung, als mildernd hingegen das Geständnis, den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, sowie die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres, letzteres ungeachtet dessen, dass dieser Umstand im konkreten Fall bereits den Strafrahmen bestimmt hat (Paragraph 36, StGB; 13 Os 38/04, 14 Os 13/06b, Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 14; aM Ebner in WK² Paragraph 34, Rz 2). Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Freiheitsstrafe tat- und täteradäquat; deren (auch nur teilweise) bedingte Nachsicht hingegen unter Rücksichtnahme auf das Vorleben schon aus spezialpräventiver Sicht nicht vertretbar. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.